staatlicher Verwalter
Verfassung DDR 1968 Art. 16; VO-DDR vom 4. September 1992 § 6 ; Anweisung DDR vom 18. November 1961
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
staatlicher Verwalter; Überlassungsvertragsabschluss; Erholungsgrundstück; Enteignung; Nutzungsentziehung; Westgrundstück
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Befugnis des staatlichen Verwalters zum Abschluß von Überlassungsverträgen über Erholungsgrundstücke.
2. Die ermächtigende Anweisung vom 18. November 1961 verstieß nicht gegen die Verfassung der DDR von 1968.
3. Es liegt keine enteignende Entziehung vor, weil die Nutzung der Grundstücke durch Bewohner der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bau der "Mauer" nicht mehr möglich war, somit die durch das Grundbuch ausgewiesene Eigentümerin kein persönliches Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn der DDR mehr hatte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Eigentümerin, die Bekl. zu 2) war und der Bekl. zu 1) ist noch Nutzer des Grundstücks. Mit der Klage verlangt die Kl. Räumung und Herausgabe dieses Grundstücks. Nachdem die Kl. unter Beachtung der Meldevorschriften der DDR ihren Wohnsitz legal in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hatte, wurde das Grundstück vom VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) Berlin-Köpenick verwaltet.
Am 25. Juni 1973 schlossen der VEB KWV Köpenick als staatlicher Verwalter und die Bekl. als Nutzer einen "Überlassungsvertrag", dessen Dauer vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 2003 befristet ist. Gemäß § 2 des Vertrages wird das Grundstück zur Nutzung für persönliche Erholungsbedürfnisse überlassen und darf für diese Zwecke bebaut werden. Nach § 6 Abs. 1 ist der Vertrag während der 30jährigen Nutzungsdauer unkündbar. Die Bekl. hatten gemäß § 4 des Vertrages an den staatlichen Verwalter für den Wert des überlassenen Grundstücks eine einmalige Zahlung von 5.459 DM zu erbringen. Ferner haben die Bekl. nach § 3 des Vertrages die öffentlichen Lasten sowie die Instandhaltungskosten zu tragen; ein laufendes Nutzungsentgelt schulden sie jedoch nicht.
Die Kl. ist der Ansicht, daß der Überlassungsvertrag wegen Verstoßes gegen die Verfassung der DDR, nach der Eigentumsbeschränkungen einer gesetzlichen Grundlage bedurften, nichtig sei. Der als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommende § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten (GBl. DDR 1952, 615) sei durch § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die in das Gebiet der DDR und den demokratischen Sektor von Großberlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. DDR 1953, 805) und Verordnung vom 24. Juni 1953 (VOBl. Großberlin 1953, 214) aufgehoben worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der von der Kl. geltend gemachte Rückgabe- bzw. Herausgabeanspruch aus § 556 Abs. 1 bzw. § 985 BGB besteht nicht, da die Bekl. aufgrund des Überlassungsvertrages vom 25. Juni 1973 ein Besitzrecht haben. Der Überlassungsvertrag ist wirksam zustande gekommen und das Vertragsverhältnis bisher nicht beendet.
I. Der VEB KWV Berlin-Köpenick war bei Abschluß des Überlassungsvertrages mit den Bekl. am 25. Juni 1973 als staatlicher Verwalter befugt, den genannten Vertrag mit Wirkung für und gegen die verwaltete Vermögensmasse und damit auch für und gegen die Kl. zu schließen.
Diese Verpflichtungsbefugnis des staatlichen Verwalters beruhte auf der (damals nicht veröffentlichten) Anweisung über die Behandlung der in der Hauptstadt der DDR (demokratisches Berlin) befindlichen Vermögenswerte westberliner Bürger und juristischer Personen mit Sitz in den Westsektoren vom 18. November 1961 (Blümmel/Rodenbach, Kapitel G Dokument 30).
1. Aus der Verordnung des Magistrats von Großberlin über die Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. 1952, 445) folgt diese Verpflichtungsbefugnis allerdings nicht.
Nach § 2 der Verordnung konnte zwar das im Gebiet des demokratischen Sektors von Großberlin befindliche Vermögen von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt (legal) in den westlichen Besatzungszonen Deutschlands oder in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten Sektoren Berlins hatten, in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe des Magistrats von Großberlin übernommen werden. Jedoch wurde diese Verordnung bereits am 24. Juli 1953 durch die Verordnung über die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten wieder aufgehoben (VOBl. 1953, 214).
Die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten nebst der dazu ergangenen Anweisungen und Richtlinien für die Durchführung der Verwaltung blieben lediglich für die in der Zeit vom 4. September 1952 bis zum 24. Juli 1953 angeordneten staatlichen Verwaltungen weiter von Bedeutung, da die Aufhebung der genannten Vorschriften nur für die Zukunft erfolgte.
Die Kl. siedelte aber erst im Jahre 1955 in die Bundesrepublik Deutschland über, so daß die Anordnung der Verwaltung erst nach der Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten erfolgt sein kann, als der staatliche Verwalter aus dieser Verordnung keine Befugnisse mehr ableiten konnte.
2. Die Verpflichtungsbefugnis des staatlichen Verwalters folgt aus der Anweisung über die Behandlung der in der Hauptstadt der DDR (demokratisches Berlin) befindlichen Vermögenswerte westberliner Bürger und juristischer Personen mit Sitz in den Westsektoren vom 18. November 1961.
Nach der genannten Anweisung waren bebaute Grundstücke wie das hier streitgegenständliche Grundstück mit Wochenendhaus mit Wirkung vom 18. November 1961 in Schutz und vorläufige Verwaltung durch den zuständigen VEB KWV zu übernehmen ((Ziffer I, III a, IV 1 a der Anweisung). Gemäß Ziffer IV der Anweisung war der vorläufige Verwalter zur pfleglichen Behandlung der von ihm übernommenen Vermögenswerte verpflichtet und mit Zustimmung des Rates des Stadtbezirkes, Abteilung Finanzen, berechtigt, die verwalteten Vermögenswerte geeigneten Bürgern pacht- oder mietweise zu überlassen.
a) Die Anweisung vom 18. November 1961 ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 16 der Verfassung der DDR vom 9. April 1968 nichtig. Der Verfassungsartikel lautete:
"Enteignungen sind nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht werden kann."
Durch die Anweisung vom 18. November 1961 wurde die Kl. - im verfassungsrechtlichen Sinn der DDR - nicht enteignet. Es bedurfte daher keines formellen, von der Stadtverordnetenversammlung erlassenen Gesetzes, vielmehr genügte eine von der Exekutive erlassene Anweisung.
Auf die ebenfalls den Eigentumsschutz betreffende Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 kommt es nicht an, weil diese Regelung für die Verfassungsmäßigkeit der Anweisung vom 18. November 1961 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Überlassungsvertrages im Jahre 1973 nicht mehr maßgebend war. Aufgrund der Verfassungsänderung im Jahre 1968 war Art. 23 Abs. 1 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 inhaltlich durch den oben zitierten Art. 16 ersetzt worden.
Eine Enteignung im Sinne von Art. 16 der Verfassung der DDR vom 9. April 1968 lag deshalb nicht vor, weil die Anweisung vom 18. November 1961 nicht in das nach Art. 11 der Verfassung der DDR (1968) geschützte persönliche Eigentum eingriff. Art. 11 Abs. 1 lautete:
"Das persönliche Eigentum der Bürger und das Erbrecht sind gewährleistet. Das persönliche Eigentum dient der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger."
Zwar zählten zum persönlichen Eigentum in der DDR auch Grundstücke und Gebäude (vgl. Verfassung der DDR, Dokumente und Kommentar, erschienen im Staatsverlag 1969, Art. 11 Anm. 2). Doch war der Kl. die Nutzung ihres Grundstückes aufgrund der faktischen Verhältnisse nach dem Bau der "Mauer" nicht mehr möglich, was zugleich bedeutete, daß die Kl. kein persönliches Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn der DDR an dem Grundstück mehr hatte. Denn der Schwerpunkt des Eigentumsrechtes lag in der DDR auf der Nutzung einer Sache, auf der "Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger".
Fehlte dieser Hauptinhalt des Eigentumsrechtes, lag kein gegen Enteignung verfassungsrechtlich geschütztes persönliches Eigentum vor. Die Verfügungsbefugnis als weiterer Inhalt des Eigentums (wobei Verfügung im Sinne des DDR-Rechtes sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft meinte), hatte eine zu untergeordnete Bedeutung, als daß dieser Eigentumsaspekt ohne das gleichzeitige Bestehen der Nutzungsmöglichkeit als persönliches Eigentum im Sinne von Art. 11 der Verfassung der DDR (1968) hätte geschützt sein können. Der bereits zitierte, im Staatsverlag erschiene Verfassungskommentar führt zur Bedeutung der Nutzungsmöglichkeit folgendes aus:
"Das persönliche Eigentum umfaßt die Befugnisse der Bürger, die Gegenstände zu nutzen, zu besitzen und darüber zu verfügen. Die entscheidende Bedeutung kommt dabei der Nutzung zu, weil sie unmittelbar dem Ziel des persönlichen Eigentums, der Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger dient. Für den Bürger kommt es deshalb beim persönlichen Eigentum in erster Linie auf den Gebrauchswert an, den die Sache für ihn und seine Familie hat. Eine Verfügung durch Übertragung des Besitzes, zum Beispiel Vermietung, oder durch Verkauf an einen anderen Bürger erfolgt in der Regel dann, wenn die Sache für den Eigentümer keinen individuellen Gebrauchswert mehr hat. Eine Verfügung ist nur insoweit zulässig, als sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht."
b) Der VEB KWV Berlin-Köpenick hat sich beim Abschluß des Überlassungsvertrages innerhalb des durch die Anweisung vom 18. November 1961 vorgegebenen Rahmens gehalten. Er hat das verwaltete Grundstück nämlich mit Zustimmung des Rates des Stadtbezirkes pacht- oder mietweise überlassen und so Ziffer IV 2 der Anweisung genügt.
Die Qualifizierung des Überlassungsvertrages als Miete oder Pacht bedarf allerdings näherer Ausführungen, denn ein laufendes Entgelt hatten die Bekl. nicht zu zahlen und in § 3 des Überlassungsvertrages heißt es ausdrücklich:
"Miete oder Pacht wird nicht erhoben."
Da der Überlassungsvertrag am 25. Juni 1973 vor Inkrafttreten des ZGB der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) geschlossen wurde, ist er nach den Vorschriften des damals auch in der DDR geltenden BGB zu beurteilen. Erst ab Inkrafttreten des ZGB war sein Inhalt nach dessen Vorschriften zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB).
Gemessen an den Vorschriften des BGB erfolgte die Überlassung nicht unentgeltlich. Nach § 3 des Überlassungsvertrages hatten die Bekl. sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sowie alle öffentlichen Grundstückslasten zu tragen. Ferner hatten die Bekl. für den Wert des Grundstücks, des Gebäudes und der Grundstückseinrichtungen insgesamt 5.375 DM zu hinterlegen, die sie bei Beendigung des Vertrages - ohne Zinsen - zurückerhalten sollten. Dieser Zinsverlust stellt ebenfalls ein Entgelt dar.
Bei der nach den Vorschriften des BGB zu beurteilenden Frage der Entgeltlichkeit der Überlassung dürfen die tatsächlichen Verhältnisse der DDR nicht außer acht gelassen werden. In der Rechtswirklichkeit der DDR war es nämlich so, daß Miet- oder Pachtentgelte äußerst gering waren und gegenüber den Instandhaltungs- und öffentlichen Kosten eine eher untergeordnete Rolle spielten. Deshalb war der Überlassungsvertrag zur Zeit seines Abschlusses wegen der Lastenüberwälzung auf die Nutzer und die Pflicht zur zinslosen Hinterlegung eines Geldbetrages eine entgeltliche Nutzungsüberlassung und damit als Miet- oder Pachtvertrag im Sinne des BGB zu qualifizieren.
II. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist durch die Kündigung der Kl. nicht wirksam beendet worden. (wird ausgeführt)
(Mitgeteilt von RAen MICHAEL LINDEMANN & WOLFGANG SCHMIDT)
Anmerkung: Das Landgericht meint, die "Anweisung über die Behandlung der in der Hauptstadt der DDR (demokratisches Berlin) befindlichen Vermögenswerte westberliner Bürger und juristischer Personen mit Sitz in den Westsektoren vom 18. November 1961" sei mit der DDR-Verfassung von 1968 deswegen vereinbar, weil eine Enteignung - oder ein entsprechender Eingriff - nicht vorliege, denn der Kl. sei die Nutzung ihres Grundstücks aufgrund der faktischen Verhältnisse nach dem Bau der "Mauer" nicht mehr möglich gewesen, folglich habe sich das Grundstück nicht mehr als persönliches Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn der DDR dargestellt.
Diese Begründung ist ersichtlich neu. Ihr ist zu widersprechen, weil damit das geschriebene Recht der DDR unzulässigerweise, vgl. ZOV 93, 133, im Sinne des sozialistischen Rechtsbewußtseins und damit entgegen dem Gemeinsamen Protokoll zum Staatsvertrag über die Währungseinheit gesehen und interpretiert wird.
Zunächst einmal muß festgestellt werden, daß nicht die Benutzung von Grundstücken für "Ausländer" verboten war, sondern nur deren Zutritt auf das Gebiet der DDR verweigert wurde. Das nun aber nicht etwa für alle Bürger. Eine große Zahl durfte weiterhin bis zum letzten Tag ohne weiteres die DDR betreten und verlassen, wenn nämlich "die Interessenlage der DDR" dies erforderte. Schon die Ausgangslage des Landgerichts ist also falsch.
Sodann: Eigentum diente nach Art. 11 VerfDDR 1968 der "Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger", Eigentum an Grundstücken "der Befriedigung eigener Lebensbedürfnisse des Eigentümers". Das heißt nicht, daß nur der Eigentümer selbst das Grundstück persönlich nutzen durfte, sondern bei richtiger Betrachtungsweise nur, daß er daraus keinen Gewinn ziehen sollte. Er war verfassungsrechtlich nicht gehindert, das Grundstück einem Verwandten, Freund oder Bekannten ohne Entgelt zum Besitz zu überlassen.
Daß dies so war, zeigt sich bei Eigentümern, die legal im Westen wohnten (unser Fall!), die also regelmäßig nicht enteignet waren, deren Eigentum vielmehr nur "in den Schutz und in die vorläufige Verwaltung der Organe der DDR" übernommen worden war, schon an folgendem:
Die Nutzungsverträge wurden durch den staatlichen Verwalter nicht etwa im Namen der DDR oder irgendeines Rechtsträgers, sondern für den Eigentümer geschlossen. Der Eigentümer war (ungewollter) Vertragspartner des Nutzers, also - wie figura zeigt - sehr wohl berechtigt, - freilich unter staatlicher Kontrolle - die Nutzung an Fremde zu vergeben. Abgesehen davon waren keineswegs alle Grundstücke staatlich verwaltet. Es gab in begrenztem Umfang auch privat verwaltete Grundstücke.
Dabei wurde die Verfassung insoweit beachtet, als die Überlassungsverträge eben unentgeltlich waren, also dem Eigentümer keinen Gewinn, wenn auch nur auf einem Sperrkonto, brachten.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Entgeltlichkeit zeigen eine Verkennung des Zwecks der staatlichen Maßnahmen, denn der bei Abschluß des Vertrages zu hinterlegende Betrag war eine Sicherheit für einen Kaufpreis, falls es später einmal zu einer Enteignung und zu Eigentum des Nutzers kommen sollte.
Das gleiche gilt für die Übernahme der öffentlichen Lasten. Sie waren ein Vorgriff auf künftige, freilich nicht eingetretene Verhältnisse, daß nämlich die DDR einmal ein souveräner Staat werden sollte.
Es wurden aber auch teilweise Aufwuchs und rückständige öffentliche Lasten abgegolten, die der Nutzer auch im Vorgriff auf künftiges Eigentum zahlte, wenn also einmal feststehen sollte, daß der alte Eigentümer endgültig nicht mehr heranzuziehen war.
Das Argument der Entgeltlichkeit infolge des Zinsverlustes ist schlechthin nicht zu verstehen, weil der Nutzer das Kapital schon im Vorgriff auf eine spätere Endlösung erhalten hatte, obwohl der wirkliche, noch festzusetzende Kaufpreis nicht bezahlt war.
Wir müssen hiernach festhalten, daß die Organe der DDR sich sehr wohl bewußt waren, daß sie im Falle einer auch nur faktischen Enteignung gegen die eigene Verfassung verstoßen würden. Die Enteignung sollte auf jeden Fall vermieden werden (vgl. die Dokumentation Seite 34 in diesem Heft).
Die Auffassung des Landgerichts widerspricht sogar der Auffassung der DDR-Behörden, denn eine vorzeitige Enteignung "ausländischer Vermögenswerte" stieß, wie im Zusammenhang mit der sogenannten Liste C deutlich geworden ist, auf den Widerstand der sowjetischen Besatzungsmacht und hätte bei den interlokalen und internationalen Verhandlungen zur DDR Anerkennungsfrage zu unerwünschten Komplikationen führen können. Deshalb hütete sich die DDR, das Eigentum legal "im Ausland" lebender Personen dinglich anzutasten.
Die hierzu von der DDR aufgebauten Irreführungen sollte ein deutsches Gericht nicht übernehmen.
Selbst wenn aber der Eigentumsbegriff der DDR so, wie es das Landgericht tut, gesehen werden könnte, wäre doch die Enteignung nach Aufhebung der Berliner Verordnung aus dem Jahre 1952 jedenfalls faktisch schon vorher durch die erwähnte Anordnung vom 18. November 1961 erfolgt. Diese Anordnung enthält nun aber ebenfalls keineswegs eine verfassungsrechtlich geforderte "gesetzliche Grundlage". Die Enteignung verstieße dann aus diesem Grund gegen die Verfassung der DDR, was das Problem mit demselben Ergebnis nur rechtsunerheblich verlagern würde.
Die Argumentation des Landgerichts kann keinen Bestand haben.
Einer etwa beabsichtigten und sachlich gebotenen Berufung gegen das Urteil stehen allerdings Bedenken entgegen. Die Bundesregierung plant nämlich, um eine gerichtliche Klärung zunächst zu verhindern - offenbar hellhörig geworden durch unsere beständigen Mahnungen - auch für Erholungsgrundstücke ein Moratorium. Damit werden die rechtsstaatswidrigen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Abschluß von Überlassungsverträgen zumindest zeitweise betoniert. Das sollte bedacht werden. A. K.