staatlicher Verwalter
VermG § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 7 , § 11 a ; BGB § 670
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Schlagwörter zur Erschließung
staatlicher Verwalter; Aufwendungsersatzanspruch; Anspruchskonkurrenz; Vorrang des Erstattungsanspruchs gegen Restitutionsberechtigten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der staatliche Verwalter kann den ihm zustehenden Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen und eine angemessene Vergütung dann nicht gegen den Berechtigten geltend machen, wenn ihm gegen den Restitutionsberechtigten ein vorrangiger Erstattungsanspruch zusteht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es entspricht nunmehr gefestigter Rechtsprechung insbesondere auch des BGH, daß der staatliche Verwalter nach Beendigung der Verwaltung (§ 11 a VermG) gegen den (grundsätzlich im Grundbuch eingetragenen) Eigentümer gemäß § 670 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Objektes erforderlich waren, einschließlich eines Anspruchs auf angemessene Vergütung hat (BGH WM 1997, 1854 ff.; ZOV 1998, 39, 40 ff.).
Nach Ansicht des Gerichts kann die Kl. jedoch im vorliegenden Fall den klagegegenständlichen Fehlbetrag nicht gegenüber der Bekl. geltend machen, da ihr insoweit gegenüber der Streithelferin als Restitutionsberechtigte ein vorrangiger Erstattungsanspruch zusteht. Wie Fehlbeträge aus der Zeit der staatlichen Verwaltung im Dreiecksverhältnis zwischen staatlichem Verwalter, sog. eingetragenem Eigentümer und Restitutionsberechtigtem nach erfolgter Restitution zu behandeln sind, ist im Vermögensgesetz nicht geregelt.
Auch den ergangenen ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen, die sich mit diesem Dreiecksverhältnis befassen, läßt sich die Lösung für einen Fall der vorliegenden Art, in dem es um die Erstattung von fast 465.000 DM aus nicht gedeckten Aufwendungen für zwei Jahre geht, nicht entnehmen.
Ist ein Überschuß vorhanden, so ist die Lösung unproblematisch. Er gebührt für die Zeit der staatlichen Verwaltung und gegebenenfalls anschließende Zeiträume dem eingetragenen Eigentümer und ab dem 1. Juli 1994 aufgrund § 7 Abs. 7 VermG dem Restitutionsberechtigten.
Die Klage des eingetragenen Eigentümers gegen den staatlichen Verwalter auf Auskehr und Auskunftserteilung für einen Zeitraum bis einschließlich 1994 im Verfahren des Kammergerichts,16. Zivilsenat, abgedruckt in ZOV 1997, 337, hatte daher Erfolg, und die Revision wurde durch Beschluß des BGH vom 30. Juli 1998 (lll ZR 102/97) nicht angenommen.
Entgegen der Ansicht der Kl. läßt sich daraus jedoch nicht ableiten, wie der vorliegende Fall zu beurteilen ist, in dem es um den Ersatz eines hohen Fehlbetrages geht.
Ebenso trifft das Urteil des BGH vom 20. November 1997, lll ZR 39/97 = ZOV 1998, 39 keine Aussage dazu, ob ein Fehlbetrag vom staatlichen Verwalter gegen den eingetragenen Eigentümer nach Restitution geltend gemacht werden kann (ebenso Huber, Die Abrechnung staatlich verwalteter und volkseigener Grundstücke, ZOV 1998, 169, 170).
In dem Fall des BGH verlangte der staatliche Verwalter aus einer Abrechnung für den Zeitraum 1. Juli 1990 bis 30. September 1994 Erstattung eines Fehlbetrages von (nur) 27.465 DM vom Restitutionsberechtigten; diese Klage hatte keinen Erfolg. Der BGH wies auf den doppelten Rechten- und Pflichtenkreis des staatlichen Verwalters in seinem Verhältnis zum eingetragenen Eigentümer einerseits (§§ 10 ff. VermG) und zum Restitutionsberechtigten andererseits (§§ 3 ff. i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG) hin.
Die Entscheidung betraf nur das letztere Verhältnis. Hierzu führte der BGH aus, daß dem staatlichen Verwalter gegen den Restitutionsberechtigten kein allgemeiner Erstattungsanspruch analog § 670 BGB zustehe, sondern nur ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in erweiternder Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 5 VermG, die über "normale Betriebs- und Erhaltungskosten" hinausgehen.
Da der Entscheidung nur derartige "normale" Kosten zugrunde lagen (siehe ausdrücklich a. a. O., Seite 40 rechte Spalte), konnte die Klage mangels Anspruchsgrundlage keinen Erfolg haben. Der BGH wies zugleich darauf hin, daß der eingetragene Eigentümer vor Bestandskraft der Restitution, da ihm die Nutzungen verbleiben, auch die "gewöhnlichen" Erhaltungskosten zu tragen hat (a. a. O., Seite 40). Die Entscheidung betraf somit nicht Ansprüche des staatlichen Verwalters gegen den eingetragenen Eigentümer wegen erheblicher Instandsetzungskosten.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt § 670 BGB dem staatlichen Verwalter gegen den eingetragenen Eigentümer keinen Erstattungsanspruch, soweit es sich um Fehlbeträge infolge von Aufwendungen handelt, die auf nach der Wende dringend erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen beruhen.
Die Frage der Erstattung von Aufwendungen ist im Vermögensgesetz nur unvollständig geregelt, nämlich nur hinsichtlich bestimmter Maßnahmen im Rahmen der Restitution nach § 3 VermG. Bezüglich der staatlichen Verwaltung nach den §§ 11 ff. VermG hat die Rechtsprechung trotz fehlender Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut einen Anspruch gemäß § 670 BGB analog gerade aus der Erwägung heraus bejaht, daß es unbillig wäre, den eingetragenen Eigentümer, der ohne Zutun (wieder) in den Genuß eines Objektes kommt, die für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Aufwendungen ersatzlos und damit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit zukommen zu lassen.
Ebenso aber muß bei der Bestimmung, in welchem Umfang § 670 BGB angewendet wird, darauf geachtet werden, daß umgekehrt auch keine unbilligen Ergebnisse zum Nachteil des Eigentümers entstehen.
In einem Fall wie dem vorliegenden ist offensichtlich, daß es nicht angehen kann, daß dieser die erheblichen, durch Mieten und Zuschüsse nicht gedeckten Aufwendungen aus seinem - sofern vorhanden - anderweitigen Vermögen trägt, nur weil er unter Umständen wenige Monate zwischen der Übergabe durch den staatlichen Verwalter und der Herausgabe an den Restitutionsberechtigten die freie Verfügung über das Haus hatte. Den dauerhaften Nutzen hat der erstgeschädigte Restitutionsberechtigte.
Dem staatlichen Verwalter dennoch einen unbeschränkten Anspruch nach § 670 BGB zu gewähren und den eingetragenen Eigentümer auf einen - ebenfalls nicht normierten und fraglichen - Erstattungsanspruch gegen den Restitutionsberechtigten zu verweisen, besteht auch kein Bedürfnis.
Gerade für die Instandsetzungsmaßnahmen, die in einem Fall wie dem vorliegenden zur Entstehung des Negativsaldos führen, nämlich Schwammbeseitigung, Austausch maroder Fenster und Türen, Erneuerung eingestürtzter Schornsteine, 90 Jahre alter und gefährdender Elektrik und jahrzehntealter brüchiger Rohrleitungen etc. (siehe im einzelnen die Auflistung im Tatbestand), besteht nach der Rechtsprechung des BGH ein Anspruch des Verfügungsberechtigten gegen den Restitutionsberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (analog), und zwar nicht erst ab Restitutionsanmeldung, sondern seit dem 3. Oktober 1990 (vgl. BGH ZOV 1998, 39, 40; WM 1997, 1851 ff.).
Diesem Anspruch steht, anders als Huber in ZOV 1998, 169, 170 meint, nicht entgegen, daß es zwischenzeitlich zur Übergabe des Objektes an den eingetragenen Eigentümer gekommen ist. Dieser Umstand ändert nichts daran, daß der staatliche Verwalter in dem Zeitraum, in dem die Aufwendungen angefallen sind, als Verfügungsberechtigter im Sinne der §§ 3 ff. VermG anzusehen war (s. § 2 Abs. 3 Satz 2 VermG). Die Beurteilung der Lage kann auch nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob der Vermögensgegenstand sogleich vom staatlichen Verwalter an den Restitutionsberechtigten oder erst an den eingetragenen Eigentümer herausgegeben wird.
Eine die Interessen auch des eingetragenen Eigentümers ausreichend berücksichtigende Bestimmung der Rechte und Pflichten aus dem staatlichen Verwaltungsverhältnis ergibt daher, daß der staatliche Verwalter in Fällen wie diesem Ersatzansprüche gegenüber dem Restitutionsberechtigten geltend machen muß und ein etwaiger Fehlbetrag nur von dem eingetragenen Eigentümer zu tragen ist, soweit "gewöhnliche", nicht nach § 3 Abs. 3 VermG vom Restitutionsberechtigten zu tragende Aufwendungen die Summe der Einnahmen des entsprechenden Zeitraums überschreiten.