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staatlicher Verwalter

LG Berlin23 O 443/98 nicht rechtskräftig12.05.1999ZOV 1999, 438

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; Deutsch- schwedisches Abkommen vom 24. Oktober 1986

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

staatlicher Verwalter; Aufbauhypothekenbestellung; Auslandsgrundstück; Zuordnung; Rechtsnachfolge; Verbindlichkeitsübergang

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Befugnis des staatlichen Verwalters, Aufbauhypotheken für ausländische Grundstücke zu bestellen.

2. Die zugrunde liegenden Darlehnsansprüche sind nicht erloschen.

3. Mit der Zuordnung des Grundstücks gehen die Verbindlichkeiten auf den Zuordnungsempfänger über.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht Bereicherungsansprüche geltend.

Sie war Eigentümerin des Grundstücks ... in Berlin-Prenzlauer Berg, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Prenzlauer Berg.

Dieses Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung gemäß der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951. In das Grundbuch eingetragener Eigentümer war der schwedische Staatsangehörige H. W. Das Grundstück war Gegenstand des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung des Königreiches Schweden vom 24. Oktober 1986. In diesem Abkommen verpflichtete sich die Regierung der DDR zur Abgeltung von schwedischen vermögensrechtlichen Ansprüchen zur Zahlung von 70 Mio. skr. Dieser Betrag wurde auch an Schweden geleistet.

Trotz dieser Zahlung erfolgte eine Grundbuchberichtigung nicht, ... blieb als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auch die von der staatlichen Verwaltung zu den Ifd. Nrn. 24 bis 34 aufgenommenen Aufbauhypotheken wurden nicht gelöscht. Als Rechtsträger der Aufbauhypotheken ist im Grundbuch jeweils die Sparkasse der Stadt Berlin eingetragen worden. Auch nach Abschluß des Abkommens vom 24. Oktober 1986 dauerte die staatliche Verwaltung an und wurden zwei weitere Aufbauhypotheken unter den Ifd. Nrn. 35 und 36 in das Grundbuch eingetragen. Als Rechtsträger wurde wiederum die Sparkasse der Stadt Berlin eingetragen.

Mit Vermögenszuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Berlin vom 23. September 1996 wurde festgestellt, daß die Kl. Eigentümerin des Grundstücks ist. Zugleich wurde festgestellt, daß etwaige Ansprüche nach dem Vermögensgesetz unberührt bleiben und zu Lasten des neuen Eigentümers gehen.

Mit Mahnbescheid vom 23. Dezember 1996 machte die Bekl. gegenüber der Kl. Ansprüche wegen "Tilgungs-/Zinsraten gem. Darlehenskonto - 461 1201 339 vom 1.7.90 bis 30.6.96" geltend. Mit Schreiben vom 14. Januar 1997 teilte die Kl. der Bekl. mit, für den Fall des Nachweises des Bestandes und der Höhe der Ansprüche zu erwägen, auch ohne weitere rechtliche Schritte entsprechenden Verpflichtungen nachzukommen. Eine genauere Aufschlüsselung der Ansprüche erfolgte jedoch nicht. Die Kl. verkaufte mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1997 das Grundstück, wobei sich die Kl. verpflichtete, das Grundstück lastenfrei zu übergeben. Die Bekl. war zur Löschung der Grundpfandrechte nur bereit gegen Zahlung eines Ablösebetrages zum 30. April 1998 in Höhe von ... DM zuzüglich eines Tageszinses von ... DM. Die Kl. leistete unter Vorbehalt insgesamt ... DM. Daraufhin erteilte die Bekl. die gewünschten Löschungsbewilligungen.

Die Kl. begehrt nun im Klagewege Rückzahlung des unter Vorbehalt geleisteten Betrages. Sie ist der Meinung, die Hypothekenbestellungen durch die staatliche Verwaltung seien nichtig wegen Verstoßes gegen DDR-Gesetze. Nach Abschluß des Abkommens vom 24. Oktober 1986 seien auch die Forderungen der Sparkasse erloschen. Wegen Herrenlosigkeit des Grundstücks seien die Eintragungen nach dem 24. Oktober 1986 unwirksam. Im übrigen seien durch das Abkommen zwischen der Regierung der DDR und dem Königreich Schweden sämtliche Ansprüche, auch die der Sparkasse, erloschen. Darüber hinaus habe die Bekl. die Auszahlung und das Bestehen der Darlehensforderung nicht substantiiert genug dargelegt. Letztlich beruft sich die Kl. auf Verjährung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet. Der Kl. steht ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Bekl. nicht zu.

Die Leistung von ... DM erfolgte mit Rechtsgrund, da die Bekl. Inhaberin der von ihr beanspruchten und durch Aufbauhypotheken im Grundbuch gesicherten Forderungen war.

Die Bekl. ist Rechtsnachfolgerin der Sparkasse der Stadt Berlin. Dies ist mittlerweile zwischen den Parteien nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1998, Aktenzeichen: Xl ZR 36/98, unstreitig.

Entgegen der Auffassung der Kl. hält das Gericht die Eintragung der Aufbauhypotheken jedenfalls für nicht nichtig. Zwar stand nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß Berlin vom 18. Dezember 1951 den staatlichen Verwaltern nur ein Verfügungsrecht im Rahmen der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung zu, jedoch wurde durch Beschluß des Ministerrates aus dem Jahre 1954 und durch eine Arbeitsanweisung des Ministeriums der Finanzen vom 1. November 1962 es den staatlichen Verwaltern gestattet, Kredite aufzunehmen und diese dinglich abzusichern. Im Ergebnis erfolgte bei der Verwaltung vielfach eine Gleichschaltung in der Behandlung mit dem Vermögen anderer Berechtigter, so daß sich der Inhalt der staatlichen Verwaltung ausländischen Vermögens nicht grundlegend von anderen verwalteten Vermögenswerten unterschied. Auch die Vorschriften der DDR, die zu einer Inanspruchnahme von Grundvermögen und dem Entzug des Eigentumsrechts führten, wie z. B. das Aufbaugesetz und das Baulandgesetz, waren in vollem Umfang auf staatlich verwaltete Grundstücke von Ausländern anwendbar (Kiethe in Clemm, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 11 VermG Rdn. 30; Mitschke/Werling, NJ 1992, 100, 192). Handelte es sich wie im vorliegenden Fall bei der Inanspruchnahme von Auslandsvermögen um eine gängige Verwaltungspraxis in der ehemaligen DDR, so sind diese Maßnahmen gemessen an dem Verwaltungsrecht der DDR (BGH, ZOV 1995, 286) als wirksam anzusehen. Dem entspricht es, wie nach Auffassung des Gerichts von der Bekl. zutreffend ausgeführt, daß die Eintragungen von Aufbauhypotheken nicht gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages aufgehoben worden sind, weil sie nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des Einigungsvertrages vereinbar gewesen wären.

Die nach Auffassung des Gerichts wohl als rechtmäßig anzusehende - jedenfalls nicht nichtige - Verwaltungspraxis der Eintragung von Aufbauhypotheken in (ehemals) ausländisches Grundvermögen änderte sich auch nicht nach Abschluß des zwischen der Regierung der DDR und dem Königreich Schweden am 24. Oktober 1986 geschlossenen Abkommens. Auch nach Abschluß des Abkommens hat die DDR für die davon betroffenen Vermögenswerte die bis dahin bestehende staatliche Verwaltung in vielen Fällen, wie auch im vorliegenden, nicht aufgehoben (Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 1998, B 100, VermG § 1 Rdn. 402). Nach Abschluß des Abkommens vom 24. Oktober 1986 hatte der schwedische Staatsbürger W. zwar nur noch eine formale Grundbuchposition, aus der er keine Ansprüche mehr herleiten konnte (Wasmuth a. a. O.), jedoch führte diese Position zumindest dazu, daß die Eintragungen nicht wegen Fehlens eines Rechtssubjektes unwirksam waren. Zumindest insoweit haben ausländische Eigentumsberechtigungen auch nach Abschluß der zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Schweden fortbestanden (Wasmuth a. a. O.; Mitschke/Werling a. a. O.). Zwar wird auch die Position vertreten, daß bis zur Eintragung eines Verzichtes des ausländischen Berechtigten in das Grundbuch nur ein Aneignungsrecht der DDR hinsichtlich der herrenlos gewordenen Immobilie vorlag (so Leitschuh/Lange in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand 1998, Teil 3 B II, § 1 b VZOG Rdn. 2), jedoch kann nach Auffassung der Kammer hieraus nicht abgeleitet werden, daß mangels eines Rechtssubjektes die Eintragungen nach dem 24. Oktober 1986 unwirksam waren.

Die Eintragungen der Aufbauhypotheken sind, wie bereits ausgeführt, nach dem Verwaltungsrecht der DDR zu beurteilen. Deshalb sind auch die unter den Ifd. Nrn. 35 und 36 in das Grundbuch des Grundstücks eingetragenen Aufbauhypotheken wirksam.

Entgegen der Ansicht der Kl. steht nach Auffassung der Kammer das Abkommen vom 24. Oktober 1986 nicht einer Inanspruchnahme der Kl. durch die Bekl. entgegen. Zwar heißt es in Art. 2 Abs. 2 des Abkommens, daß auch vermögensrechtliche Ansprüche der Deutschen Demokratischen Republik und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik geregelt werden, die sich auf das Auslandsvermögen beziehen, jedoch folgt daraus nicht, daß den Aufbauhypotheken zugrunde liegende Darlehensforderungen der Bekl. erloschen und nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen sind. Nur soweit Ansprüche begründet werden, sind Ansprüche auch nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen (Säcker Hummert, Vermögensrecht, 1995, VermG § 1 Rdn. 305). Für die Rechtsvorgängerin der Bekl. wurden in dem Abkommen jedoch keine Ansprüche begründet. Dem entspricht auch der Sinn und Zweck des § 1 Abs. 8 b VermG. Dieser soll dazu dienen, Doppelleistungen, also durch die ehemalige DDR und durch die Bundesrepublik, zu vermeiden (Wasmuth a. a. O., Rdn. 397). Leistungen sind jedoch an die Rechtsvorgängerin der Bekl. nicht geflossen.

Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall vom Grundsatz abzuweichen, daß mit der Zuordnung des Vermögensgegenstandes auch die bestehenden Verbindlichkeiten übernommen werden (BVerwG, ZIP 1994, 1314). Nach der Grundregel des § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG tritt der Berechtigte mit Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung staatlicher Verwaltung in alle in bezug auf den Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein, er übernimmt gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG auch die durch den staatlichen Verwalter bestellten Aufbauhypotheken. Für eine Übernahme der Aufbauhypotheken spricht letztlich auch der Zuordnungsbescheid vom 23. September 1996, dem die Kl. sogar konstitutive Bedeutung beimißt. In diesem Bescheid heißt es ausdrücklich, daß etwaige Ansprüche nach dem Vermögensgesetz unberührt bleiben und zu Lasten des neuen Eigentümers, also der Kl., gehen. Dieser Satz wäre zumindest überflüssig, wenn die Kl. - wie von ihr vorgetragen - lastenfrei erworben hätte.

Der Kl. ist allerdings darin zu folgen, daß aufgrund der von ihr vorgenommenen Zahlung unter Vorbehalt in Anbetracht der bevorstehenden rechtlichen Auseinandersetzung aufgrund des von der Bekl. betriebenen Mahnverfahrens die Beweislast für die Ausreichung des Darlehens bei der Bekl. liegt. Die Bekl. ist ihrer Darlegungs- und Beweispflicht allerdings hinreichend nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts vom 15. Dezember 1998, Aktenzeichen: 14 U 1631/97, genügt zur Darstellung der Valutierung die Vorlage der Kreditverträge, der Kontenkarten, der Darlehensjournale und Abrechnungslisten (Anl. B 6, S. 13).

Diese Unterlagen hat die Bekl. vorgelegt, substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Kl. nicht erhoben. Im übrigen kommt der Eintragung der Aufbauhypothek auch eine Indizwirkung bezüglich der tatsächlichen Ausreichung des Darlehens zu (KG a. a. O.).

Mit ihrem, im übrigen unsubstantiierten, Vorbringen, wonach die Darlehen nicht auf das Grundstück ... verwendet worden seien, kann die Kl. bereits aus Rechtsgründen nicht durchdringen. Die Verwendung des durch Hypotheken gesicherten Darlehens ist dem Darlehensnehmer freigestellt.

Entgegen der Auffassung der Kl. ist die Forderung der Bekl. wegen der grundbuchlichen Sicherung gemäß § 477 ZGB nicht verjährt.