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staatlicher Verwalter

LG Berlin31 O 438/9327.01.1994ZOV 1994, 186

GVG § 17 a a.F.; ZGB §§ 276, 278 ; BGB 677, 678

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

staatlicher Verwalter; Schadensersatz; Pflichtverletzung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Rechtswegzuständigkeit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für Klagen gegen den früheren staatlichen Verwalter eines Grundstücks auf Schadenersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht der ordentliche, sondern der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren mit der Klage Ersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 276, 278 ZGB bzw. 677, 678 BGB) von der Bekl., weil deren Rechtsvorgängerin, der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte (im folgenden: KWV), seit dem Jahr 1952 das Hausgrundstück in Berlin-Mitte trotz erheblicher Belastungen mit Aufbaugrundschulden bzw. -hypotheken vor der Wende derart hat verkommen lassen, daß nach einem Gutachten des Sachverständigen ein Kostenaufwand in Höhe von rund 820.000 DM für die Beseitigung des Instandhaltungs- und Reparaturrückstands anzusetzen ist. Hiervon machen die Kl. zunächst einen Teilbetrag in Höhe von 10.001,00 DM geltend.

Die Kl. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des vorgenannten Grundstücks. Mit notarieller Urkunde vom 4. Juli 1950 erhielten die damaligen Mitglieder der Erbengemeinschaft - die Kl. zu 1. und 2, die damals schon in der Bundesrepublik Deutschland bzw. Berlin (West) lebten, sowie deren inzwischen verstorbener Schwester - ihrer weiterhin in Berlin (Ost) wohnenden, inzwischen verstorbenen Mutter, die ebenfalls Mitglied der Erbengemeinschaft war -, Vollmacht, das Grundstück zu verwalten. Noch im Jahre 1950 wurde Frau M. W. ohne vorherige wirksame Beschlagnahme des Grundstücks die Vollmacht entzogen und die KWV als Verwalter des Grundstücks eingesetzt. Am 6. Juli 1951 wurde in Abt. 2 des Grundbuchs (seinerzeit Liegenschaftsblatt Nr. 6149) folgende Eintragung vorgenommen:

"Verfügungen über das Grundstück, dessen Teile oder über Rechte am Grundstück sind nur mit Einwilligung des Amtes für Grundstückskontrolle bei der Abteilung Aufbau des Magistrats von Gross-Berlin wirksam. Auf Grund der Verordnung des Magistrats von Gross-Berlin über die Kontrolle der im sowjetisch besetzten Sektor von Gross-Berlin belegenen Grundstücke von Eigentümern mit Wohnsitz oder Sitz in den Westsektoren von Gross-Berlin oder in den Westzonen Deutschlands (Grundstückskontrollverordnung) vom 27. Juli 1950 (VOBl. I S. 207) und des Ersuchens vom 28. Juni 1951 eingetragen am 6. Juli 1951."

Diese Eintragung wurde am 11. März 1960 als gegenstandslos gelöscht. Die nächste Eintragung in dieser Abteilung lautet wie folgt:

"In Schutz und vorläufiger Verwaltung gemäß § 2 der Verordnung vom 4.9.1952 (VOBl. I S. 445) des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Mitte. Aufgrund des Ersuchens vom 29. November 1963 eingetragen am 17. Dezember 1963 bezüglich des Miteigentumsanteils der H. M., geb. W."

Mit Schreiben vom 6. Juli 1978 ersuchte der Magistrat von Berlin, Abteilung Finanzen, den Magistrat von Berlin, Liegenschaftsdienst, Außenstelle Mitte, darum, für das Grundstück Wweg 2 in Abteilung II des Grundbuchs einzutragen:

"Das Vermögen des/der (...) unterliegt den Bestimmungen des § 2 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445). Sein/Ihr Eigentum/Miteigentumsanteil an o. a. Grundstück/Erbbaurecht befindet sich dementsprechend in Schutz und vorläufiger Verwaltung. Zur rechtlichen Sicherung ersuchen wir ggf. unter Hinweis auf den in Frage kommenden Anteil in Abt. II des Grundbuchheftes einzutragen: ‚In Schutz und vorläufiger Verwaltung gemäß § 2 VO vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Mitte.' Von dem Veranlaßten bitten wir dem vorläufigen Verwalter und uns unter Verwendung der anliegenden Durchschriften dieses Ersuchens Kenntnis zu geben."

Auf dem entsprechenden Dokument ist handschriftlich vermerkt, daß eine Eintragung bereits am 17. Dezember 1963 erfolgt sei.

Die Kl. beantragten im Jahre 1990 höchst vorsorglich die Aufhebung der staatlichen Verwaltung an dem Grundstück. Mit Bescheid vom 22. Juni 1992 verfügte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (AROV):

"Die staatliche Verwaltung des Erbanteils der H. M. geb. W. des nachstehend aufgeführten Grundstücks wird mit Wirkung der Bestandskraft dieses Bescheides aufgehoben."

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Frage, ob der Zivilrechtsweg zulässig ist, also eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt (§ 13 GVG), hängt, wenn es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 114, 1 [5]; BGH NJW 92, 1757 [1759]; 93, 1799 [1800] m. w. N.). Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt muß für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts geprägt sein, wobei es der Kl. nicht in der Hand hat, allein durch Anführen von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zum Zivilrechtsweg zu verschaffen (BGH NJW 92, a. a. O.).

Allein die Tatsache, daß die Kl. ihren Anspruch auf faktische Geschäftsführung ohne Auftrag stützen, macht die Streitigkeit noch nicht zu einer bürgerlich-rechtlichen. Das Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ist seit langem anerkannt. Für Ansprüche hieraus ist - anders als bei Enteignung oder öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnissen oder Amtspflichtverletzungen - der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, Komm., 52. Aufl. 1994 § 13 GVG, Rdn. 32 am Ende; BGH 24, 302 [308]; BGH LM § 13 GVG Nr. 84).

Daß die KWV zunächst ohne irgendeine Rechtsgrundlage und später aufgrund der Liegenschaftsblatteintragung vom 17. Dezember 1963 bezüglich des "Miteigentumsanteils" der Kl. zu 2. aufgrund der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 das gesamte Grundstück verwaltet hat, steht der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme nicht entgegen, sondern spricht vielmehr gerade dafür, weil dieses Handeln das für das Verwaltungsrecht typische Über- und Unterordnungsverhältnis dokumentiert. Dies wird allein schon dadurch deutlich, daß die KWV das Grundstück verwaltete, obwohl Frau M. W. zuvor mit der Verwaltung beauftragt war.

Unerheblich ist insoweit das Argument der Kl., in Wirklichkeit sei nicht das Grundstück, sondern das Vermögen der Kl. zu 2. staatlich verwaltet worden. Diese Unterscheidung war für die DDR nur begrifflich und bildete, wie der vorliegende Fall zeigt, gerade keinen Hinderungsgrund, sich entgegen einer bereits anderweitig erteilten privatrechtlichen Verwaltervollmacht zum Verwalter in Gestalt der KWV aufzuschwingen. Deutlich wird dies insbesondere durch die "Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung vom 1. September 1952 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, Vermögensgesetz, Loseblattsammlung, Stand 1993, Anhang I, 4/3). Dort heißt es:

"2. Behandlung der einzelnen Vermögenswerte a) - c) ...

d) Miteigentumsanteile an Grundstücken:

In vorläufige Verwaltung übernommene Miteigentumsanteile an Grundstücken sind durch die Räte der Städte oder Gemeinden zu verwalten. Die Einnahmen und Ausgaben für das gesamte Grundstück sind in vollem Umfang über ein Westzonen- oder Westsektoren-Gemeinschafts-Konto zu führen. Nach Vorliegen entsprechender Abrechnungen gibt das kontoführende Kreditinstitut die den nicht unter § 6 fallenden Miteigentümern zustehenden Beträge frei, während die den unter § 6 fallenden Miteigentümern zustehenden Beträge auf ein persönliches Westzonen- oder Westsektoren Konto überwiesen werden. ...

Sofern die anderen Miteigentümer, die nicht unter § 6 der Verordnung fallen, nicht die genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Verwaltung des Grundstücks bieten, kann das gesamte Grundstück aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Rates des Kreises, Sachgebiet Staatliches Eigentum, in vorläufige Verwaltung übernommen werden. ..."

Wenn die Kl. in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des AROV vom 11. Juni 1991 sowie auf dessen Bescheid vom 22. Juni 1992 verweisen, so steht dies einer Bewertung der Verwaltung insgesamt nach öffentlichem Recht nicht entgegen. Die vorgenannten Schreiben des AROV betreffen nur die Frage der Forderungszuständigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz. Im entscheidenden Fall wurde eine gemeinsame Forderungszuständigkeit aller Miterben verneint, weil sich der Aufhebungsanspruch im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 VermG auf einen Miteigentumsanteil bezog (vgl. dazu Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 11 VermG, Rdn. 29). Aus dem Hinweis der Kl., daß es einen Miteigentumsanteil eines Erben, der in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist, nicht gibt, weil die Erben über den Nachlaß nur gemeinschaftlich verfügen und diesen nur gemeinschaftlich verwalten können, weshalb die Eintragung im Liegenschaftsblatt, Abt. 2, vom 17. Dezember 1963 unrichtig sei, folgt nicht die Konsequenz eines zivilrechtlichen anstelle eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses.

Vorliegend ist auch keiner der anerkannten Fälle einer zivilrechtlichen Verwaltung durch die KWV gegeben, so daß auch aus diesem Grund eine Zulässigkeit des Zivilrechtswegs (vgl. dazu Beschluß des Kammergerichts vom 7. Mai 1993 - 15 W 2260/93 -, ZOV 93, 267) ausscheidet. Insbesondere ist die KWV weder auf der Basis eines Verwaltervertrages bzw. einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht noch auf der Grundlage einer Abwesenheitspflegschaft tätig geworden (vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Einführung zum VermG Rdn. 24; Ferber in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Loseblattsammlung, Stand 1993, Teil 1 C, Rdnr. 26).

Ist nach Überzeugung der Kammer die Kl. zu 2. somit als Berechtigte im Sinne des § 11 Abs. 1 VermG anzusehen, so kann sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Vermögensgesetz gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Entschädigungsfonds wegen gröblicher Verletzung der Pflichten durch den staatlichen Verwalter oder dergleichen geltend machen. Diese Konsequenz ergibt sich folgerichtig aus dem Bescheid des AROV vom 22. Juni 1992. Hinsichtlich der Kl. zu 2. ist daher zunächst das eingeleitete Verwaltungsverfahren vor dem AROV (§§ 22 ff. VermG) fortzuführen und gegebenenfalls anschließend der Verwaltungsrechtsweg (§ 37 VermG) zu beschreiten. Würde man demgegenüber hinsichtlich der Kl. zu 1. und 3. den Zivilrechtsweg für gegeben halten, so entstünde eine sachwidrige Trennung des Streitstoffes, und zwar auf Dauer (vgl. KG ZOV 93, 267 für den umgekehrten Fall des Zivilrechtswegs). Eine solche Trennung widerspräche auch dem Zweck des Vermögensgesetzes, nämlich die Auswirkungen des Teilungsunrechts unter dem Leitgedanken eiens sozialverträglichen Ausgleichs wiedergutzumachen (vgl. BGH NJW 92, 1757 [1758]). Vorliegend waren aufgrund der Verwaltung des gesamten Grundstücks durch die KWV aber nicht nur die Kl. zu 2., sondern auch die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft betroffen. Damit wurden sie ebenfalls, und sogar ohne Rechtsgrundlage, Opfer des Teilungsunrechts. Dies wird besonders deutlich bei dem inzwischen verstorbenen Mitglied der Erbengemeinschaft H. K., deren Eigentumsanteil der Kl. zu 2. als Vermächtnis erworben hat. Denn obwohl H. K. seinerzeit ebenso wie die Kl. zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland lebte, ist - ob versehentlich oder absichtlich, kann dahingestellt bleiben - ihr Miteigentumsanteil nicht ausdrücklich in Schutz und vorläufige Verwaltung oder in staatliche Verwaltung gestellt worden. Weder nach dem Zweck noch nach dem Wortlaut des Vermögensgesetzes ist für die Frage, ob Restitutions- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden können, darauf abzustellen, ob die Enteignung oder die Anordnung staatlicher Treuhandverwaltung oder vorläufiger Verwaltung etc. nach den geltenden DDR Bestimmungen in verfahrensrechtlicher, formaler und materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig vorgenommen worden sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein selbst nach damaligem DDR-Recht unrechtmäßig vom Teilungsunrecht Betroffener schlechter behandelt werden soll als ein "rechtmäßig" Betroffener. Eine andere Auslegung gebietet auch § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht. Die Auffassung der Kammer vom Vorrang des Vermögensgesetzes und dementsprechend von der Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs steht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung. Bereits in der Entscheidung BGH NJW 92, 1757 wurde der Vorrang des Vermögensgesetzes vor den Regeln des allgemeinen Rechts festgeschrieben und auch durch den Beschluß BGH NJW 93, 388 sowie das Urteil BGH NJW 93, 389 letztlich in Frage gestellt, und es wur-de nur für den Fall eines zusätzlichen zivilrechtlichen Mangels der Zivil-rechtsweg für eröffnet angesehen. In seinem Beschluß NJW 93, 2541 hat der BGH seine Auffassung vom Vorrang des Vermögensgesetzes bekräftigt und ausgeführt, der Kl. habe es nicht in der Hand, allein durch Anführung von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen. Der bereits erwähnte Fall des Kammergerichts ZOV 93, 267 steht nach Ansicht der Kammer ihrer hier vertretenen

ssung vom Vorrang des Vermögensgesetzes bekräftigt und ausgeführt, der Kl. habe es nicht in der Hand, allein durch Anführung von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen. Der bereits erwähnte Fall des Kammergerichts ZOV 93, 267 steht nach Ansicht der Kammer ihrer hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Dort hatte das Kammergericht den Zivilrechtsweg in einem Fall bejaht, in dem die Rechtsnachfolgerin der KWV nach rechtskräftiger Aufhebung der Zwangsverwaltung auf Abrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 3. September 1992 verklagt worden war; der Kl. dieses Verfahrens hatte im Dezember 1991 das früher von der KWV verwaltete Grundstück von einer aus drei Miteigentümern bestehenden Erbengemeinschaft erworben, wobei ein Miteigentumsanteil zivilrechtlich verwaltet worden war und die beiden anderen seit 1962 und bis August 1992 unter staatlicher Verwaltung standen. Das Kammergericht hat bei seiner Entscheidung unter anderem auf § 11 a Abs. 3 VermG abgestellt, wonach von dem Ende der staatlichen Verwaltung an den bisherigen staatlichen Verwalter, die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden Pflichten treffen; somit werde auf die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 675, 666 und 667 BGB verwiesen. Das aber rechtfertige - auch entgegen der Meinung des LG Berlin (DtZ 1992, 334) - den Zugang zu den Zivilgerichten in Abweichung von den grundsätzlich den Verwaltungsgerichten zugeordneten Maßnahmen. Anders als im Fall des Kammergerichts behaupten die Kl. aber im vorliegenden Fall gerade keinen Verstoß der Bekl. selbst während der Dauer ihrer Verwaltung, sondern vielmehr Pflichtverletzungen der KWV vor der Wende. Das Kammergericht hat in dem genannten Beschluß zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, daß in seinem Fall wegen der Abrechnung von 2/3 für die Zeit vom 1. Januar bis 9. August 1992 eigentlich an das Verwaltungsgericht zu verweisen sei, hiervon aber zur Vermeidung einer sachwidrigen Trennung des Streitstoffes abgesehen. Hierdurch sieht sich die Kammer für den umgekehrten Fall ebenfalls bestätigt.