staatlicher Verwalter
VermG § 13 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
staatlicher Verwalter; Schadensersatz; Pflichtverletzung; Instandsetzungsunterlassung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für Ansprüche des Eigentümers gegen den staatlichen Verwalter ist der ordentliche Rechtsweg jedenfalls dann nicht gegeben, wenn sie ihre Ursache in einer Pflichtverletzung haben, die vor der Aufhebung der Verwaltung zu datieren ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. war Eigentümer des bebauten Grundstückes in Berlin-Friedrichsfelde. Ab 6. März 1963 stand das Grundstück unter staatlicher Verwaltung der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin, deren Rechtsnachfolgerin die Bekl. ist. Die Verwaltungstätigkeit endete ab 1. Januar 1993; an diesem Tag wurde das Grundstück dem Kl. zurückgegeben.
Der Kl. verlangt Schadenersatz wegen Verletzung der Verwalterpflichten durch unterlassene Instandhaltung des Wohnhauses während der Verwaltung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unzulässig. Der Rechtsweg zu einem Zivilgericht ist nicht gegeben, denn der Streitgegenstand fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Dieses Gesetz schreibt zur Durchsetzung der hier geregelten Ansprüche die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens vor (§§ 30 ff. VermG).
Gemäß § 1 Abs. 4 VermG regelt dieses Gesetz u. a. auch die Aufhebung der staatlichen Verwaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten. Nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung kommen im vorliegenden Fall Schadensersatzansprüche des Kl. gemäß § 13 Abs. 2 VermG in Betracht; hierüber hat die zuständige Behörde gemäß § 23 Abs. 2 VermG eine gesonderte Entscheidung zu treffen.
Auch Ansprüche nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung gemäß § 13 VermG müssen daher vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach bürgerlichem Recht vor den Zivilgerichten ist damit ausgeschlossen (vgl. Kinne, ZOV 1992, 59; LG Berlin - Zivilkammer 8 - ZOV 1991, 92, 93).
Sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte des Vermögensgesetzes weisen darauf hin, daß die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen für die dort beschriebenen Fälle abschließenden Charakter haben. Der Gesetzgeber entschied sich in Vorhersehung der immensen Anzahl der zu regelnden Konflikte für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, um die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht übermäßig zu belasten (LG Berlin, a. a. O.); ferner ist es ein Anliegen des Vermögensgesetzes, die über die Auswirkungen von Teilungsunrecht streitenden Personen voneinander getrennt zu halten (KG ZOV 1993, 297; BGH NJW 1993, 388, 389).
Entgegen der Auffassung des Kl. ergibt sich auch aus der eben erwähnten Entscheidung des Kammergerichts vom 7. Mai 1993 nicht, daß im vorliegenden Fall der Zivilrechtsweg eröffnet ist. In dem von dem Kammergericht zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Kl., welcher 1991 ein unter staatlicher Verwaltung stehendes Grundstück erworben hatte, von der Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Kommunalen Wohnungsverwaltung Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum nach Aufhebung der Zwangsverwaltung. Zwar ergibt sich für solche Ansprüche aus § 11 a Abs. 3 VermG, wonach den bisherigen Verwalter von dem Ende der staatlichen Verwaltung an die dem Beauftragten nach §§ 675, 666, 667 BGB bei Beendigung seines Auftrages obliegenden Pflichten treffen, nach der Entscheidung des Kammergerichts, daß der Zugang zu den Zivilgerichten zu gewähren ist (KG, a. a. O.).
Im vorliegenden Fall geht es aber um angebliche Schadenersatzansprüche des Alteigentümers, die ihre Ursache in angeblichen Pflichtverletzungen vor Aufhebung der Zwangsverwaltung haben.