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staatlicher Verwalter

LG Berlin5 O 490/98 nicht rechtskräftig08.12.1998ZOV 1999, 147

BGB § 196 Abs. 1 Nrn. 1, 7; GmbHG § 13 Abs. 3 ; HGB § 6 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

staatlicher Verwalter; Abrechnungsguthaben; Verjährung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anspruch der staatlichen Verwalterin auf Auszahlung eines Abrechnungsguthabens unterliegt der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BGB.

2. Zu den Geschäftspraktiken einer staatlichen Verwalterin.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen VEB Kommunale Wohnungsverwaltung bis zum 31. Dezember 1992 staatliche Verwalterin des am 1. Mai 1993 an die WIP Wohnungsbaugesellschaft mbH - Privatverwaltung - herausgegebenen Grundstücks P.-allee in Berlin-Prenzlauer Berg. Sie hat mit den Anspruchsbegründungen vom 20. April und 21. Mai 1998 ihre Verwaltungstätigkeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1993 abgerechnet und zu ihren Gunsten einen Saldo von 14.454,61 DM errechnet, auf dessen Ersatz sie die in ungeteilter Erbengemeinschaft befindlichen Bekl. als die jetzigen Eigentümer des Grundstücks in Anspruch nimmt. Mit der Abrechnung der Verwaltungstätigkeit werden Ansprüche auf Erstattung notwendiger Aufwendungen und Verwaltungsvergütung - soweit diese nicht durch Mieteinnahmen oder öffentliche Subventionen gedeckt wurden - geltend gemacht.

Die Kl. hat jeweils am 19. Dezember 1995 gegen die Bekl. zu 1) bis 3) einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids über den Betrag von 9.556,24 DM gestellt, der den Bekl. in der Zeit vom 13. bis zum 15. Januar 1996 zugestellt worden war, und gegen den die Bekl. zu 1) bis 3) am 17., 23. und 18. Januar 1996 Widerspruch eingelegt haben. Nach Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses und der mit den Anspruchsbegründungen vom 20. April/21. Mai 1998 erfolgten Klageerweiterung wurde der Rechtsstreit aufgrund des Beschlusses vom 6. Juli 1998 an das Landgericht Berlin abgegeben.

Die Bekl. erheben die Einrede der Verjährung und behaupten, nach Einlegung der Widersprüche habe die Kl. den weiteren Gerichtskostenvorschuß über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht eingezahlt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Auszahlung eines Abrechnungsguthabens aus dem als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 670 BGB (vgl.: BGH ZOV 1998, 29; BGH ZOV 1998, 39).

Es kann dahinstehen, ob sich aus den von der Kl. eingereichten Unterlagen tatsächlich ein Abrechnungsguthaben für sie ergibt; jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch der Kl. inzwischen verjährt.

Der Anspruch der Kl. unterliegt der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BGB. Die Kl. ist Kaufmann gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB und macht Ansprüche für die Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, geltend, wobei die Leistung nicht für einen Gewerbebetrieb der Bekl. erfolgte. Es sind keine rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte ersichtlich, die der Anwendung des § 196 Abs. 1 BGB auf die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche entgegenstehen. Die Kl. kann sich nicht einerseits hinsichtlich ihrer Rechte auf die Anwendung der Vorschriften über den Auftrag berufen und andererseits hinsichtlich ihrer Pflichten gegen die Anwendung der den Auftrag betreffenden Vorschriften - zu denen auch die Verjährungsvorschriften gehören - wenden. Dies ergibt sich auch aus § 11 a Abs. 3 Satz 1 Vermögensgesetz, wonach dem staatlichen Verwalter von dem Ende der staatlichen Verwaltung an die Pflichten obliegen, die auch dem Beauftragten nach dem BGB obliegen (vgl. hierzu: BGH, ZOV 1998, 29, 30). Zu diesen Pflichten gehört gemäß § 196 Abs. 1 BGB für einen Kaufmann auch die Pflicht zu einer Abrechnung seiner Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren, wenn er sich nicht der Möglichkeit der Verjährungseinrede aussetzen will. Dabei hat der Gesetzgeber den möglichen Schwierigkeiten bei der Erstellung von Verwalterabrechnungen durch staatliche Verwalter in § 11 Abs. 3 Satz 2 Vermögensgesetz Rechnung getragen. Die Kl. hat jedoch von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, nach dieser Vorschrift die Erfüllung der auch einem Beauftragten nach dem BGB obliegenden Pflichten längstens bis zum 30. Juni 1993 abzulehnen, wenn und soweit ihr die Erfüllung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist. Diese Vorschrift belegt, daß den staatlichen Verwalter nach dem Willen des Gesetzgebers bei einer nicht erfolgten Ablehnung der Pflichterfüllung nunmehr die gesetzlichen Pflichten des Beauftragten in vollem Umfang treffen sollten. Zudem ist es den Grundstückseigentümern nur bei einer möglichst kurzfristigen Abrechnung des staatlichen Verwalters möglich, sich von der Richtigkeit der Verwalterabrechnung durch Besichtigung des Hauses oder der Wohnungen und durch Befragung der Mieter zu überzeugen und dann eventuell - wie es die Rechtsprechung fordert (vgl.: KG, ZOV 1996, 133) - die Einzelpositionen der Verwalterabrechnung konkret zu bestreiten.

Bei einer zu langfristigen Abrechnung dürfte es den Eigentümern zum Beispiel durch Mieterwechsel, Firmenauflösungen, Firmenumzüge und eventuelle Veränderungen der Bausubstanz kaum noch möglich sein, die von der früheren Verwaltertätigkeit betroffenen Personen ausfindig zu machen oder Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an der Gebäudesubstanz nachzuvollziehen. Ein Bestreiten von Abrechnungspositionen würde ihnen dadurch wesentlich erschwert und unter Umständen sogar unmöglich gemacht.

Die Verjährung des Anspruchs der Kl. auf Ersatz der zeitlich letzten von ihr geltend gemachten Aufwendungen begann am 31. Dezember 1993. Denn die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 201 BGB in Verbindung mit § 198 Satz 1 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch auf Aufwendungsersatz entstanden ist. Entscheidend für die Entstehung des Aufwendungsersatzanspruches ist der Zeitpunkt, wenn die Rechnung über den Anspruch hätte erteilt werden können. Von der tatsächlichen Erteilung der Rechnung ist der Verjährungsbeginn auch dann nicht abhängig, wenn der Anspruch durch die Rechnung erst betragsmäßig festgelegt wird (Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, § 198 Rdnr. 3; so zum Anspruch aus Werkvertrag: BGHZ 79, 176, 177 f. und BGHZ 102, 167, 171). Regelmäßig entsteht der Aufwendungsersatzanspruch daher mit der Vornahme der Aufwendung.

Die Verjährung wurde hinsichtlich eines Betrages von 9.556,24 DM am 19. Dezember 1994 durch Stellung der Mahnbescheidsanträge unterbrochen; § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 270 Abs. 3 ZPO.

Nach erfolgtem Widerspruch der Bekl. am 17., 23. und 18. Januar 1996 kam es zum Stillstand des Mahnverfahrens, da die zweite Gebührenhälfte von der Kl. zunächst nicht eingezahlt worden ist (vgl.: Palandt Heinrichs, a.a.O., § 213 Rdnr. 3 und § 211 Rdnr. 3 ). Dies hat gemäß §§ 213 Satz 1, 212 a Abs. 2, 211 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, daß die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts endet. Dies war die Absendung der Nachricht über den Widerspruch am 23. und 26. Januar 1996. Die durch die Zustellung des Mahnbescheides erfolgte Unterbrechung der Verjährung endete somit im spätesten Fall am 26. Januar 1996. Gleichzeitig begann die Verjährung erneut zu laufen, denn die Verjährungsfrist läuft nach der Unterbrechung sofort weiter und nicht erst mit Schluß des Jahres (Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 201 Rdnr. 1).

Die erneute zweijährige Verjährungsfrist lief im spätesten Fall am 26. Januar 1998 ab und konnte durch die frühestens am 27. Januar 1998 eingezahlten weiteren Gerichtskosten daher nicht gemäß § 213 Satz 1, § 212 a Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3 BGB unterbrochen werden.

Hinsichtlich der Bestimmung des für das Weiterbetreiben des Prozesses entscheidenden Zeitpunktes kann dahinstehen, ob insoweit auf den Zeit-punkt des Zahlungseingangs bei Gericht am 4. Februar 1998, den Tag des Zahlungseingangs bei dem für das Gericht zuständigen Postgiroamt (so: OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 63; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 211 Rdnr. 7) oder aber auf den Zeitpunkt der Abgabe des Überweisungsauftrages bei einem beliebigen Geldinstitut abzustellen ist. Denn auch unter Zugrundelegung des frühestmöglichen Zeitpunktes - nämlich des Zeitpunktes der Abgabe des Überweisungsauftrages bei einem Geldinstitut - konnte die am 26. Januar 1998 abgelaufene Verjährungsfrist nicht recht-zeitig unterbrochen werden, da diese Einzahlung ausweislich des von der Kl. eingereichten internen Buchungsbeleges frühestens am 27. Januar 1998 erfolgt ist. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, daß die Kl. un-ter Verstoß gegen die sich aus § 138 Abs. 1 ZPO ergebende Wahrheitspflicht den ihr bekannten Zeitpunkt der Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses wahrheitswidrig mit dem 13. Januar 1998 vortragen läßt und zum Nachweis dieses Zeitpunktes einen fälschlich als Überweisungsträger bezeichneten eigenen, internen Buchungsbeleg einreicht. Der Kl. als Auftraggeberin wäre es leicht möglich, den genauen Zeitpunkt der Abgabe des Überweisungsauftrages durch eine Bestätigung der von ihr beauftragten Bank nachzuweisen. Statt dessen reicht sie einen internen "Banksammler für: Überweisung" vom 27. Januar 1998 ein, den sie von ihrem Prozeßbevollmächtigten als "Überweisungsträger der Kl." bezeichnen läßt und auf dem zunächst fünf Beträge unter unter-schiedlichen Daten und unter Nennung des Begriffs "Faktura" angegeben werden. In der sechsten Zeile ist unter dem 27. Januar 1998 der Ge-samtbetrag dieser Beträge unter Nennung des Begriffs "Zahlung" angegeben. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vermochte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. den genauen Inhalt dieses Beleges auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts nicht zu erläutern, sondern beschränkte sich auf die Feststellung, daß die Zahlung am 13. Januar 1998 erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein nach dem Vortrag der Kl. - angeblich bereits am 13. Januar 1998 gezahlter Betrag nochmals unter dem 27. Januar 1998 in einer Summe mit mehreren ande-ren Beträgen in Zusammenhang mit dem Begriff "Zahlung" aufgeführt wird, wenn gerade diese Zahlung bereits vor 14 Tagen erfolgt sein soll. Eine Abgabe des Überweisungsträgers am 27. Januar 1998 ließe sich demgegenüber auch mit dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei Gericht am 4. Februar 1998 in Einklang bringen, denn diese Zeitspanne liegt gerade noch im Rahmen der üblichen Bearbeitungszeiten. Ein am 13. Januar 1998 eingereichter Überweisungsauftrag läge mit einer Bearbeitungszeit von mehr als drei Wochen jedoch weit außerhalb der üblichen Bearbeitungszeiten eines Überweisungsträgers durch die beauftragte Bank.

Hinsichtlich des erstmals mit den Anspruchsbegründungen vom 20. April und 21. Mai 1998 geltend gemachten Betrages von 4.898,37 DM konnte die am 31. Dezember 1995 abgelaufene zweijährige Verjährungsfrist durch die Anspruchsbegründungen ohnehin nicht mehr rechtzeitig unterbrochen werden.