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Staatliche Verwaltung

KreisG Chemnitz-StadtC 4 K 519/9119.02.1992ZOV 1992, 178

VermG § 11 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Staatliche Verwaltung; Treuhandkonto; Verzinsung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für treuhänderisch verwaltetes Kontoguthaben aufgrund von § 11 Abs. 1 VermG in Verbindung mit Vereinbarungen in einem Kaufvertrag.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Auszahlung eines für ihn treuhänderisch verwalteten Kontoguthabens. Im September 1953 begab sich der Kl. aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland. Am 4. Januar 1968 verstarb seine Mutter, deren Erbe er laut Erbschein vom 7.4.1968 zu einem Drittel geworden ist. Mit Bestallungsurkunde des Rates des Kreises R. wurde der Rat der Gemeinde H. zum Treuhänder für den Anteil des Kl. an der Erbmasse bestellt. Mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1968 veräußerte die Erbengemeinschaft ein Grundstück an den Rat der Gemeinde H. zu einem Preis von 9.285 Mark. In diesem Vertrag wurde des weiteren festgelegt, daß der auf den Kl. entfallende Anteil auf ein Konto des Rates des Kreises R. zu überweisen und der Kaufpreis mit Wirkung vom 1.7.1968 mit jährlich 4 % zu verzinsen ist. Der Kl. beantragte, sein Gesamtguthaben unter Berücksichtigung der Vereinbarung im Kaufvertrag im Verhältnis 2 : 1 auf DM umzustellen und auf sein Konto zu überweisen.

Mit "Teilbescheid" des Landratsamtes R. vom 3.6.1991 wurde dem An-trag des Kl. teilweise stattgegeben. Mit Schreiben vom 14.7.1991 legte der Kl. hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, daß ihm laut Kaufvertrag vom 25. Juni 1968 eine jährliche Verzinsung seines Gut-habens in Höhe von 4 % ab 1.7.1968 zustehe. Der Widerspruch wurde vom LAROV zurückgewiesen. Als Ablehnungsgrund führte der Bekl. aus, eine Gewährung von Zinsen sei aufgrund der allgemeinen Verwal-tungsvorschrift zum Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen be-treffend die ganze oder teilweise Auszahlung von staatlich verwalteten Kontoguthaben, die nicht mehr bei Kreditinstituten geführt werden (vom 10.12.1990), nicht vorgesehen. Die gegen den Widerspruchsbescheid eingelegte Klage war erfolgreich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Kl. hat einen Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten Zinsen.

Rechtsgrundlage für die Zahlung der Zinsen aus dem treuhänderisch verwalteten Kontoguthaben ist § 11 Abs. 1 Vermögensgesetz - VermG - in Verbindung mit Ziff. II, 3 des notariellen Kaufvertrages vom 25. Juni 1968. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, daß die Vermögenswerte einer Maßnahme des § 1 Abs. 4 VermG unterliegen und die Aufhebung der staatlichen Verwaltung noch möglich ist (Säcker-Hemmert, in: Münchener Kommentar, Ergänzungsbd., § 11 VermG, Anm. 1336). Bei den vom Kl. geforderten Zinsen handelt es sich um Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 Vermögensgesetz. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG gehören zu den Vermögenswerten auch sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen. Die Zinsforderung des Kl. ist eine solche Forderung. An ihrer Entstehung bestehen keine Zweifel. Sie ist von der Hauptschuld abhängig (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 246 Anm. 1 C), die unstreitig im Anspruch auf das treuhänderisch verwaltete Kontoguthaben in Höhe von 4.599,65 M besteht. Bei diesem Betrag handelt es sich um den auf den Kl. zu einem Drittel entfallenden Erbteil aus dem Verkauf des Hauses (9.285 M) und den sonstigen Nachlaß (4.513,65 M). Die Zinsforderung ergibt sich aus dem notariellen Kaufvertrag der Erbengemeinschaft R. mit dem Rat der Gemeinde H. vom 25. Juni 1968. In diesem Kaufvertrag heißt es unter Ziff. II, 3.: "Der Kaufpreis ist vom 1.7.1968 an mit jährlich 4 v. H. zu verzinsen bis zur jeweiligen Auszahlung des Kapitals." Der auf den Kl. entfallende Anteil des Kaufpreises in Höhe von einem Drittel der Erbmasse beträgt 3.095 M. Dieser Betrag war bis zum Zeitpunkt der Währungsumstellung am 1.7.1990 (vgl. Art. 10 Abs. 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18.5.1990 [BGBl. II S. 537]) mit 4. v. H. zu verzinsen. Vom 1.7.1990 bis zum im Klageantrag genannten Zeitpunkt (30.6.1991) ist der Zinsanspruch aus dem in DM umgestellten Kapitalbetrag von 1.547,50 DM zu berechnen. Nicht zu verzinsen (und vom Kl. letztlich nicht mehr beantragt) ist die Summe von 1.504,55 DM aus dem sonstigen Nachlaß.

Diese Zinsforderung unterlag auch Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 VermG. § 1 Abs. 4 VermG betrifft die Aufhebung der staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben. Denn auf das für den Kl. treuhänderisch verwaltete Kontoguthaben fand die Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10.6.1953 verlassen haben vom 20.8.1958 (GBl. I, S. 664) Anwendung (vgl. Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages BT Drucksache 11/7831; § 1 Abs. 1 c AnmVO).