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Staatliche Verwaltung

BVerwGBVerwG 3 C 24.0621.06.2007ZOV 2007, 167

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 3; EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; GBBerG § 15; BGB §§ 1911, 2032, 2033, 2038, 2039, 2042 Abs. 1, § 2094; VermG § 2 a Abs. 1 und Abs. 1a, § 11 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miterbe; Erbe; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; herrenloses Eigentum; öffentliches Aufgebot; Aufgebotsverfahren; Ausschluß; Ausschlußbescheid; Eigentum; Erbrecht; Enteignung; Inhalts- und Schrankenbestimmung; Entschädigungsfonds; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) ist, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist, daß nach der durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) erfolgten Ergänzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes - EntschG - Miterben, die mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht auffindbar waren, von ihren Rechten hinsichtlich ehemals staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden können, wenn weitere Miterben vorhanden sind und deren Aufenthalt bekannt ist.

2 Der 1977 verstorbene Vater der Kl. war Eigentümer des im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks ... Weg ... in F. Die Kl. ist Miterbin nach ihrem Vater zu 1/3. Das Grundstück stand von 1963 bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung nach § 6 der DDR-Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR I S. 615).

3 Im September 1999 vom Landkreis Havelland angestellte Nachforschungen ergaben zwar, daß der verstorbene Eigentümer des Grundstücks verheiratet gewesen war und drei Töchter hatte, jedoch nichts zu deren aktuellem Aufenthaltsort. Im Januar 2000 eröffnete das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Aufgebotsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG. Der Vermögenswert wurde im Bundesanzeiger Nr. 120 vom 30. Juni 2000, Seite 12 294, bekanntgegeben; die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger wurden aufgefordert, sich bis zum 8. November 2001 beim Bundesamt zu melden. Im September 2000 machte eine der Schwestern der Kl. unter Vorlage eines entsprechenden Teilerbscheins fristgerecht Ansprüche für sich und eine weitere Schwester geltend. Sie teilte zugleich mit, daß sie den Aufenthaltsort der ungefähr im Jahr 1965 nach Großbritannien verzogenen Kl., die geschieden sei und zwei Kinder habe, trotz umfangreicher Nachforschungen nicht hätten ermitteln können. Auf Antrag der Schwester bestimmte das Amtsgericht Nauen mit Beschluß vom 20. April 2001 den Prozeßbevollmächtigten der Kl. zu ihrem Abwesenheitspfleger und betraute ihn mit ihrer Vertretung bei der Beantragung des Erbscheins nach ihrem Vater sowie der Verwaltung und Verwertung des Nachlasses. Im Juli 2001 meldete der Abwesenheitspfleger der Kl. ihre Ansprüche beim Bundesamt an und legte einen Teilerbschein vor, der sie als Miterbin auswies. Im September 2001 wurden die Kl. und ihre beiden Schwestern als Eigentümerinnen des Grundstücks in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.

4 Nachdem auch weitere Recherchen nach dem Aufenthaltsort der Kl. ohne Erfolg geblieben waren, schloß das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 9. September 2004 die Kl. "mit ihren gesamthänderisch gebundenen Rechten an dem für sie eingetragenen Grundstücksmiteigentum und dem dazugehörigen Grundstückskonto" aus und stellte fest, daß ihr Miteigentumsanteil auf die Bundesrepublik Deutschland - Entschädigungsfonds - übergehe. Zur Begründung heißt es: Mit der Ergänzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 sei klargestellt worden, daß dem Entschädigungsfonds nicht beanspruchte Rechte auch dann zustünden, wenn es sich um Rechte von Miteigentümern oder Miterben handele.

5 Die vom Abwesenheitspfleger der Kl. erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 30. Juni 2005 abgewiesen. (...)

6 Mit ihrer - vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Revision macht die Kl. geltend: Das angebliche Gesetzesanliegen, die offenen Vermögensfragen im Hinblick auf ehemals staatlich verwaltete Grundstücke alsbald zu bereinigen, erfordere nicht den Ausschluß eines Berechtigten unbekannten Aufenthalts, wenn sich ein gerichtlich bestellter Abwesenheits- oder Nachlaßpfleger für ihn gemeldet habe. Dieser sei als gesetzlicher Vertreter befugt, sämtliche Rechte und Pflichten des abwesenden Grundstücks(mit-)eigentümers wahrzunehmen. Mit seiner Bestellung und der Anzeige des Vertretungsverhältnisses gegenüber dem Bundesamt handele es sich nicht mehr um einen "nicht beanspruchten Vermögenswert" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG. Außerdem seien § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG und § 15 GBBerG wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Bei der so eröffneten Ausschlußmöglichkeit handele es sich nicht um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, sondern um eine entschädigungslose Enteignung. Die Abführung der nicht beanspruchten Vermögenswerte an den Entschädigungsfonds diene der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich der Finanzierung der sich aus dem Einigungsvertrag und den nachfolgenden Regelungen ergebenden Wiedergutmachungsansprüche. Es sei nicht zu erkennen, weshalb es für das Gemeinwohl abträglich sein solle, wenn Eigentümer oder Miteigentümer eines Vermögenswertes unbekannt seien, da ihre Rechte durch Nachlaß- oder Abwesenheitspfleger bzw. gesetzliche Vertreter nach § 11 b VermG wahrgenommen werden könnten. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

8 Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu eingeholt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471), soweit davon Rechte von Miterben betroffen sind, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

9 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG sind an den Entschädigungsfonds Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte abzuführen, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nach Satz 2 dieser Regelung sind nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 auch die nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Dieser Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. b des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) angefügt. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, die Ergänzung stelle klar, daß diese Vorschrift nicht nur für im Alleineigentum einer Person befindliche Vermögensgegenstände gelte, sondern auch für Rechte von Miteigentümern und Miterben. Handele es sich um Rechte an einer Gemeinschaft zur gesamten Hand, so werde der Entschädigungsfonds Mitglied dieser Gemeinschaft (BTDrucks. 15/1180 S. 20).

10 1. Die Gültigkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG ist für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich, soweit dort als an den Entschädigungsfonds abzuführende sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte ausdrücklich auch die Rechte angesehen werden, die nicht auffindbaren Miterben zustehen. Wenn das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz bejaht, wäre die Revision der Kl. zurückzuweisen, da es sich bei ihrer Mitberechtigung an dem Grundstück wegen ihres nach wie vor unbekannten Aufenthalts um einen nicht beanspruchten Vermögenswert im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG handelt. Danach war die Bekl. gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 GBBerG zum Erlaß eines Ausschlußbescheides ermächtigt. Wenn dagegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG für nichtig erklärt wird, fehlte es an einer Rechtsgrundlage für den Ausschluß der Kl., weshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der angefochtene Bescheid aufzuheben wäre.

11 Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage entfällt nicht deshalb, weil das angegriffene Urteil aus anderen Gründen entweder aufgehoben oder bestätigt werden müßte, so daß es auf die Gültigkeit der dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Vorschrift nicht ankäme. Der angefochtene Ausschlußbescheid erweist sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil der für die Kl. bestellte Abwesenheitspfleger ihre Rechte im Zuge des Aufgebotsverfahrens angemeldet hat. Ebensowenig ist der Ausschlußbescheid deshalb aufzuheben, weil unter Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 GBBerG nicht die zu Gebote stehenden Mittel zum Auffinden der Kl. eingesetzt wurden oder das von der Bekl. durchgeführte Aufgebotsverfahren aus sonstigen Gründen fehlerhaft war.

12 a) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, es handele sich bei den aus ihrer Miterbenstellung ergebenden Rechten der Kl. in bezug auf das Grundstück um einen "sonstigen nicht beanspruchten Vermögenswert" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG, obgleich ihr Abwesenheitspfleger unter Vorlage eines Teilerbscheins ihre Ansprüche geltend gemacht hatte.

13 Das Ausschlußverfahren des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG dient der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts (Beschluß vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 B 176.05 - Buchholz 428.41 § 10 EntschG Nr. 4 = ZOV 2006, 293; Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 25.06 = ZOV 2007, 54). Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nach § 11 b VermG oder - wie hier - eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB bewirkt gerade nicht die durch die Sonderregelung bezweckte Bereinigung der Vermögenslage, weil sie die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf den Vertretenen nicht klärt. Es bleibt nach wie vor unklar, ob er seine Eigentumsrechte jemals wieder wahrnehmen wird. Außerdem führt das Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG zu einer besonderen Eigentumszuordnung, weil der Vermögenswert oder der für ihn erzielte Erlös bei Erfolglosigkeit des Aufgebotsverfahrens und - wie zu ergänzen ist - Fortdauer der Ungewißheit über den Eigentümer oder seinen Aufenthalt bis zum Eintritt der Bestandskraft des Ausschlußbescheides (vgl. Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 25.06, a.a.O.) an den Entschädigungsfonds abzuführen ist. Diese besondere Eigentumszuordnung könnte allein durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters unterlaufen werden, obwohl sich an dem für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalt - der Unbekanntheit oder Unauffindbarkeit des Eigentümers - nichts ändert (vgl. Beschluß vom 18. Mai 2006 a.a.O.; i.E. ebenso Broschat, in: Fieberg u. a., VermG, § 10 EntschG Rn. 42 a und Kuhlmey/Wittmer, in: Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 34). Bereits der Umstand, daß der Gesetzgeber ein Aufgebots- und Ausschlußverfahren ungeachtet dessen vorgesehen hat, daß § 11 b VermG oder § 1911 BGB die Möglichkeit zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters geben, wenn der Eigentümer unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist, belegt, daß der Gesetzgeber das Tätigwerden eines solchen Vertreters nicht als ausreichend angesehen hat, um die gewünschte Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen. Für das gerichtliche Aufgebotsverfahren nach §§ 946 ff. ZPO, das vor der Einführung des behördlichen Verfahrens nach § 15 GBBerG bei der Abwicklung der staatlichen Verwaltung zur Klärung der Eigentumsverhältnisse Anwendung fand, wird ebenfalls davon ausgegangen, daß das Handeln eines Abwesenheitspflegers den Fristablauf nicht unterbricht (vgl. Eickmann, in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 3, 2. Aufl. 2001, §§ 977 bis 981 Rn. 4).

14 b) Der Ausschlußbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bekl. im Vorfeld des Aufgebotsverfahrens nicht, wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBBerG erforderlich, die zu Gebote stehenden Mittel zur Ermittlung des Aufenthalts der Kl. eingesetzt hat. An den hierbei zu betreibenden Aufwand sind im Hinblick auf den mit dem Aufgebots- und Ausschlußverfahren verbundenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte strenge Anforderungen zu stellen (zutreffend VG Berlin, Beschluß vom 6. November 2003 - 29 A 294/02 - ZOV 2004, 205 = VIZ 2004, 463; vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Voßhoff u. a., BTDrucks. 14/7237 S. 2 f.). Diesen Anforderungen wurde hier indes genügt. Weder über die vom Landkreis Havelland im September 1999 gestellten Anfragen beim Landeseinwohneramt und beim Landesarchiv Berlin sowie bei den Nachlaßgerichten Berlin-Charlottenburg und Berlin-Schöneberg noch durch die zusätzlichen Recherchen der Bekl. beim Berliner Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, bei den Nachlaßgerichten in Langenfeld und Lippstadt, der Stadtverwaltung Hilden und beim Abwesenheitspfleger der Kl. konnte deren Aufenthaltsort ermittelt werden. Auch die Nachforschungen der beiden Schwestern der Kl. in Großbritannien (u. a. Kontaktaufnahme mit der Polizei und der Stadtverwaltung in Glasgow, Aufgabe einer Suchanzeige in der örtlichen Zeitung) waren ohne Erfolg geblieben. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze sind - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht ersichtlich.

15 c) Anhaltspunkte dafür, daß es im Aufgebotsverfahren zu Verfahrensfehlern gekommen ist, die zur Rechtswidrigkeit des Ausschlußbescheides führen, gibt es nicht. Der Vermögenswert wurde gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 GBBerG im Bundesanzeiger vom 30. Juni 2000 und vom 30. Dezember 2000 mit den erforderlichen Angaben bekanntgegeben; die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger wurden aufgefordert, sich beim Bundesamt zu melden. Zwar ist diese Bekanntgabe bereits vor der Ergänzung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG durch das am 17. Dezember 2003 in Kraft getretene Entschädigungsrechtsänderungsgesetz erfolgt. Doch folgt aus dieser Ergänzung nicht etwa das Erfordernis einer erneuten Bekanntgabe. Der Text des Aufgebotes, das sich nicht nur an die Berechtigten, sondern ausdrücklich auch an ihre Rechtsnachfolger wandte, machte auch für Miterben in einer noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft unmißverständlich deutlich, daß sie ihre Rechte rechtzeitig anmelden mußten, um deren Verlust zu vermeiden. In diesem Sinne haben die beiden weiteren Miterbinnen des Grundstückseigentümers, die Schwestern der Kl., die im Aufgebotsverfahren ausgesprochene Aufforderung ersichtlich auch verstanden.

16 d) Umgekehrt gibt es keinen rechtlichen Grund, weshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts auch dann Bestand haben könnte, wenn die den Ausschluß anordnende Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG unwirksam wäre. Hält das Bundesverfassungsgericht die in Satz 2 enthaltene Regelung für verfassungswidrig, soweit sie die Rechte von unbekannten Miterben oder Miterben unbekannten Aufenthalts ausdrücklich einbezieht, steht dies zugleich einer Auslegung des Satzes 1 entgegen, die - bei Nichtigkeit des Satzes 2 - jedenfalls dessen Regelungsgehalt bereits dem alten Satz 1 beilegen würde.

17 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes ist nach der Auffassung des Senats mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Bei dem Ausschluß von Miterben, die der Person oder aber jedenfalls nach ihrem Aufenthalt unbekannt sind, handelt es sich nicht um eine entschädigungslose Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie genügt nicht den an eine solche Inhalts- und Schrankenbestimmung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.

18 a) Durch den angegriffenen Ausschlußbescheid und die zugrunde liegenden Regelungen wird der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Dabei kann dahinstehen, ob das Eigentum oder das Erbrecht betroffen ist, das neben dem Erblasser auch das Recht des testamentarischen oder gesetzlichen Erben schützt, die vererbten Gegenstände zu erlangen (vgl. BVerfGE 91, 346 [360]; 97, 1 [6]). Eigentum und Erbrecht unterliegen gleichermaßen dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

19 Die Kl. ist als Miterbin Teil der Gesamthandsgemeinschaft, der gemäß § 2032 BGB der Nachlaß als gemeinschaftliches Vermögen zusteht. Allerdings weicht die vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG gewählte Konstruktion von dem erbrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuches insofern ab, als dieses vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung nur Rechte der Miterben am Nachlaß insgesamt kennt (vgl. § 2032 BGB) und dem Miterben nur eine Verfügung über seinen Anteil an dem Nachlaß gestattet (vgl. § 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Demgegenüber betrifft die genannte Ausschlußregelung Rechte an einzelnen Nachlaßgegenständen, die sie entzieht und auf den Entschädigungsfonds überleitet. Die Folge ist eine unterschiedliche personelle Zusammensetzung der Erbengemeinschaft, je nach dem, um welchen Nachlaßgegenstand es geht. Eine solche Vorgehensweise ist dem Gesetzgeber jedoch nicht verwehrt. Eine vergleichbare "Aufspaltung" des Nachlasses nimmt etwa auch § 2 a Abs. 1a VermG vor.

20 b) In der Entziehung der vermögenswerten Rechte, die sich aus der Miterbenstellung der Kl. in bezug auf das Grundstück ergeben, liegt keine Enteignung, die den Anforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG entsprechen muß, sondern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

21 Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (stRspr. vgl. u. a. BVerfGE 100, 226 [240]; 101, 239 [259]; 102, 1 [15 f.]; 104, 1 [9]). Die Enteignung setzt den Entzug konkreter Eigentumspositionen voraus, doch ist nicht jeder Entzug eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfGE 38, 175 [179 f.]; 104, 1 [9 f.]).

22 Auf eine solche hoheitliche Güterbeschaffung zur Durchführung eines konkreten Vorhabens zielt die Entziehung von vermögenswerten Rechten auf der Grundlage eines Ausschlußbescheides nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG jedoch nicht ab. Der Ausschlußbescheid regelt die Neuzuordnung von vermögenswerten Rechten für den Fall, daß nach ergebnislosen Aufklärungsbemühungen auch ein nachfolgend eingeleitetes Aufgebotsverfahren zur Ermittlung eines Eigentümers oder Miteigentümers bzw. Erben oder Miterben, sei es der Person oder dem Aufenthaltsort nach, ohne Erfolg geblieben ist. Damit sollen nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung von Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, die gemäß § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG spätestens zum 31. Dezember 1992 eingetreten ist, die Eigentumsverhältnisse bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts bereinigt und eine - auch nur faktische - Herrenlosigkeit beseitigt werden.

23 Allerdings hat sich der Gesetzgeber zu den mit dem Aufgebots- und Ausschlußverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG verfolgten Zielen weder in den Materialien zum Entschädigungsgesetz (vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 8 EntschG i.d.F. des Regierungsentwurfs: BTDrucks. 12/4887 S. 37 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 12/7588 S. 40) noch in der Begründung für die Anfügung von § 15 GBBerG im Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften - 2. Zwangsvollstreckungsnovelle - vom 17. Dezember 1997 (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/9088 S. 26) ausdrücklich geäußert. Jedoch ergibt sich aus der Begründung zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EntschG, wonach an den Entschädigungsfonds nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes abzuführen sind, daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Entstehung von "herrenlosem" Vermögen zu vermeiden (BTDrucks. 12/4887 S. 37). Dieser Gedanke kann wegen der Vergleichbarkeit der Ausgangssituation auch auf die an ein ergebnisloses Aufgebotsverfahren anknüpfende Regelung in Nr. 7 übertragen werden.

24 Das mit der Regelung angestrebte Ziel der Vermeidung herrenlosen Vermögens bedarf dabei der Präzisierung. Davon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber selbst aus, nachdem er das Adjektiv "herrenlos" in der Gesetzesbegründung in Anführungszeichen gesetzt hat. Nachdem er einen Ausschluß auch für solche Vermögenswerte vorsieht, bei denen lediglich der Aufenthaltsort des Eigentümers/Erben bzw. Miteigentümers/Miterben unbekannt ist, ist offensichtlich auch eine faktische Herrenlosigkeit gemeint, also der Fall, daß der Berechtigte zwar der Person nach feststeht, aber nicht auffindbar und damit nicht erreichbar ist.

25 Zwar gibt es mit dem Erlaß eines Ausschlußbescheides nicht nur einen Verlierer, sondern durch die Neuzuordnung der Rechte auch einen Gewinner. Begünstigt durch einen auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m § 15 GBBerG ergangenen Ausschlußbescheid wird der Entschädigungsfonds. Damit wird der Eigentumszugriff aber nicht zu einem Güterbeschaffungsvorgang und damit zu einer Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Dies gilt selbst in Ansehung der Aufgabe des Fonds, Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz zu finanzieren. Darin liegt nach der dargestellten Intention des Gesetzgebers nicht der Grund für die Entziehung der Rechte, sondern allenfalls für die Auswahl desjenigen, der den Vermögenswert erhalten soll. Die damit ermöglichte Verwendung der entzogenen Vermögenswerte ist nicht, wie dies für eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG erforderlich wäre, Zweck des Aufgebots- und Ausschlußverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG, sondern Folge der angestrebten Eigentumsbereinigung.

26 Demgemäß handelt es sich bei der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG getroffenen Regelung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (ebenso i. E. VG Berlin, Beschluß vom 6. November 2003 - 29 A 294/02 - a.a.O.). Solche Vorschriften bleiben auch dann Inhalts- und Schrankenbestimmungen, wenn sie konkrete Vermögenspositionen ganz oder teilweise entziehen oder hierzu für den Einzelfall die Voraussetzung bilden (vgl. zum erweiterten Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers nach § 73 d StGB: BVerfGE 110, 1 [24 f.] m.w.N.; vgl. a. BVerfGE 83, 201 [211 ff.]). Auch eine - etwa wegen einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stellt nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinne dar und kann wegen des unterschiedlichen Regelungsgehalts von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen solchen umgedeutet werden (BVerfGE 79, 174 [192] m.w.N.).

27 c) Nach der Überzeugung des Senats hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von Satz 2 in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG die Grenzen einer im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zulässigen Regelung überschritten.

28 aa) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG muß der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Berechtigten und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muß sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Berechtigten aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen seiner Befugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken diese Grenzen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam (stRspr., vgl. u. a. BVerfGE 100, 226 [240 f.] m.w.N.).

29 bb) Zwar ist ausgehend von diesen Grundsätzen die Grundregelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG verfassungsgemäß. Das aus verfassungsrechtlicher Sicht legitime Anliegen des die Wiedervereinigung und ihre Folgen regelnden Gesetzgebers, "herrenloses", d.h. auch faktisch herrenloses Vermögen zu vermeiden, rechtfertigt es grundsätzlich, einen in angemessener Zeit mit zumutbaren Mitteln nicht auffindbaren Eigentümer oder Rechtsinhaber mit seinen Rechten auszuschließen. Eine solche Maßnahme ist zur Verwirklichung des mit dem Gesetz verfolgten Ziels erforderlich, klare Eigentumsverhältnisse zu schaffen. Ein herrenloser Zustand läßt sich bei unbekanntem Eigentümer oder bei unbekanntem Aufenthalt dieses Eigentümers auf Dauer nur durch Zuordnung des Vermögenswertes an einen neuen Eigentümer vermeiden, der zur Ausübung seines Rechts und damit auch zur Wahrnehmung der damit verbundenen Pflichten bereit und in der Lage ist. Aus diesem Grund führen bloße Vertretungsregelungen wie die gesetzliche Vertretung nach § 11 b VermG oder die Bestellung eines Pflegers nach § 1911 BGB oder § 1960 BGB nicht weiter, weil sie am Kernproblem - der Herrenlosigkeit - nichts ändern. Sie sind darauf angelegt, vorübergehende Verwaltungs- oder auch Verfügungshindernisse zu beseitigen, ohne jedoch die Eigentumszuordnung hinsichtlich des Vermögenswertes oder des dafür erzielten Erlöses endgültig zu bereinigen und damit den Rechtsverkehr von den mit der ungeklärten Eigentumssituation verbundenen Problemen dauerhaft zu entlasten.

30 cc) Grundlegend anders verhält es sich bei der Berechtigung eines Miterben an einem Vermögenswert. Das Ziel, herrenloses Eigentum zu vermeiden, erfordert in solchen Fällen nicht den Ausschluß des unbekannten Miterben oder des Miterben unbekannten Aufenthalts, um einen neuen, erreichbaren Eigentümer an seine Stelle zu setzen, der die Funktion des Eigentümers nicht nur rechtlich, sondern auch faktisch ausfüllt.

31 In Ansehung der nach § 2032 BGB zur gesamten Hand gehaltenen Nachlaßgegenstände gibt es bei der Unauffindbarkeit eines Miterben gerade keinen herrenlosen Zustand, der einen staatlichen Zugriff auf die Rechte dieses Miterben erforderlich machen würde. Anders als beim Alleineigentum, bei dem bei Nichtgreifbarkeit des Eigentümers die mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten dauerhafter Regelung bedürfen, gibt es bei der gesamthänderischen Erbengemeinschaft bereits gesetzliche Vorkehrungen, falls einzelne Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind. Die §§ 2038 ff. BGB räumen den übrigen Miterben entsprechende Verwaltungsrechte ein, unter anderem über die Notgeschäftsführungsbefugnis nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Auch die Eigentumszuordnung regelt das Zivilrecht. An die Stelle des nicht auffindbaren Miterben treten - im Falle einer Todeserklärung und je nach deren Zeitpunkt - die an seiner Stelle berufenen Erben, oder es findet nach § 2094 Abs. 1 BGB Anwachsung statt. Die Probleme, die mit den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts bewältigt werden müssen, bestehen lediglich "nach innen", also innerhalb der Erbengemeinschaft. Im Außenverhältnis gibt es mit den übrigen auffindbaren Miterben sowohl für Private als auch für die Behörden verantwortliche Ansprechpartner, denen die Nachlaßgegenstände gemeinschaftlich zugeordnet sind. Insofern kann im Hinblick auf die Nachlaßgegenstände weder von einer rechtlichen noch von einer faktischen Herrenlosigkeit gesprochen werden. Herrenlos ist allenfalls die Mitberechtigung des nicht auffindbaren Miterben. Faktische oder rechtliche Beeinträchtigungen im Rechtsverkehr, derer sich der Staat im Interesse des Gemeinwohls über die im Bürgerlichen Recht bereits getroffenen Regelungen hinaus annehmen müßte, entstehen daraus nicht. Probleme dürften sich im Gegenteil eher dann ergeben, wenn der Entschädigungsfonds nach dem Ausschluß des unbekannten oder unauffindbaren Miterben dessen Stelle in der Erbengemeinschaft einnimmt. Ein solches den in der Regel familiär verbundenen Erben fremdes Zwangsmitglied, das lediglich ein finanzielles, aber kein Affektionsinteresse hinsichtlich der Nachlaßgegenstände hat, wird bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses nicht den Erhalt des Familienerbes im Auge haben, sondern vor allem dessen Verwertung. Insoweit wird es ohne Rücksicht auf familiäre Interessen die Auseinandersetzung des Erbes betreiben, die es gemäß § 2042 Abs. 1 BGB regelmäßig verlangen kann.

32 Auch aus der Kommentarliteratur ergeben sich keine überzeugenden Argumente für die mit dem Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vorgenommene Parallelisierung von Alleineigentum einerseits und Rechten von Miterben andererseits. Dort wird - ohne weitere Begründung - nur darauf verwiesen, daß etwas anderes mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar sei und ein Anwachsen bei den Mitgliedern der Gemeinschaft nicht zu begründen wäre (vgl. Broschat, in: Fieberg u. a., VermG, § 10 EntschG Rn. 42 b). Das erste Argument trifft jedoch aus den dargestellten Gründen gerade nicht zu, der zweite Einwand geht im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 2094 BGB getroffene Regelung fehl.

33 dd) Zudem wirft die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG eingefügte Regelung im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb Probleme auf, weil das Vermögensgesetz für die Restitution im Gegensatz zur Abwicklung der staatlichen Verwaltung eine Verweigerung der Rückgabe bei einem unbekannten Miterben oder einem Miterben unbekannten Aufenthalts ebensowenig kennt wie den nachträglichen, nach der Restitution vorzunehmenden Ausschluß eines solchen Miterben von seinen Rechten. Nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 VermG wird ein Vermögenswert an eine Erbengemeinschaft selbst dann zurückgegeben, wenn deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind; in diesem Fall wird der Vermögenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser restituiert. Es ist dann ausschließlich Sache der weiteren Miterben, die Probleme zu bereinigen, die sich durch die Unauffindbarkeit eines Miterben ergeben. Ein sachlicher Grund dafür, warum das Recht eines unauffindbaren Miterben im Fall der Beendigung der staatlichen Verwaltung als nicht beanspruchter Vermögenswert qualifiziert wird, während es im Fall der vermögensrechtlichen Restitution ausreicht, daß einer der Miterben den Anspruch der in der Erbengemeinschaft verbundenen Erben geltend macht (vgl. § 2039 BGB), ist nicht ersichtlich. Der vergleichende Blick auf § 2 a Abs. 1 Satz 1 VermG zeigt, daß der Gesetzgeber im Vermögensrecht trotz nicht vollständig aufgefundener Erbengemeinschaften keine herrenlosen Zustände gesehen hat, die eine Abhilfe durch hoheitliche Maßnahmen erfordern.

34 ee) Die Zuweisung eines nicht beanspruchten Miterbenanteils an den Entschädigungsfonds führt neben der Verletzung des individuellen Eigentums oder Erbrechts zudem zu einem Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenfalls gewährleistete Institutsgarantie des Erbrechts. Zu deren grundlegendem Gehalt gehören die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenerbrechts (vgl. BVerfGE 93, 165 [173]). Bei gewillkürter Erbfolge wird die Testierfreiheit beeinträchtigt, weil entgegen § 2094 Abs. 1 BGB selbst dann keine Anwachsung stattfindet, wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß bei Ausfall eines Erben nur die von ihm eingesetzten Personen erbberechtigt sein sollen. Bei gesetzlicher Erbfolge entfällt das Verwandtenerbrecht im Umfang des dem unauffindbaren Miterben zustehenden Erbanteils. Auch diese Eingriffe in die Institutsgarantie sind aus den bereits dargestellten Gründen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

35 3. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 EntschG in der Fassung durch das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz, mit der die dargestellten Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Regelung ausgeräumt werden könnten, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Norm und deren Entstehungsgeschichte nicht möglich.