staatliche Genehmigung zum Erbschaftserwerb juristischer Personen
ZGB-DDR §§ 363, 399 Abs. 1 Satz 2 und 3; GVVO-DDR § 2 Abs. 1 c); EGBGB Art. 235 § 1; Einigungsvertrag Art. 19
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vor dem Beitritt erfolgte Versagung der Genehmigung zum Erbschaftserwerb durch eine juristische Person bleibt gemäß Art. 19 Satz 1 EV über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus wirksam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die im Zeitpunkt ihres Todes im Jahre 1979 im ehemaligen Ostteil Berlins wohnhafte, kinderlose und verwitwete Erblasserin bestimmte durch Testament vom 1. April 1979, daß die Beteiligte zu 1., eine kirchliche Stiftung, ihre Alleinerbin sein sollte. Nach ihrem Tode beantragte die Beteiligte zu 1. am 9. Oktober 1979 beim Magistrat von Berlin (Abteilung Innere Angelegenheiten) die Genehmigung der Annahme der Erbschaft mit der Mitteilung, diese bestehe aus etwa 2.400,- Mark der DDR und wertlosem sachlichen Nachlaß. Damals war nicht bekannt, daß zum Nachlaß auch ein Grundstück sowie ein Anteil in ungeteilter Erbengemeinschaft an einem weiteren Grundstück gehörte. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1979 teilte der Magistrat (Abteilung Innere Angelegenheiten) der Beteiligten zu 1. mit, daß gegen die Annahme der Erbschaft in bezug auf § 399 ZGB keine Einwände erhoben würden. Nachdem die Beteiligte zu 1. von dem Grundvermögen erfahren hatte, wandte sie sich mit weiterem Schreiben vom 8. Januar 1980 wiederum an den Magistrat von Berlin (Abteilung Innere Angelegenheiten) mit dem Bemerken, sie nehme im Hinblick auf die Zugehörigkeit von Grundstücken zum Nachlaß an, "daß in diesem Fall das Genehmigungsverfahren zur Annahme der Erbschaft noch offen ist, und von Ihrer Seite neu zu entscheiden ware". Mit Schreiben des Magistrats von Berlin (Liegenschaftsdienst) vom 25. März 1980 teilte dieser der Beteiligten zu 1. daraufhin mit, eine Genehmigung zum Erwerb der Grundstücke im Wege der Erbfolge könne nicht erteilt werden, da dieser nicht der Zweckbestimmung der juristischen Person entspräche. Gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hat die Beteiligte zu 1. keine Beschwerde eingelegt. Am 26. April 1991 beantragte die Beteiligte zu 1. die Erteilung eines Erbscheins aufgrund testamentarischer Erbfolge, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweisen sollte, ohne auf das frühere Genehmigungsverfahren hinzuweisen. Der Erbschein ist am 30. September 1991 antragsgemaß erteilt worden. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2., der als gesetzlicher Erbe der dritten Ordnung in Betracht kommt, hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß den Erbschein eingezogen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1., die darüber hinaus unter dem 10. Juni 1992 bei der Senatsverwaltung für Finanzen die Aufhebung des Bescheides vom 25. März 1980 beantragt hat. Über den an das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen weitergeleiteten Antrag ist noch nicht entschieden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, daß sich hier die Erfolge gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht der DDR bestimmt. Nach dieser Vorschrift ist auf die erbrechtlichen Verhältnisse nach einem vor dem 3. Oktober 1990 verstorbenen Erblasser das bis zum Beitritt geltende Recht anzuwenden. Ob ein Rechtsverhältnis vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR zu beurteilen war oder nach bundesdeutschem Recht, richtet sich nach dem für diese Zeit von der Rechtsprechung entwickelten interlokalen Privatrecht, das sich an das internationale Privatrecht anlehnt und das in entsprechender Anwendung von Art. 236 § 1 EGBGB für abgeschlossene Vorgänge, zu denen auch Erbfälle gehören, fortgilt (BGHZ 121, 378, 385; 124, 270, 272). Danach sind im Jahre 1979 eingetretene Erbfälle in entsprechender Anwendung von Art. 24, 25 EGBGB in der damals geltenden Fassung grundsätzlich nach der Teilrechtsordnung zu entscheiden, in deren Geltungsbereich der Erblasser bei Eintritt des Erbfalls seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Da die Erblasserin bei ihrem Tode ihren gewöhnlichen Aufenthalt im ehemaligen Ostteil Berlins hatte, verweist das interlokale Privatrecht auf das Recht des Beitrittsgebietes. Da sich der Erbfall nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 ereignete, ist das Erbrecht des ZGB maßgebend (ebenso BGHZ 124, 270/274).
Rechtlich zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß die Beteiligte zu 1. jedenfalls nicht Alleinerbin nach der Erblasserin geworden ist, da sie zum Erbschaftserwerb einer staatlichen Genehmigung bedurfte, die ihr jedoch zumindest hinsichtlich der zum Nachlaß gehörenden Grundstücke wirksam versagt worden ist, mit der Folge, daß der Gesamtnachlaß ihr nicht allein zugefallen sein kann.
Die Beteiligte zu 1. bestand als Stiftung nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches gemäß § 9 EGZGB fort. Durch § 11 Abs. 3 ZGB wurde sie den für Betriebe oder Organisationen geltenden Bestimmungen unterstellt, da diese Begriffe alle als juristisch selbständig anerkannten und damit zivilrechtsfähigen Organisationen und Vereinigungen umfaßten (vgl. Kommentar zum ZGB der DDR, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 11, Anm. 1, 3). Als juristische Person war sie gemäß § 363 Abs. 3 ZGB grundsätzlich erbfähig. Eingeschränkt wurde ihre Erbfähigkeit jedoch durch die Vorschrift des § 399 Abs. 1 Satz 2 ZGB, wonach der Erbschaftserwerb durch Betriebe und Organisationen der staatlichen Genehmigung bedurfte. Über die Verweisungsnorm des § 381 Abs. 1 Satz 2 ZGB galt dieses Genehmigungserfordernis entsprechend für eine Einsetzung als Vermächtnisnehmer. Wurde die Genehmigung nicht erteilt, galt der Erwerb der Erbschaft nach Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift als nicht erfolgt. Im Falle ihrer Erteilung trat der Erbschaftserwerb mit dem Erbfall ein (vgl. Göhring/Posch, Lehrbuch zum Zivilrecht, Teil 2, Ziffer 9.5.1.1., Seite 266). Diese Vorschrift wird auch von dem kollisionsrechtlich zur Anwendung berufenen Erbstatut erfaßt. Der Begriff "erbrechtliche Verhältnisse" in Art. 235 § 1 EGBGB ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfaßt alle Verhältnisse, die mit dem Anfall und dem Erwerb einer Erbschaft im Zusammenhang stehen (vgl. MünchKomm BGB/Leipold, 3. Auflage, Art. 235 § 1 EGBGB, Rdn. 23). Zu diesen gehört auch die in § 399 ZGB geregelte Einschränkung der grundsätzlich durch § 363 Abs. 3 ZGB normierten Erbfähigkeit juristischer Personen (so wohl auch Soergel/Stein, BGB, 12. Auflage, Einl. Erbrecht, Rdn. 104). Als staatlicher Genehmigungsvorbehalt, durch den die Interessen des Staates an einer Regelung und Kontrolle des Erbschaftserwerbes juristischer Personen gewahrt werden sollen, sind diese zwar dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Ihr öffentlich-rechtlicher Charakter hindert jedoch nicht ihre Erfassung durch privatrechtliche Kollisionsnormen (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 55. Auflage, Art. 3 EGBGB Rdn. 4; Wohlgemuth, ROW 1989, 418/428).
Die Anwendbarkeit des § 399 Abs. 1 Satz 2 ZGB scheitert im vorliegenden Fall auch nicht an Art. 6 EGBGB. Selbst wenn die Norm noch nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages auf das gemäß Art. 235 EGBGB fortgeltende Recht der DDR Anwendung finden sollte (grundsätzlich vereinend Palandt/Heldrich a.a.O., Art. 6 EGBGB Rdnr. 12; offengelassen in Senat, FGPrax 1995, 157, 158), so verstößt die Beschränkung der Erbfähigkeit juristischer Personen doch weder gegen die guten Sitten noch gegen wesentliche Grundsätze des bundesdeutschen Rechts (ebenso OLG Celle, ROW 1989, 442; im Ergebnis ebenso Thür. OLG, OLG-NL 1995, 8; zweifelnd Köster, Rpfleger 1991, 98/99) Denn auch Art. 86 EGBGB sieht die Fortgeltung landesrechtlicher Normen, die ein staatliches Genehmigungserfordernis für den Erbschaftserwerb juristischer Personen enthalten, vor (zu historischem Ursprung und Anwendungsbereich vgl. Wohlgemuth a.a.O. S. 422 ff.).
Darüber hinaus ordnete § 2 Abs 1 Buchst. c der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR (GWO) vom 15. Dezember 1977 (GBI. I 1978, 73) in der bis 30. Juni 1990 gültigen Fassung (GBI. I 524) die Genehmigungspflichtigkeit des Erwerbs eines Grundstücks oder Grundstücksrechts durch eine juristische Person im Wege der Erbfolge an. Da die Genehmigungspflichtigkeit des Erbschaftserwerbs überhaupt jedoch bereits aufgrund des § 399 Abs. 1 Satz 2 ZGB bestand, kam dieser Vorschrift materiell rechtlich keine eigenständige Bedeutung zu. Ihre Bedeutung ist vielmehr auf verfahrensrechtlichem Gebiet zu sehen, nämlich in der Konzentration der Genehmigungszuständigkeit bei den Liegenschaftsdiensten der Räte der Bezirke beim Vorhandensein von Grundstücken sowie der Regelung des vorgesehenen Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahrens, auch in Ausfüllung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (zum Regelungszweck der GWO vgl auch Straub, NJ 1978, 166).
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht schließlich auch davon ausgegangen, daß der Beteiligten zu 1. die Genehmigung zum Erbschaftserwerb jedenfalls hinsichtlich der Grundstücke durch einen gemäß Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus wirksamen Verwaltungsakt versagt worden ist. Die Auslegung des Schreibens des Magistrats von Berlin vom 19. Oktober 1979 seitens der Vorinstanz als bezogen auf die Anfrage der Beteiligten zu 1. vom 9. Oktober 1979 ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht der Logik und allgemeinen Lebenserfahrung. Sowohl nach dem Wortlaut des Schreibens der Beteiligten zu 1. als auch nach dem eigenen Vortrag bezog sich ihre Anfrage nicht auf die ihr damals noch gar nicht bekannten Grundstücke. Dies entspricht auch ihrem weiteren Schreiben vom 8. Januar 1980, in dem sie selbst davon ausging, daß eine Genehmigung hinsichtlich des Grundstückserwerbs nicht vorlag.
Rechtlich zutreffend ist auch die Ansicht des Landgerichts, daß der gemäß § 7 Abs. 1 GWO zuständige Liegenschaftsdienst des Magistrats von Berlin die Genehmigung zum Erbschaftserwerb durch Bescheid vom 25. März 1980 jedenfalls hinsichtlich der Grundstücke rechtlich wirksam nach Art. 19 Satz 1 EV versagt hat. Bei der von dem Magistrat getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Verwaltungsentscheidung nach dem Recht der DDR, nämlich um eine Einzelentscheidung in Ausübung vollziehend verfügender Tätigkeit. Rechtsähnlich einem Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) ist sie auf verbindliche Regelung eines Einzelfalls gegenüber einem bestimmten Adressaten gerichtet und fällt damit unter die Regelung des Art. 19 Satz 1 EV, wonach die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakte der DDR wirksam bleiben (zur Definition vgl auch BVerwG in Buchholz, Art. 19 EV, Nr 1; zur Rechtsnatur der Verwaltungsentscheidung nach dem Recht der DDR sowie kritisch zur Vergleichbarkeit mit Verwaltungsakten nach dem VwVfG Stelkens/Stelkens, VwVfG, 4 Auflage, § 1 Rdn. 183; § 35 Rdn. 184 ff.). Die auf den Versagungsgrund des § 3 Abs 5 GW0 gestützte Entscheidung ist der Beteiligten zu 1. als Adressatin bekannt gemacht worden. Da diese das in §§ 16 ff. GWO vorgesehene Beschwerdeverfahren nicht durchgeführt hat, ist überdies von der formellen Bestandskraft der Entscheidung auszugehen (vgl. Stelkens/Sachs, a.a O. § 43 Rdn. 160 f.) Die Entscheidung besteht damit als Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 1 EV fort und hat durch den Beitritt ihre Wirksamkeit nicht verloren. Rechtlich nicht erheblich ist es insoweit, ob die Entscheidung gegen das Grundgesetz verstoßen hätte, da rückwirkend dieser Maßstab nicht mehr anzulegen ist (vgl. Stelkens/Sachs, a.a.O. § 43 Rdn. 168 f.). Der Verwaltungsakt hat sich auch nicht dadurch erledigt, daß durch das erste Zivilrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBI. I 524) das Genehmigungserfordernis des § 2 Abs 1 c) GWO mit Wirkung ab 1. Juli 1990 aufgehoben worden ist, da er damit seine regelnde Wirkung nicht verloren hat. Durch die Änderung der Rechtslage könnte lediglich ausgeschlossen sein, daß ein entsprechender Verwaltungsakt heute noch erginge. Dies läßt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts jedoch unberührt (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Auflage, § 43 Rdn 17 f.).
Das Verfahren ist auch nicht entsprechend § 148 ZPO im Hinblick darauf auszusetzen, daß die Beteiligte zu 1. bei der Senatsverwaltung für Finanzen unter dem 10. Juni 1992 einen Antrag auf Aufhebung der Versagung der Erwerbsgenehmigung gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden ist (zur entsprechenden Anwendung des § 148 ZPO vgl. Keidel/Kahl a.a.O. § 12 Rdn 64 ff.). Denn solange die durch den Bescheid vom 25. März 1980 erfolgte Versagung der Genehmigung zum Erbschaftserwerb durch die Beteiligte zu 1. gemäß Art. 19 EV wirksam ist, ist sie auch von den Gerichten zu beachten. Der - in Unkenntnis des Bescheides - erteilte Erbschein, der die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin ausweist, ist daher auch solange als unrichtig zu betrachten, so daß es bei seiner Einziehung zu bleiben hat.