Sprungrevision
ZPO § 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; § 544 Abs. 2 Satz 3; InsO § 49
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sprungrevision; Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassungsgründe; Insolvenzverfahren; Grundpfandrecht; Kostenerstattungsanspruch
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.
Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage des Kl., aus dem Veräußerungserlös 30.700 € an sie auszukehren, hat sich die Bekl. mit einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes einverstanden erklärt.
2 Nach Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages sind zu Lasten der Bekl., die den vereinbarten Erlösanteil von 30.700 € aus dem Verkauf der Grundstücke erhielt, Kosten in Höhe von 2.185,22 € angefallen. Der Kl. hat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an die Bekl. verpflichtet ist, auf die von der Bekl. erhobene Widerklage über 2.185,22 € für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kl. sein Begehren weiter.
II. 3 1. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Bekl. statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).
4 Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist auch die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem Revisionsgericht übertragen wird, müssen folgerichtig gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Antragsschrift (BT-Drucks., aaO) ebenso wie bei einer Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 566 Rn. 6; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 566 Rn. 6; Wieczorek/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 566 Rn. 9). Der Kl. macht im Blick auf drei von ihm formulierte Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191).
5 2. Die Sache ist auch zutreffend entschieden.
6 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, ZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung entstandene Zins- und Kostenansprüche des Gläubigers erstreckt. Insoweit ist der von dem Kl. in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Ersatzabsonderung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es - wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu einem einverständlichen freihändigen Verkauf kommt (BGHZ 47, 181, 183). Die Kosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Bekl. genießen darum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in vorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Veräußerungserlös - wie die Abführung eines Betrages von 21.128,77 € an die Masse unterstreicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt.