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Sportverein

VG BerlinVG 31 A 17.9410.07.1995ZOV 1995, 484

VermG § 1 Abs. 8 Buchst.a , § 2 Abs. 1 ;BGB § 41 ; Kontrollratsgesetz Nr. 2; Kontrollratsdirektive Nr. 23; Verordnung des Magistrats von Groß Berlin vom 30. Dezember 1950

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sportverein; Besatzungsmacht; Vereinsvermögen; Enteignung; vorgeformte Enteignung; Auflösung; Liquidation; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage.

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Gesetz des Alliierten Kontrollrats Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 führte nicht zur Auflösung von Sportvereinen, die Mitglied des NS-Reichsbundes für Leibesübungen waren.

2. Sportvereine im Ostteil Berlins, deren Sportbetrieb nicht auf die Ausübung militärischer oder paramilitärischer Sportarten (hier Segelsport) gerichtet war, sind nicht durch die Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats vom 17. Dezember 1945 aufgelöst worden.

3. Enteignungen auf der Grundlage der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 30. Dezember 1950 erfolgten nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl., der die Rückübertragung eines Grundstücks begehrt, macht geltend, der im Jahre 1885 gegründete und im Vereinsregister des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte unter der Nr. ... eingetragene VBS mit Sitz in Berlin zu sein.

Dieser Verein war seit dem 17. Februar 1914 als Eigentümer des im Grundbuch verzeichneten Grundstücks eingetragen, das aus den Flur-stücken ... mit zusammen 3.662 qm bestand. Zu dem Grundstück gehörte ferner das Flurstück, das nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Das Grundstück ist nunmehr im Grundbuch von Berlin verzeichnet. Als Ei-gentümer ist eingetragen: Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat des Stadtbezirks, Referat Körperkultur und Sport - Bootshäuser. In dem Rechtsträgerbescheid Nr. 3/1951/1821 vom 28. März 1951 war vermerkt:

"Das nachstehend verzeichnete Volkseigentum wird der Gebietskörperschaft Gross-Berlin, vertreten durch den Magistrat von Gross-Berlin Abteilung Finanzen Berlin C 2, Klosterstraße 64 mit Wirkung vom 1.1.1951 als Rechtsträger zur Verwaltung und Nutznießung übertragen:... Ehemaliger Eigentümer: Der VBS e.V. Enteignet aufgrund der Verordnung vom 30.12.1950 über die Verwertung des Vermögens der verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen (VO Blatt für Gross Berlin, Teil 1, Nr. 3, vom 17.1 .1951)."

Mit Rechtsträgernachweis vom 22. Februar 1966 wurde der Rat des Stadtbezirks für das Grundstück als Rechtsträger bestellt. Ausgenommen hiervon war das Flurstück ... Hierbei handelt es sich um den Uferstreifen mit einer Fläche von 78 qm.

Mit Bescheid vom 20. September 1993 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag des Kl. vom 7. August 1990 auf Rückübertragung des Grundstücks ab. Den gegen den Bescheid am 14. Oktober 1993 eingelegten Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 12. Januar 1994 zurück. Mit der am 10. Februar 1994 erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten. Der Kl. hat den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Ansicht des Bekl. ist der Kl. Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Er ist mit dem im Jahre 1885 gegründeten und am ... im Vereinsregister eingetragenen Verein, der Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war, identisch. Der Kl. ist nicht durch oder aufgrund alliierten Rechts erloschen oder aufgelöst worden (1)). Der Kl. war von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG greift nicht ein (2)).

1) Der Kl. ist nicht durch das KRG NR. 2 (VOBl der Stadt Berlin, Nr. 10 vom 16.10.1945, 118; Amtsblatt des alliierten Kontrollrats in Deutschland Nr. 1 vom 29.10.1945, 19) aufgelöst worden. Dieses Gesetz schaffte in seinem Art. I Abs. 1 die NSDAP ab, ferner ihre Gliederungen, ihr angeschlossene Verbindungen und Organisationen und alle anderen Nazieinrichtungen, die von der Partei als Werkzeug ihrer Herrschaft geschaffen wurden. Gemäß Art. I Abs. 2 KRG Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage zum Gesetz gehörte hierzu auch der NS-Reichsbund für Leibesübungen. Der NSRL war durch Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen vom 21. Dezember 1938 (RGBl. I, 1959) geschaffen worden. Nach Art. III des Erlasses gehörten dem NSRL "deutsche Gemeinschaften, die zur Pflege der Leibesübungen oder zur Durchführung sportlicher Wettkämpfe gebildet werden" an. Nach § 3 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen vom 15. Mai 1939 zum Erlaß (RGBl. I, 958) waren die genannten Gemeinschaften "solche, die nach ihren Satzungen, ihrer Zielsetzung oder ihrer Betätigung ausschließlich oder in der Hauptsache zur Pflege der Leibesübungen oder zur Durchführung von Wettkämpfen gebildet sind oder gebildet werden". Ferner gehörten nach § 3 Abs. 2 dieser Bestimmungen auch Organisationen sportlichen Charakters des Staates oder anderer Körperschaften zu den "deutschen Gemeinschaften". Die mit diesen Bestimmungen erfolgte Gleichschaltung von Sportvereinen führte nicht zu ihrer Auflösung. Dies ist schon begrifflich nicht möglich gewesen; denn die Sportvereine konnten dem NSRL nur angehören, wenn sie (rechtlich) noch existent waren. Zudem hätte eine Auflösung der Vereine auch registerrechtliche Folgen haben müssen (Löschung der Vereine im Vereinsregister), was im Fall des Kl. nicht erfolgt ist. Es bedarf deshalb keiner Feststellung, ob der Kl. selbst unmittelbar oder mittelbar als Mitglied seines Dachverbandes, des Deutschen Seglerverbandes, Mitglied des NSRL war. Die Gleichschaltung führte - nur - zu einer Zwangsvereinigung der Sportvereine unter dem NSRL, der als Dachverband der Sportvereine fungierte. Lediglich dieser Dachverband war von der Auflösung durch das KRG Nr. 2 betroffen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. I Abs. 1, 2 KRG Nr. 2. Der Kl. war nicht von der NSDAP als Werkzeug ihrer Herrschaft geschaffen worden, sondern er wurde im Jahre 1885 gegründet. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kl. von der NSDAP zum Werkzeug ihrer Herrschaft gemacht wurde. Im übrigen spricht auch die Anwendungspraxis des KRG Nr. 2 in den Westzonen dafür, daß lediglich der NSRL, nicht jedoch einzelne Mitgliedsvereine oder deren Dachverbände verboten und aufgelöst wurden.

Der Kl. ist auch nicht durch die - nicht veröffentlichte - Anordnung der Alliierten Kommandantura Berlin BK/O (45) 178 vom 23. Oktober 1945 erloschen oder aufgelöst worden. In dieser Anordnung heißt es: "Aufgrund interalliierten Abkommens dürfen keine deutschen Sportvereine bestehen". Wenn auch diese Anordnung eine Auflösung der Sportvereine vermuten läßt, zumal in einem Rundschreiben des Magistrats der Stadt Berlin, Hauptsportamt, vom 1. November 1945 von der "Liquidierung des Berliner Vereinswesens" die Rede ist, wird diese Auslegung doch durch das Zustandekommen der Anordnung und das Rundschreiben selbst in Frage gestellt. Denn zum einen ist das Rundschreiben mit "Verbot der Vereinsbildung" überschrieben, was auf ein Verbot lediglich von Neugründungen hindeutet, zum anderen ist die Anordnung als Anordnung an den Oberbürgermeister tituliert, jedoch an eine Privatperson geschickt worden, die offenbar um die Zulassung eines Vereins nachsuchte. Denn es heißt in der Anordnung weiter "Ihrem Ersuchen kann daher nicht stattgegeben werden". Näherliegend ist daher die Auslegung, daß die Anordnung die Neubildung eines Vereines verbieten wollte. Zudem ist nicht klar, welches interalliierte Abkommen deutsche Sportvereine verbieten sollte. Möglicherweise, die zeitliche Nähe deutet darauf hin, wurde damit Bezug auf das KRG Nr. 2 genommen, das jedoch Sportvereine generell nicht verboten hatte.

Die - ebenfalls nicht veröffentlichte - Anordnung der Alliierten Kommandantura Berlin BK/O (45) 221 vom 19. November 1945 hat ebensowenig zur Auflösung oder zum Erlöschen des Kl. geführt. Ziffer 1 der Anordnung ließ bestimmte sportliche Aktivitäten, zu denen das Segeln nicht gehörte, zu. Ziffer 2 der Anordnung verfügte die Auflösung aller anderen Sportabteilungen binnen 72 Stunden. Zweifelhaft ist bereits, ob die Anordnung überhaupt Vereine insgesamt und nicht etwa nur einzelne Sportabteilungen der Vereine oder Sportabteilungen der Bezirkssportämter betraf. Jedenfalls ergibt sich aus der nicht veröffentlichten Anordnung der Alliierten Kommandantura Berlin BK/O (46) 78 vom 1. Februar 1948, die die vorherige Anordnung änderte, daß diese Anordnung hinsichtlich der Sportvereine offenbar nicht durchgeführt worden war. Zudem ergibt sich aus Ziffern 2 und 3 der Anordnung vom 1. Februar 1946, daß Sportvereine nicht verboten wurden, sondern bis zur Stabilisierung der Lage für die Ausübung ihrer Aktivitäten einer Genehmigung bedurften.

Auch die Direktive des Alliierten Kontrollrats in Deutschland Nr. 23 vom 17. Dezember 1945 (Amtsblatt des Alliierten Kontrollrats Nr. 3 vom 31.1.1946, 49) führte nicht zur Auflösung oder zum Erlöschen des Kl. Diese Direktive lautete auszugsweise wie folgt:

"Der Kontrollrat verfügt wie folgt: 1. Allen vor der Kapitulation in Deutschland bestehenden sportlichen, militärischen oder paramilitärischen athletischen Organisationen (Klubs, Vereinigungen, Anstalten und anderen Organisationen) wird jede Betäti gung untersagt, und sie sind bis zum 1. Januar 1946 spätestens aufzulösen. 2. Die Leitung und Weiterentwicklung aller militärischen athletischen Organisationen unter der deutschen Bevölkerung ist verboten. Dieses Verbot bezieht sich namentlich auf Flugübungen, Fallschirmabsprung, Segelflug, Fechten, militärische oder paramilitärische Ausbildung oder Vorführung, Schießen mit Feuerwaffen.

3. ..."

Die Direktive gestattete in Ziffer 4 a das Bestehen nichtmilitärischer Sportorganisationen örtlichen Charakters (non-military sport organizations of a local caracter, organisation sportive de caractère local). Gemäß Ziffer 4 c der Direktive bedurften Neugründungen von Sportorganisationen örtlichen Charakters einer behördlichen Erlaubnis.

Bereits der - nicht offizielle - deutsche Wortlaut von Ziffer 1 der Direktive läßt Zweifel aufkommen, ob alle Sportvereine aufgelöst werden sollen. Hätte der Kontrollrat alle Sportvereine auflösen wollen, wäre nicht verständlich, warum in einer Aufzählung die aus Sicht des Kontrollrates eher harmlosen Sportvereine an erster, die gefährlicheren militärischen oder paramilitärischen Organisationen dagegen erst an zweiter Stelle genannt werden. Dem Alliierten Kontrollrat ging es ersichtlich nur darum, Sportorganisationen militärischen oder paramilitärischen Charakters aufzulösen, wie sich aus der Aufzählung einiger als militärisch oder paramilitärisch qualifizierter Sportarten in Ziffer 2 der Direktive ergibt. Auch aus dem Vergleich der deutschen mit der englischen und der französischen Fassung der Direktive ergibt sich, daß das Verbot nur solchen Vereinen galt, deren sportliche Aktivitäten militärischen oder paramilitärischen Charakter hatten.

Die englische Fassung der Direktive hat folgenden Wortlaut:

"The Control Council directs: 1. To prohibit all activities of and to dissolve by 1 January 1946 all sport and military or para-military organizations (clubs, associations, institutions and other organizations) which existed in Germany prior to its capitulation. 2. To prohibit the conduct and developement among the German popula-tion of all military athletic organizations. This prohibition shall apply par-ticulaly to organizations engaged in Aviation, Parachuting, Gliding, Fen-cing, Military or para-military drill or display, shooting with firearms. 3. ..."

Die englische Fassung von Ziffer 1 der Direktive läßt möglicherweise noch die Auslegung zu, daß sowohl sportliche als auch militärische oder paramilitärische Organisationen aufzulösen waren, weil diese nach Art einer Aufzählung erwähnt wurden (sport and military or para-military organizations); aber auch hier ist diese Auslegung wegen Ziffer 2 der Direktive zweifelhaft.

In der französischen Fassung lautete hingegen die Direktive:

"Le Conseil de Contrôle ordonne: 1. L'interdiction des activités et la dissolution, au 1er janvier 1946, de toutes les organisations sportives d'athlétisme militaires ou paramilitaires (Clubs, associations, institutions et autres organisations), qui existaient en Allemagne avant la capitulation. 2. L'interdiction de diriger ou de développer, dans la population allemande, toutes les organisations militaires d'athlétisme. Cette interdiction s'applique particulièrement aux organisations consacrées a l'aviation, au parachutage, au vol à voile, a l'escrime, à l'entraînement ou a l'exercice militaire ou para-militaire, au tir avec armes a feu.

3. ..."

Aus dieser Fassung ergibt sich eindeutig, daß lediglich alle militärischen oder paramilitärischen Sportorganisationen (organisations sportives militaires ou paramilitaires) aufgelöst werden sollen. Diese Auslegung erklärt auch die weiteren Bestimmungen der Direktive, nach denen das Bestehen nichtmilitärischer Sportorganisationen örtlichen Charakters gestattet wurde und lediglich ihre Neugründung einer behördlichen Erlaubnis bedurfte. Zu den nach der Direktive verbotenen bzw. aufzulösenden Organisationen gehörte der Kl. jedoch nicht. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob das durch die Direktive ausgesprochene Tätigkeitsverbot noch einer weiteren Auflösungsverfügung bedurfte hätte, um ein Erlöschen des Kl. herbeizuführen (vgl. insoweit BayOLGZ 1959, 152, [161 f.] - Feuerschützengesellschaft Simbach a. Inn - und BayOLGZ 1959, 287, [295] - Scharfschützengesellschaft Lichtenfels -).

Auch die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK/O (47) 66 vom 22. März 1947 (VOBI. I, 99) in Gestalt der Anordnung BK/O (47) 129 vom 29. Mai 1947 (VOBI. I, 130) führte nicht zum Erlöschen oder zur Auflösung des Kl. Vielmehr ging die Anordnung vom Fortbestand der Vereine aus, die lediglich für ihre Betätigung ebenso wie Neugründungen seit dem 1. September 1947 einer Genehmigung bedurften. Das Kammergericht hat allerdings in einem Urteil vom 8. Mai 1949 (JR 1950, 22) gefolgert, ein ohne Genehmigung nach vorstehender Anordnung tätig gewesener Verein habe zu bestehen aufgehört. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zuzustimmen, da sie die Reichweite des alliierten Besatzungsrechts verkennt (vgl. auch Büchert, JR 1950, 9, 10). Dieses regelte lediglich die Tätigkeit nicht verbotener Vereine, nicht jedoch ihren rechtlichen Bestand.

Schließlich ist der Kl. auch nicht durch den Befehl 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (nachfolgend: SMAD) betreffend die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenswerte vom 30. Oktober 1945 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band 1, 2. Aufl., Nr. 2.4.4.) aufgelöst worden. Abgesehen davon, daß mit diesem Befehl lediglich eine Beschlagnahme des Vermögens der betroffenen Vereinsvermögen erfolgte, nimmt der Befehl auf - hier nicht einschlägige - Verbote und Auflösungen des sowjetischen Militärkommandos Bezug.

Diesem Ergebnis steht auch nicht die aus dem SMAD-Befehl Nr. 126 betreffend die Konfiszierung des Vermögens der NSDAP vom 31. Oktober 1945 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach a.a.O., Nr. 2.4.5.) hergeleitete Argumentation des Bekl. entgegen. Dieser Befehl ordnete im Zusammenhang mit der Auflösung der NSDAP, ihrer Organe und der ihr angeschlossenen Organisationen die Konfiszierung ihres sich auf dem von der Roten Armee besetzten Territorium Deutschlands befindlichen Vermögens an. Dazu gehörte auch das Vermögen des NSRL. Durch diese Bestimmung wurden die NSDAP und zu ihr gehörende Organisationen enteignet (vgl. Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 VermG Rdnr. 348). Dagegen erfolgte durch den SMAD-Befehl Nr. 124 gerade keine Enteignung, wie sich aus Titel und Inhalt beider Befehle ergibt. Im übrigen ist nichts dafür ersichtlich, daß das streitgegenständliche Grundstück überhaupt jemals sequestriert war.

Der Kl. ist auch in der Zeit nach 1945 nicht nach den insoweit fortgeltenden Vorschriften des BGB aufgelöst worden oder erloschen. Gemäß § 41 BGB ist für die Auflösung eines Vereins ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich, der mangels anderer Satzungsbestimmungen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder zu fassen ist. Ein solcher Beschluß ist nicht getroffen worden. Ein Erlöschen des Vereins ohne vorherige Auflösung und Liquidation ist weder durch sein Verbot herbeigeführt worden, da ein Verbot, wie oben dargelegt, nicht ausgesprochen wurde, noch durch das Wegfallen sämtlicher Mitglieder (vgl. BGHZ 19, 51, 61). Denn die die Vereinstätigkeit fortsetzenden Mitglieder des 1953/1954 wiederbelebten Vereins waren zumindest teilweise bereits vor und während des Krieges Mitglieder des Kl. Das ergibt sich daraus, daß die 1953 neu in den Vereinsvorstand gewählten Personen schon 1944 auf der Liste des F. vereins erschienen, dessen ordentliche und außerordentliche Mitglieder auch Mitglieder des Kl. sein mußten (vgl. § 3 der Satzung des F. vereins). Eine partielle Identität der Mitglieder mit den 1953 gewählten Vereinsvorständen ergibt sich auch aus einer Mitgliederliste des Kl. aus dem Jahr 1942. Einem Erlöschen eines Vereins durch Wegfall sämtlicher Mitglieder hat der BGH (LM Nr. 2 zu § 21 BGB) gleichgestellt, daß Mitgliedschaften nicht formell beendet sind, jedoch über viele Jahre hinweg der Vereinszweck tatsächlich preisgegeben worden ist, das Vereinsleben praktisch zu existieren aufgehört hat und eine Organbildung nicht mehr möglich ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn der Verein wurde zunächst in Ost-Berlin als "VBS" fortgeführt, wie sich aus dem Jahrbuch des Deutschen Segelsports 1950 (S. 119) ergibt. An diesem Verein haben auch Mitglieder des Kl. mitgewirkt. Auch aus dem Jahrbuch des Deutschen Segelsports 1948 (S. 74) ergibt sich, daß ein Mitglied des Kl. im Jahr 1947 an Segelwettkämpfen teilgenommen hat.

2) Der Kl. war einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG unterworfen. Das Grundstück wurde durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 über die Verwertung des Vermögens der verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen (VOBI. 1951 I, 21) enteignet und in Volkseigentum überführt. Eine Entschädigung für die Enteignung war nicht vorgesehen. Sie wurde auch nicht gewährt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Somit kann der Kl. gemäß §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Buchst. a VermG die Rückübertragung des Grundstücks verlangen.

Dem steht § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wonach eine Restitution bei Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht stattfindet, nicht entgegen. Denn die Enteignung erfolgte nicht durch oder aufgrund von Vorschriften der sowjetischen Besatzungsmacht, zumal nicht im Zeitraum von 1945 bis 1949. Die Enteignung kann nicht als Vollzug eines anderweitigen alliierten Vereinsverbots angesehen werden, weil ein solches - wie ausgeführt - nicht vorliegt. Auch ist eine Beschlagnahme des Vermögens des Kl. auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Beschlagnahme auf der Grundlage dieses Befehls war aber nach § 1 der Enteignungsverordnung Voraussetzung für die Enteignung. Nach dieser Vorschrift wurde "das Vermögen der im Gebiet von Groß-Berlin verbotenen und aufgelösten oder nach dem 8. Mai 1945 nicht wieder zugelassenen Gesellschaften Klubs und Vereinigungen, das nach Ziff. 1 d des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 unter Sequester gestellt ist", in das Eigentum des Volkes übergeführt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Enteignungsverordnung vom 30. Dezember 1950 auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach (vgl. BVerwG, 7 C 58.94, NJW 1994, 2714). Bei der Enteignungsverordnung läßt sich ein Zurechnungszusammenhang zu von der sowjetischen Besatzungsmacht verantworteten Enteignungen nicht herstellen (vgl. BVerwG, 7 C 53.94, ZIP 1995, 509, 510 ff.). Dies gilt auch, wenn sich eine Beschlagnahme des Grundstücks auf der Grundlage des SMAD Befehls Nr. 124 nachweisen ließe, so daß es auf die Frage einer Beschlagnahme letztlich nicht ankommt.