Sportverein
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 8 Buchstabe a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sportverein; Besatzungsmacht; Vereinsvermögen; Enteignung; vorgeformte Enteignung; Auflösung; Liquidation
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Entziehung des Vermögens von Sportvereinen durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 ist keine von der Besatzungsmacht eingeleitete und gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion. 2. Die BK/O 66 vom 22. März 1947 führt ebensowenig zum Untergang eines Vereins wie die Verordnung vom 30. Dezember 1950. 3. Wenn die Mitglieder eines Vereins sich jahrelang als solche nicht betätigt und den Vereinszweck aufgegeben haben, erlischt ein Verein auch ohne vorherige Auflösung und Liquidation.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung des 11.280 m2 großen Grundstücks H. Weg 173 in Berlin-Köpenick. Der Kl. nutzt das Grundstück zusammen mit dem benachbarten Grundstück H. Weg 169 als Vereinsgelände. Es ist überwiegend in kleine Parzellen unterteilt, die mit im Eigentum der Vereinsmitglieder stehenden Sommerlauben oder Bungalows bebaut sind.
Das Streitgrundstück stand seit dem 12. Dezember 1941 im Eigentum der Sportlager-Gemeinschaft H.wiese, die sich zuvor dem NS-Reichsbund für Leibesübungen hatte anschließen müssen. Das Nachbargrundstück hatte sie gepachtet. In den 50er Jahren traten Mitglieder der Sportlager-Gemeinschaft zunächst in die Betriebssportgemeinschaft des VEB Aktivist Berlin und danach der Handelsorganisation Berlin "Empor" (BSG Empor), die ca. 10.000 Mitglieder hatte, ein. Sie bildeten dort die "Sektion Allgemeine Körpererziehung".
1974 beantragte der Vorstand der BSG Empor die Umschreibung des Grundstücks in das Eigentum der BSG Empor mit der Begründung, daß der Voreigentümer des Streitgrundstücks ein faschistischer Verein gewesen sei, dessen Vermögen in Volkseigentum übergegangen sei. Der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen, hielt daraufhin in einem Vermerk fest, daß der Verein mit Wirkung vom 1. Juni 1947 kraft Gesetzes seine Rechtsfähigkeit verloren habe, weil er die Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 22. März 1947, BK/O (47) 66 (VOBl. I, S. 99, 130), nicht beachtet und keine Bestätigung zur Fortsetzung seiner Tätigkeit erhalten habe. Bezüglich des Streitgrundstückes wurde zum 1. Januar 1975 Eigentum des Volkes eingetragen. Als Rechtsträger wurde die BSG Empor bestellt.
Im Jahre 1987 wurde aus der selbständigen Abteilung Allgemeiner Sport der BSG Empor eine eigenständige Sportgemeinschaft gegründet, die SG Empor Berlin-Müggelheim. Der bisherige Leiter der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" war nunmehr Vorstand der SG Empor Berlin-Müggelheim. Zugleich übergab die BSG Empor das Streitgrundstück und den entsprechenden Rechtsträgernachweis der SG Empor Berlin-Müggelheim. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 wurde die SG Empor Berlin-Müggelheim als Rechtsträger für einen 9.366 qm großen Teil des Streitgrundstücks bestellt, nachdem das Streitgrundstück im Liegenschaftskataster aufgrund einer Kartenerneuerung in zwei Teile zerlegt worden war. Im Liegenschaftskataster verblieb die Rechtsträgerschaft für die restliche Fläche bei der BSG Empor. Für das Nachbargrundstück H. Weg 169 wurde die SG Empor Berlin-Müggelheim im August 1989 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, nachdem die BSG Empor dieses Grundstück bereits 1973 erworben hatte.
Im Juni 1990 beantragte die SG Empor Berlin-Müggelheim die Registrierung als Vereinigung. Sie gab unter Bezugnahme auf die Mitgliederversammlung an, den Namen "Sport- und Erholungsvereinigung K. M. e.V." führen zu wollen. Laut § 3 Absatz 1 seiner Satzung war dieser Verein Rechtsnachfolger der am 24. Januar 1987 gegründeten Sportgemeinschaft Empor Berlin-Müggelheim. Am 19. Juni 1991 wurde die Sport- und Erholungsvereinigung K. M. e.V. in das Vereinsregister eingetragen. 1993 wurde das Nachbargrundstück H. Weg 169 auf sie umgeschrieben.
Mit Schreiben vom 23. November 1992 stellte der Kl. einen Antrag auf Rückübereignung des Streitgrundstücks. Mit Bescheid vom 30. April 1999, zugestellt am 6. Mai 1999, lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Restitutionsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, daß der Kl. nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sei, da er nicht mit dem vor 1945 im Grundbuch eingetragenen Eigentümer identisch sei. Der Verein sei zwar nach dem 8. Mai 1945 nicht durch alliiertes Besatzungsrecht rechtlich untergegangen. Er könne aber seine Existenz zum Zeitpunkt der Schädigung bis in die Gegenwart nicht nachweisen. Es sei von einer liquidationslosen Auflösung auszugehen. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, daß die Vereinsmitglieder auch nach 1945 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung den Vereinszweck aktiv weiterbetrieben hätten.
Der Kl. hat hiergegen am 3. Juni 1999 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, daß er wie ein Verein, der in einer die rechtliche Kontinuität wahrenden Weise in Berlin-West fortgeführt wurde, zu behandeln sei. Ein solcher vergleichbarer Verein sei in bezug auf sein in Berlin-Ost befindliches Vermögen Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Der Kl. verweist darauf, daß die Sportlager-Gemeinschaft H.wiese noch bei Antragstellung im Jahre 1992 im Vereinsregister nicht gelöscht gewesen sei. Das Vereinsleben habe sich bis zum Jahre 1988 im Rahmen der Abteilung Allgemeiner Sport der BSG Empor vollzogen. Von 1988 bis 1990 sei das Vereinsleben im Rahmen der eigenständigen Sportgemeinschaft Empor Berlin-Müggelheim und danach des Kl. organisiert worden. Frühere Mitglieder der Sportlager-Gemeinschaft hätten in den 50er Jahren eine Hypothek getilgt, die für den Kaufpreis des Streitgrundstücks bestellt worden war. Eine Anzahl von Vereinsmitgliedern und Geländenutzern der vergangenen Jahre sei entweder identisch mit früheren Vereinsmitgliedern und Geländenutzern oder Erbe von diesen. Das auf sportliche Ertüchtigung und Freizeitgestaltung ausgerichtete Vereinsleben auf dem Gelände habe sich in den vergangenen 60 Jahren im wesentlichen nicht verändert, sondern sei fortgeführt worden. Eine liquidationslose Auflösung des Vereins habe es nicht gegeben. Es sei naheliegend, von einer faktischen Identität oder einer Verschmelzung der Sportlager-Gemeinschaft H.wiese und des Kl. auszugehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 30. April 1999 ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kl. hat einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG auf Rückübertragung des Grundstücks, da eine vermögensschädigende Maßnahme nach § 1 VermG vorlag (1.) und der Kl. Berechtigter nach § 2 Abs. 1 VermG ist (2.).
1. Das Streitgrundstück unterlag einer entschädigungslosen Enteignung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Für das Grundstück wurde zum 1. Januar 1975 "aufgrund Ersuchens" des Magistrats Eigentum des Volkes im Grundbuch eingetragen, ohne daß eine Entschädigung gezahlt worden wäre. Ob dabei die Sportlager-Gemeinschaft H.wiese zu Recht als aufgelöst betrachtet und in den Kreis der von § 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1950 über die Verwertung des Vermögens der verbotenen und aufgelösten Gesellschaften, Klubs und Vereinigungen (VOBl. 1951 I, S. 21) erfaßten Vereinigungen einbezogen wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, daß dies nach der damaligen Enteignungspraxis tatsächlich geschehen ist.
Ein Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist nicht gegeben. Die jedenfalls faktische Enteignung unter Heranziehung der Verordnung vom 30. Dezember 1950, die 26 Jahre nach Gründung der DDR durchgeführt wurde, geschah nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Entziehung des Vermögens von Sportvereinen durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 ist nämlich keine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion gewesen. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 -, BVerwGE 101, 273 = ZOV 1996, 383, und des Verwaltungsgerichts Berlin, Urteil vom 10. Juli 1995 - VG 31 A 17.94 -, VIZ 1996, 583, verwiesen.
2. Der Kl. ist außerdem Berechtigter nach § 2 Abs. 1 S. 1 VermG. Danach sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Die Sportlager-Gemeinschaft H.wiese war Betroffene der Enteignung, da sie Eigentümerin des Streitgrundstücks war. Sie ist nach dem Ende des 2. Weltkriegs weder aufgrund alliierten Rechts noch aufgrund allgemeiner vereinsrechtlicher Grundsätze erloschen, sondern wurde von der eigenständigen Sparte des VEB Aktivist Berlin und danach von der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" der BSG Empor fortgeführt (a). Aus der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" der BSG Empor ist im Jahre 1987 die Sportgemeinschaft Empor Berlin-Müggelheim hervorgegangen, die der Kl. fortführt (b).
a) Ein Untergang der Sportlager-Gemeinschaft H.wiese aufgrund alliierten Rechts ist zu verneinen. Die Anordnung BK/O (47) 66 vom 22. März 1947 etwa setzte lediglich ein Genehmigungserfordernis für die Gründung bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von nichtpolitischen Organisationen fest und untersagte die Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ab einem bestimmten Stichtag. Die Anordnung ging damit gerade von einem Fortbestehen der Vereine aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 1995 a.a.O.). Die Gemeinschaft war auch nicht nach der Verordnung vom 30. Dezember 1950 aufgelöst, da diese Verordnung das Verbot bzw. die Auflösung der Vereinigungen voraussetzte (vgl. § 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1950), nicht aber selbst anordnete.
Es liegt außerdem kein Untergang des Vereins aufgrund allgemeiner vereinsrechtlicher Grundsätze vor. Eine förmliche Auflösung nach § 41 BGB bzw. nach § 17 der Satzung vom 6. April 1940 der Sportlager-Gemeinschaft H.wiese ist nicht erfolgt. Allerdings kann ein Verein auch ohne vorherige Auflösung und Liquidation erlöschen, wenn alle seine Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind, da er als Personenvereinigung ohne Mitglieder undenkbar ist. Dem steht es gleich, wenn die Mitglieder sich jahrelang als solche nicht betätigt und den Vereinszweck endgültig aufgegeben haben. Liegen diese Voraussetzungen für ein liquidationsloses Erlöschen bei einer durch die Verordnung vom 30. Dezember 1950 erfaßten Vereinigung vor, ist ein nach dem Eintritt dieser Wirkungen neu gegründeter Verein nicht identisch mit dem geschädigten früheren Rechtsinhaber und ist auch nicht dessen Rechtsnachfolger. Die Neugründung kann allenfalls zu einer Art Funktionsnachfolge des erloschenen Vereins geführt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996, a.a.O.).
Die Mitglieder der Sportlager-Gemeinschaft H.wiese sind nach dem Krieg keineswegs vollständig weggefallen, sondern sind dem Kl., wenn auch im Laufe der Jahre schon aus natürlichen Gründen in geringer werdender Zahl, erhalten geblieben. Vereinsmitglieder sahen sich weiterhin als Teil der Sportlager-Gemeinschaft. Dies läßt sich auch an den Zahlungen auf die Hypothek erkennen, die der Kassierer für die Sportlager-Gemeinschaft H.wiese bis 1955 vollständig tilgte. Die Mitglieder haben sich zunächst für kurze Zeit in einer eigenständigen Sparte des VEB Aktivist Berlin, dann seit Ende der 50er Jahre in der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" - und später zum Teil auch noch im Kl. - in gleicher Weise wie zuvor in der Sportlager-Gemeinschaft betätigt. Die Mitglieder waren bzw. sind Inhaber von Lauben, die bereits während des Krieges auf dem Streitgrundstück errichtet wurden. Der bereits vor Ende des Kriegs insbesondere über das Grundstück vermittelte Zusammenhalt ist auch in späteren Zeiten durch gemeinsame Feste und sportliche Aktivitäten (wie Ballsportarten und Radsport) dokumentiert. Der Führer der Sportlager-Gemeinschaft H.wiese war später Ehrenmitglied der "Sektion Allgemeine Körpererziehung". Der für die Hypothekentilgung der Sportlager-Gemeinschaft H.wiese nach dem Krieg tätige Kassierer übte diese Funktion in der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" weiter aus. Ein Mitglied des Kl., Herr E., das zusammen mit seinen Eltern bereits Mitglied der Sportlager-Gemeinschaft H.wiese war, bestätigte, daß aus jeder Laube eine Person der BSG Empor beitreten sollte. Er erklärte: "Wir wollten als Gelände beitreten." Es seien aber nicht alle früheren Mitglieder beigetreten. Später hätten die Mitglieder, die Inhaber einer Laube waren und im Westen wohnten, ihre Lauben verkaufen müssen. Auch aus dieser Aussage ergibt sich, daß das Identitätsstiftende für die Gemeinschaft, nämlich das Grundstück, durch den Beitritt in die BSG Empor erhalten bleiben sollte und erhalten geblieben ist. Die Aussage ist glaubhaft. Sie ist detailreich und enthält für den Kl. sowohl positive als auch negative Aspekte. Sie stimmt im wesentlichen mit den - schriftlich vorliegenden - Aussagen weiterer Mitglieder des Vereins überein, die bzw. deren Eltern Mitglieder der Sportlager-Gemeinschaft H.wiese waren und nunmehr Mitglieder des Kl. sind.
Der Verein ist nicht dadurch untergegangen, daß die staatlichen Behörden der DDR die Sportlager-Gemeinschaft zumindest seit 1975 als aufgelöst ansahen. Dies stand in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis im sowjetischen Sektor Berlins, die spätestens seit der 1948 sich vollziehenden Spaltung der Stadt die bisherigen Sportvereine grundsätzlich als aufgelöst ansah und dementsprechend behandelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996, a.a.O.). Unabhängig von dieser offiziellen Verwaltungspraxis standen die Mitglieder der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" nach ihrem Selbstverständnis und Verhalten in der Tradition der Sportlager-Gemeinschaft, auch wenn sie als Teil der BSG Empor nicht rechtsfähig waren und nach außen nicht als eigenständiger Verein auftreten konnten. Innerhalb der BSG Empor bewahrte sich die "Sektion Allgemeine Körpererziehung" die größtmögliche Eigen- und Selbständigkeit, die sich aus dem weitergeführten Vereinszweck, dem geselligen und sportlichen Zusammensein auf dem Streitgrundstück, ergab. Dies läßt sich bereits an den vom Kl. vorgelegten Protokollen der Wahlversammlungen, Sektionsleitungsberatungen und den Rechenschaftsberichten der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" seit 1964 erkennen. Außerdem zahlten die früheren Vereinsmitglieder der Sportlager-Gemeinschaft nunmehr auch als Mitglieder der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" eine Umlage, die gesondert zu den an die BSG Empor entrichteten Mitgliedsbeiträgen verwaltet wurde. Aus der Umlage zahlten sie u. a. das Restkaufgeld und alle Grundstücksabgaben wie auch die Pacht für das Nachbargrundstück H. Weg 169. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen E. sowie aus den Versammlungsprotokollen, in denen unterschiedliche Personen die Aufgaben "BSG-Kassierer" und "Pachtkassierer" wahrnahmen.
Gegen die Fortführung der Gemeinschaft durch die "Sektion Allgemeine Körpererziehung" spricht auch nicht der Antrag der BSG Empor vom 14. August 1974, das Eigentum am Streitgrundstück auf die BSG Empor umzuschreiben. Aus diesem Antrag läßt sich nicht herauslesen, daß sich die "Sektion Allgemeine Körpererziehung" nicht mehr in der Tradition der Sportlager-Gemeinschaft sah. Der Antrag wurde nicht von ihr, son-dern vom Vorstand der BSG Empor gestellt. Zwischen der Sektion und dem Vorstand der BSG Empor gab es auch in anderen Punkten Unstimmigkeiten und unterschiedliche Meinungen zur Behandlung bestimmter, die Sektion betreffender Fragen, wie z. B. zur Behandlung der im Eigentum von Personen mit Wohnsitz in West-Berlin stehenden Lauben.
b) Seit 1987 setzten die Mitglieder der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" ihre Vereinstätigkeit unter anderem Namen, und zwar als "Sportgemeinschaft Empor Berlin-Müggelheim", fort. Die Sportgemeinschaft bildete sich aus der selbständigen Abteilung Allgemeiner Sport der BSG Empor, wie das Übergabeprotokoll vom 30. März 1987 nachweist. Die Abteilung Allgemeiner Sport der BSG Empor stellte die "Sektion Allgemeine Körpererziehung" dar. Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage von Herrn E. sowie daraus, daß der neue Vorstand der SG Empor Berlin-Müggelheim vormals Leiter der "Sektion Allgemeine Körpererziehung" war. Die Sportgemeinschaft Empor Berlin-Müggelheim wiederum setzte sich im Kl. fort. Dies entspricht dem Selbstverständnis des Kl. (§ 3 Abs. 1 der Satzung des Kl.). Die Umwandlung der Sportgemeinschaft in einen rechtsfähigen Verein geschah aufgrund des Rundschreibens des Deutschen Turn- und Sportbundes der DDR, Kreisverband Berlin-Köpenick vom 10. Mai 1990, welcher auf die bevorstehenden rechtlichen Veränderungen auf dem Gebiet des Vereinsrechts hinwies. (...)