Sportplatzlärm im Wohngebiet
BauGB § 1 Abs. 3 und 6; BlmSchG §§ 22, 24, 25; 18. BlmSchV § 2 Abs. 2 und 6 Satz 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790) hat für die Bauleitplanung (nur) mittelbar rechtliche Bedeutung:
(a) Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der nicht vollzugsfähig ist, weil seine Verwirklichung an den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der Verordnung scheitern müßte.
(b) Bei der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB muß die Gemeinde die Schutzbedürftigkeit des Einwirkungsbereichs der Sportanlage entsprechend den Anforderungen der Verordnung zutreffend ermitteln. Sie darf naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete unterhalb der Richtwerte nicht unberücksichtigt lassen.
2. Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der im Be-bauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung mit der Folge, daß sich die Schutzwürdigkeit nach der tatsächlichen Nutzung richtet (§ 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV), liegt nicht schon dann vor, wenn die tatsächliche Nutzung in eine andere Gebietsklasse gemäß § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV fällt als die festgesetzte.
3. Der Begriff der erheblichen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV ist nach - qualitativen - städtebaulichen Merkmalen zu bestimmen.
4. Die bauplanerische Festsetzung der Art der baulichen Nutzung eines Gebiets als allgemeines Wohngebiet (WA) wird nicht funktionslos und damit ungültig, wenn auf den Grundstücken tatsächlich (zunächst) nur Nutzungen verwirklicht werden, die im reinen Wohngebiet zulässig sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller begehrt im Normenkontrollverfahren die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplans "Änderung II und Erweiterung Sportgelände R.", den die Antragsgegnerin am 12. März 1996 beschlossen hat. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohnhauses am K.-Weg im Wohngebiet "E.", südlich dessen sich das Gelände des Sportzentrums erstreckt. Der Bereich ist im Bebauungsplan "Änderung und Erweiterung II E." vom 8. Juni 1993 als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt.
Die Sportanlage besteht bisher aus einem Sportplatz mit Stehtribüne und Laufbahn (Stadion) sowie vier Tennisplätzen und zwei Sportheimen. Zwischen den Sportstätten und dem K.-Weg befinden sich 38 Kfz-Stellplätze. Das Wohngrundstück des Antragstellers liegt nördlich des Sportgeländes etwa 55 m von den Tennisplätzen entfernt an einem ansteigenden Hang etwa 11 m höher als diese.
Der angegriffene Bebauungsplan sieht vor, südwestlich der bestehenden Tennisplätze und des Stadions einen etwa 96 m x 64 m großen Hartplatz anzulegen, der zu einer günstigeren Verteilung der Sportveranstaltungen und einer Verlagerung von Geräuschbelästigungen in einen größeren Abstand zum Wohngebiet "E." führen soll. Ferner sind zwei weitere Tennisplätze vorgesehen, denen zum etwa 60 m entfernten K.-Weg ein Kinderspielplatz und Wiesenflächen vorgelagert sind. Eine der bisher vorhandenen zwei Stellplatzreihen soll entfallen; Flächen für 158 neue Stellplätze sind festgesetzt. Sie sollen der Entlastung der angrenzenden Straßen vom ruhenden Verkehr dienen.
Eine während des Planungsverfahrens erstellte Schallimmissionsprognose kam zu dem Ergebnis, daß die neuen Parkflächen und die damit verbundene Entlastung des K.-Wegs sowie die Verschiebung der Fußballaktivitäten während der Ruhezeiten auf den Hartplatz zu einer Verringerung des Beurteilungspegels um teilweise bis zu 5 dB(A) führen würden. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) für allgemeine Wohngebiete würden eingehalten. Die Nutzungszeiten der Sportanlagen und die Nutzungszwecke der beiden Sportheime sind in Verträgen mit dem Sportverein festgelegt. Der Inhalt der Verträge wird nachrichtlich in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wiedergegeben.
Der Antragsteller macht geltend, die Immissionsbelastungen überschritten die Werte der 18. BImSchV. Die Immissionsprognose und das ergänzende Gutachten basierten auf unzureichenden Ermittlungen und berücksichtigten einzelne Immissionen nicht. Der Bereich sei in der Realität ein reines Wohngebiet. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag als unbegründet abgewiesen. (...)
II. Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. (...)
1. Das Normenkontrollgericht behandelt die Frage, ob die bei Verwirklichung des Bebauungsplans "Änderung II und Erweiterung Sportgelände R." vom 12. März 1996 zu erwartenden Lärmeinwirkungen den nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV für das Gebiet nördlich des K.-Wegs einschlägigen Immissionsrichtwert einhält, unter dem Gesichtspunkt, ob der Bebauungsplan das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verletze. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden.
Allerdings gilt die aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht unmittelbar für die Bauleitplanung. Sie stellt zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG. Dazu gehören auch Sportanlagen (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BImSchG). Die Richtwerte konkretisieren verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (BVerwG, NVwZ 1995, 993 = Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10; s. auch Bespr. von Murswiek, JuS 1995, 1138). Die Einhaltung der Anforderungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist insbesondere zu prüfen und hoheitlich durchzusetzen, wenn die Anlage einer anderen als immissionsschutzrechtlichen, z. B. einer baurechtlichen Genehmigung bedarf und genehmigt wird oder, falls sie keiner Genehmigung bedarf, wenn nach Maßgabe der §§ 24, 25 BImSchG über aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu entscheiden ist.
Für die Bauleitplanung hat die Sportanlagenlärmschutzverordnung jedoch mittelbar rechtliche Bedeutung.
a) Die Gemeinde darf keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, z. B. weil für seine Verwirklichung erforderliche Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts, hier wegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, nicht erteilt werden dürften. (...) b) Selbst wenn die Realisierung eines Bebauungsplans, der in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage festsetzt, nicht zwangsläufig an der Sportanlagenlärmschutzverordnung scheitern muß, kann er gleichwohl ungültig sein, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Gemeinde der vorhandenen Bebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt hat, dieser Bebauung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung aber die Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets zukommt. (...)
2. Das Normenkontrollgericht hat bei der Überprüfung des angegriffenen Bebauungsplans für das Sportgelände im Ergebnis zu Recht angenommen, die Antragsgegnerin habe der im Einwirkungsbereich gelegenen Wohnbebauung am K.-Weg die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zugemessen. Maßgebend ist insoweit gemäß § 2 Abs. 2 und 6 Satz 1 der 18. BlmSchV die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets in dem Bebauungsplan "Änderung und Erweiterung II E." vom 8. Juni 1993. (...)
a) Die Bebauung am K.-Weg genießt nicht den Schutz eines reinen Wohngebiets. Sie ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 der 18. BlmSchV entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan E. als allgemeines Wohngebiet einzustufen. § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BlmSchV, nach dem bei erheblicher Abweichung der tatsächlichen von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung von der tatsächlichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebiets auszugehen ist, ist nicht anzuwenden. Das Normenkontrollgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht keine Ermittlungen dazu angestellt, ob - wie der Antragsteller vorgetragen hat - sein Grundstück in einem Bereich liegt, der aufgrund der tatsächlich vorhandenen baulichen Nutzung als reines Wohngebiet zu beurteilen ist. (...)
Die Antragsgegnerin meint, § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BlmSchV erfasse auch Fälle der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans oder seiner Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung. Das mag zutreffen. Es handelte sich indes nur um eine klarstellende Regelung, weil die Funktionslosigkeit der Festsetzung zu deren Nichtigkeit und schon deshalb auch zu deren Unmaßgeblichkeit bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 18. BlmSchV führen würde. Dafür, daß die Festsetzung des Bereichs am K.-Weg als allgemeines Wohngebiet funktionslos geworden wäre, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Selbst wenn, wie der Antragsteller vorträgt, der Bereich sich faktisch zum reinen Wohngebiet - ohne jegliche Nutzung, die das allgemeine vom reinen Wohngebiet unterscheidet - entwickelt hätte und auch Baulücken nicht mehr vorhanden wären, wäre die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht funktionslos geworden. Der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet ist nur gradueller, nicht prinzipieller Art und so gering, daß es nur weniger (baulicher oder Nutzungs-) Änderungen an einzelnen Gebäuden bedarf, um aus dem faktisch reinen auch faktisch ein allgemeines und damit plangemäßes Wohngebiet entstehen zu lassen. Deshalb ist der Fall des Funktionsloswerdens eines allgemeinen Wohngebiets, weil es sich faktisch als reines Wohngebiet entwickelt hätte, kaum vorstellbar; die Prognose, daß die Realisierung des Plans in Richtung auf ein allgemeines Wohngebiet "auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen" wäre, erscheint - jedenfalls im Grundsatz - nicht möglich.
Die Antragsgegnerin räumt ein, daß von einer erheblichen Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BlmSchV in einer weiteren Fallgruppe auszugehen sein könnte, verneint aber zugleich, daß ein Fall dieser Gruppe hier vorliege. Sie denkt an Fälle, in denen die tatsächliche bauliche Nutzung sich so weit von der Festsetzung im Bebauungsplan entfernt hat, daß die Gemeinde spätestens im Falle einer Überplanung des Gebiets oder der Nachbarschaft aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB) allen Anlaß dazu hat, die Baugebietsfestsetzung im Sinne der tatsächlich ausgeübten Nutzung zu ändern. Es mag sein, daß auch damit eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BlmSchV gekennzeichnet ist. Die Feststellungen des Normenkontrollgerichts und auch der Vortrag des Antragstellers ergeben indes nichts für das Vorliegen eines solchen Falles. Die Feststellungen des Normenkontrollgerichts zeigen im Gegenteil eher, daß eine Umplanung des Bereichs am K.-Weg vom allgemeinen zum reinen Wohngebiet im Zuge der Erweiterung des Sportgeländes R. eine fernliegende planerische Lösung gewesen wäre. Es handelt sich um eine Planung im Bestand. Mit ihr soll die Sportlärmbelästigung des Bereichs am K.-Weg gemindert werden. Die Wohnbebauung am K. Weg ist entstanden, als der Sportplatz bereits vorhanden war. Von daher bestand bei Einbeziehung nicht nur des Interesses an ruhigem Wohnen, sondern auch der Interessen des Sports in die planerische Abwägung kein Anlaß, den Bereich am K.-Weg nunmehr als reines Wohngebiet auszuweisen. (...)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gemeinde hatte im Bebauungsplan vorgesehen, daß die vorhandene Sportanlage umgebaut werden sollte. Dagegen richtete sich die Normenkontrollklage eines Anwohners, der die unzumutbare Lärmbelästigung geltend machte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Er unterlag jedoch auch beim Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 12. August 1999 feststellte, daß die öffentlichen und privaten Belange gerecht abgewogen worden seien (§ 1 Abs. 6 BauGB). Im Bebauungsplan war von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne der Bundesimmissionsschutzverordnung ausgegangen worden, nicht aber von einem reinen Wohngebiet (mit ausschließlicher Nutzung zu Wohnzwecken). Das Bundesverwaltungsgericht folgte nicht dem Argument des Eigentümers, faktisch liege ein reines Wohngebiet vor, denn der Unterschied sei nur graduell und schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß der Sportplatz schon vor der Wohnbebauung existiert habe. Die Ausweisung nur als allgemeines Wohngebiet sei damit nicht funktionslos geworden.