Spielplatzlärm
§ 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Spielplatzlärm; Mietminderung; Mietzins, Minderung des; Mangel der Mietsache; Kinderlärm; Geräusche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Lärm spielender Kinder stellt im Regelfall keinen Mangel der Mietsache dar, der eine Mietminderung rechtfertigt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Auf dem Grundstück, auf dem die Kl. wohnt, befindet sich ein Kinderspielplatz, den die Kl. in Ausfüllung von § 8 Abs. 3 der Berliner Bauordnung unweit der Wohnung zu erstellen hatte. Der Spielplatz wird als öffentliche Anlage auch von Kindern benutzt, die nicht in dem Wohnblock wohnen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Belästigung durch die auf dem Spielplatz spielenden Kinder stellt keinen Mangel der vom Bekl. gemieteten Wohnung im Sinne von § 537 BGB dar, der eine Minderung rechtfertigt. Ein Mangel liegt nach streitiger Rechtsprechung des BGH erst dann vor, wenn die Lärmbelästigung die Grenze dessen übersteigt, was auch der Eigentümer eines Grundstücks nach § 906 BGB zu dulden hat.
Da nicht davon auszugehen ist, daß der von dem Kinderspielplatz ausgehende Lärm unwesentlich ist - Unwesentlichkeit im Sinne von § 906 I ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn ein objektiver Beobachter die Geräusche kaum mehr wahrnimmt (vgl. BGH NJW 82/440 f) - war hier darauf abzustellen, ob der von den Kindern verursachte Lärm über die Grenze des Ortsüblichen hinausgeht. Dies war jedoch nicht anzunehmen. Denn die Ortsüblichkeit nach § 906 II BGB bestimmt sich danach, welche Einwirkungen in der Gegend, in der das Grundstück belegen ist, als gewöhnlich anzusehen sind. Es ist jedoch allgemein bekannt, daß gerade in Gegenden des sozialen Wohnungsbaus vorwiegend Familien mit überdurchschnittlich vielen Kindern wohnen, die im Sommer naturgemäß ihre Freizeit bevorzugt im Freien verbringen und dabei auch von den vorhandenen Anlagen wie den Kinderspielplatz der Kl. Gebrauch machen.
Lauter Kinderlärm ist zwar gemäß § 2 der Hausordnung in der Nähe der Wohnung untersagt, jedoch hat die Kl. unter Hinweis auf § 8 III BauO dargelegt, daß sie nach dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift sogar verpflichtet war, den Spielplatz in der Nähe der Wohnung zu erstellen. Außerdem war dem Bekl. die Lage der Wohnung bei Abschluß des Vertrages bekannt. In entsprechender Anwendung des § 539 BGB ist daher auch ein Berufen auf § 537 BGB ausgeschlossen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: vgl. AG Charlottenburg - 8 C 497/87 -, Urt. v. 17.11.1987