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Spielplatz

OVG BerlinOVG 2 B 18.9323.08.1996GE 1997, 321

BBauG § 9 Abs.1 Nr. 15

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Spielplatz; Kinderspielplatz; Alternativstandort; Städtebauplanung; Negativplanung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Festsetzung einer Grünfläche "Spielplatz" ist hinreichend bestimmt.

2. Die Ausweisung eines öffentlichen Spielplatzes auf einem Privatgrundstück kann auch dann abwägungsfehlerfrei sein, wenn der Eigentümer dieses Grundstück vorher von der öffentlichen Hand zu Wohnbauzwecken erworben hat.

3. Der Plangeber kann nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung öffentlich rechtlich verpflichtet sein, eine städtebaulich erforderliche Planung zu unterlassen.

4. Zur Prüfung von Alternativstandorten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 28 Wohnungen auf einer etwa 1.713 m2 großen Teilfläche des Grundstücks in Berlin-Tiergarten. (...)

Die Kl. erwarb das Baugrundstück zusammen mit insgesamt 15.695 m2 großen Flurstücken im Lützow Viertel von der Bundesrepublik Deutschland durch notariellen Vertrag vom 29. Mai 1980 zum Bau von Kaufeigenheimen mit Einliegerwohnung (sog. Stadthäuser) sowie zur Errichtung von Wohnungen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau. Weitere Grundstücke (5.634 m2) in diesem Bereich erwarb die Kl. vom Land Berlin. Im Rahmen der Internationalen Bauausstellung 1987 wurde für das Lützow-Viertel ein Bebauungskonzept entwickelt, das anstelle des Kerngebiets des übergeleiteten Rechts eine Wohnnutzung (Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen und Eigenheime als Stadthäuser) vorsah; auf der genannten Teilfläche des Grundstücks der Kl. war die Errichtung eines Atrium-Hauses zur Schließung des Straßenraums der Lützowstraße vorgesehen. Dementsprechend beantragte die Kl. am 31. Januar 1985 die Genehmigung zum Neubau eines Wohngebäudes mit 28 Wohnungen. Aufgrund der mit den Wohnungsbauprojekten südlich des Landwehrkanals zu erwartenden erheblichen Erhöhung der Einwohnerzahl und des schon 1982 festgestellten Versorgungsdefizits an öffentlichen Grün- und Spielflächen beschloß das Bezirksamt Tiergarten am 16. April 1985 (ABl. S. 1831), einen Bebauungsplan für das Baugrundstück der Kl. zur Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz und für einen Durchgang ("Durchwegung") von der Lützowstraße zum Lützowufer aufzustellen. Darauf wurde die Entscheidung über den Bauantrag der Kl. durch Bescheid vom 7. Mai 1985 zurückgestellt. Mit Verordnung vom 8. Oktober 1985 (GVBl. S. 2218) wurde für das Baugrundstück die Veränderungssperre II-130/4 festgesetzt und der Bauantrag mit Bescheid vom 29. November 1985 zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 1. Februar 1991). Die Geltungsdauer der Veränderungssperre wurde durch Verordnungen vom 10. April 1987 (GVBl. S. 1398) und vom 6. April 1988 (GVBl. S. 678) verlängert.

(...) Der Bebauungsplan II-130 wurde dann durch Verordnung vom 1. November 1988 (GVBl. S. 2186) festgesetzt. In der Planbegründung vom 11. November 1988 wird die Notwendigkeit der Anlegung eines öffentlichen Spielplatzes an der Lützowstraße im einzelnen dargelegt; es wird weiter darauf hingewiesen, daß sich das Grundstück im Privatbesitz befinde und der Erwerb durch das Land Berlin erforderlich sei. Mit Schreiben vom 26. Juni 1991 beantragte das Bezirksamt Tiergarten von Berlin die Enteignung des Baugrundstücks der Kl.

Mit ihrer Klage hat die Kl. weiterhin die Erteilung der Baugenehmigung begehrt; sie blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist nicht begründet. (...)

Die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG/BauGB ist nicht zu unbestimmt. Einer Rechtsnorm und damit auch einem Bebauungsplan fehlt nicht deshalb die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit und Klarheit, weil sie der Auslegung bedarf. Dem gesamten Planverfahren, insbesondere auch der Begründung des Entwurfs und der Planbegründung vom 11. November 1988 (vgl. Seiten 3, 4, 5), ist hier zu entnehmen, daß ein öffentlicher Spielplatz festgesetzt werden sollte. So ist auf Seite 3 der Planbegründung davon die Rede, daß sich durch die Wohnungsbauprojekte in den umliegenden Bereichen und der damit verbundenen Erhöhung der Einwohnerzahl im südlichen Tiergartenviertel auch der Bedarf an öffentlichen Grün- und Spielflächen erhöhe; auf Seite 4 wird ausgeführt, das für den öffentlichen Spielplatz an der Lützowstraße auszusondernde Grundstück sichere gleichzeitig einen Teil der geplanten Blockdurchwegung für Fußgänger von der Derfflingerstraße zum Lützowufer. Auf Seite 5 der Planbegründung ist bei der Berücksichtigung der Interessen der Kl. davon die Rede, daß im Gegensatz zu dem wichtigen planerischen Ziel eines Abbaus des Defizits von wohnungsnahen öffentlichen Kinderspielplätzen die B. GmbH für den Bebauungsplanbereich eine Wohnbebauung mit einem Atrium Haus angestrebt habe. Schließlich heißt es, daß die Anlage des Spielplatzes in der Investitionsplanung 1987 bis 1991 vorgesehen sei. Somit steht der Regelungsgehalt der Festsetzung "Spielplatz" des Bebauungsplanes, den sie nach dem Willen des Plangebers haben soll, eindeutig fest. Der Planbegründung kommt bei der Auslegung von Bebauungsplänen ein starkes Gewicht zu (vgl. zu allem zuletzt BVerwG, Beschluß vom 14. Dezember 1995, BauR 1996, 358, 359). (...)

Die Aufstellung des Bebauungsplans II-130 war für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BBauG/BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung sind Bebauungspläne planungsrechtlich erforderlich und ist ihre Aufstellung damit gerechtfertigt, wenn für das mit der Planung beabsichtigte Vorhaben ein Bedürfnis besteht; die geplante Maßnahme muß objektiv erforderlich sein. Hierfür reicht es aus, wenn die beabsichtigten Festsetzungen zu den städtebaulichen Belangen in Beziehung stehen, wenn sie vernünftigerweise geboten sind. Die Notwendigkeit der Einrichtung eines öffentlichen Spielplatzes ergibt sich aus den Wohnungsbauprojekten in den umliegenden Bereichen. Die Schaffung eines öffentlichen Spielplatzes in der Nähe der geplanten Kindertagesstätte und des geplanten Jugendfreizeitheims entspricht der städtebaulichen Ordnung. Die Festsetzung dieser Wohnfolgeeinrichtung ist auch Teil des in dem Bebauungsplan II B-3 festgesetzten Gesamtkonzepts, das Lützow-Viertel jedenfalls in bestimmten Bereichen in Abkehr von der Festsetzung des Kerngebiets im übergeleiteten Bebauungsplan zu einem allgemeinen Wohngebiet zu entwickeln. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend ausgeführt. Daraus, daß der Planbereich nur ein Grundstück oder eine Teilfläche davon umfaßt, kann nicht auf das Fehlen einer städtebaulichen Entwicklungs- oder Ordnungsfunktion des betreffenden Planes geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Plan nach dem erkennbaren Willen des Plangebers eine derartige städtebauliche Aufgabe zukommen soll oder nicht.

Der von der Kl. beanstandete Bebauungsplan II-130 ist auch nicht deshalb etwa als sogenannte Negativplanung nichtig, weil das Planverfahren auf ihren Bauantrag vom 31. Januar 1985 mit dem Beschluß vom 16. April 1985 (ABl. S. 1031) eingeleitet worden ist. Ein Bebauungsplan ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Gemeinde erst aus Anlaß eines konkreten Bauantrags mit der Aufstellung des Bebauungsplanes reagiert und dabei auch mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern. Der Plangeber hat im vorliegenden Fall den die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BBauG/BauGB kennzeichnenden Rahmen städtebaulicher Entwicklungs- und Ordnungsziele nicht überschritten, wenn er aufgrund der steigenden Einwohnerzahl in der Nähe der Wohnbebauung einen notwendigen öffentlichen Spielplatz und eine Wegeverbindung zwischen Lützowstraße und Lützowufer festsetzt. Eine unzulässige Negativplanung würde nur vorliegen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung lediglich vorgeschoben wäre, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen.

Entgegen der Auffassung der Kl. ist auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BBauG/§ 1 Abs. 6 BauGB nicht verletzt. Danach sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen; § 214 Abs. 3 BauGB bestimmt, daß für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend ist und Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Als abzuwägende Belange waren insbesondere zu berücksichtigen die Interessen der Kl. an dem Fortbestand ihres Eigentums und dessen Nutzung als Wohnbaugrundstück im Lützow-Viertel sowie andererseits hinsichtlich des dringend notwendigen öffentlichen Spielplatzes die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung, inbesondere die Bedürfnisse der Familien und die Belange von Freizeit und Erholung. Den Bedarf an der Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes hat der Plangeber im einzelnen überzeugend dargelegt; er wird von der Kl. auch nicht in Frage gestellt. Sie meint jedoch, daß ihre Belange Vorrang hätten, weil in ihr Eigentum eingegriffen werde, ohne daß Alternativstandorte hinreichend berücksichtigt worden seien, und weil sie diese Grundstücksfläche zum Zwecke der Wohnbebauung von der öffentlichen Hand erworben habe.

Der Plangeber hat diese Belange der Kl. im gesamten Planverfahren berücksichtigt, mag dies auch in der abschließenden Planbegründung hinsichtlich des Eingriffs in das Eigentum nur kurz zum Ausdruck kommen, wenn es auf Seite 5 heißt, da sich das Grundstück in Privatbesitz befinde, sei der Erwerb durch das Land Berlin erforderlich; hierfür schaffe der Bebauungsplan die Rechtsgrundlage. Am Ende heißt es dann, daß Grundstückserwerbskosten entstünden, deren Höhe erst nach Abschluß der Grundstücksverhandlungen feststehe. Damit hat der Plangeber den Eingriff in das Eigentum der Kl. gesehen, aber den entgegenstehenden Belangen, insbesondere den sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung, abwägungsfehlerfrei den Vorrang gegeben. (...)

Die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kl. wäre nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine geeignete andere Fläche im maßgeblichen Zeitpunkt der Festsetzung des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 3 BauGB, § 4 Abs. 5 AG-BauGB) zur Verfügung gestanden hätte. Das ist jedoch, wie dem Planverfahren zu entnehmen ist und was die Augenscheinseinnahme durch den erkennenden Senat bestätigt hat, nicht der Fall. (...)

Entgegen der Auffassung der Kl. kann auch darin kein zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes II-130 führender Abwägungsfehler gesehen werden, daß sie ihre Grundstücke und damit auch die hier vom Bebauungsplan erfaßte Teilfläche im Jahre 1980 zum Zwecke der Wohnbebauung aufgrund des Gesetzes über die verbilligte Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von bundeseigenen Grundstücken vom 16. Juli 1971 (BGBl. I S. 1005) zu einem zudem um 30 % gesenkten Verkehrswert erworben hat. Nach den notariellen Verträgen sollten Eigenheime mit Einliegerwohnung (sogenannte Stadthäuser) und Wohnungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau errichtet werden. Bei dem geplanten öffentlichen Spielplatz handelt es sich um eine mit dieser Wohnbebauung zusammenhängende Wohnfolgeeinrichtung, die aufgrund der gestiegenen Einwohnerzahl städtebaulich erforderlich war. Abgesehen davon, daß die Kaufverträge mit der öffentlichen Hand als Fiskus nicht eindeutig eine volle Bebauung aller Grundstücksflächen mit Wohngebäuden zusichern, kann jedenfalls die hoheitlich handelnde planende Gemeinde nicht gehindert sein, bei entsprechendem gestiegenen Bedarf an einer Wohnfolgeeinrichtung aus übergeordneten Gesichtspunkten im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit einen öffentlichen Spielplatz durch Bebauungsplan festzusetzen; insoweit ist für einen Vertrauensschutz, der der Planung entgegenstehen könnte, kein Raum. Eine Rechtspflicht der Gemeinde auf Beibehalten einer bestimmten Planung oder Unterlassen einer Bauleitplanung kann durch Vertrag oder Zusicherung der Gemeinde nicht begründet werden. (...) Abgesehen von der Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit kann der Verordnungsgeber auch aufgrund seiner Stellung und Funktion nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung öffentlich rechtlich verpflichtet sein, eine städtebaulich gebotene Planung zu unterlassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin hatte ein Grundstücksareal in Berlin-Tiergarten von der öffentlichen Hand gekauft, um Wohnhäuser zu bauen. Im Laufe der Zeit änderten sich die planerischen Vorstellungen des Bezirksamtes, auch im Zusammenhang mit der Internationalen Bauausstellung. Als schließlich die Klägerin für ein bestimmtes Grundstück einen Bauantrag stellte, setzte das Bezirksamt eine Veränderungssperre fest und stellte einen Bebauungsplan auf, der das Grundstück als Spielplatz auswies. Die Klage der Eigentümerin war auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin erfolglos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. August 1996 stellte das Gericht fest, der Bebauungsplan sei wirksam. Insbesondere seien die öffentlichen und privaten Belange gerecht abgewogen. Die Gemeinde sei durch den Kaufvertrag nicht in ihrer Planungshoheit eingeschränkt, so daß der Bauantrag zu Recht abgelehnt worden sei.

Mit der Frage einer Entschädigung der Eigentümerin hatte sich der Senat nicht zu befassen; hierzu hatte es schon in der Begründung zum Bebauungsplan geheißen, daß ein Erwerb des Grundstücks durch das Land Berlin erforderlich sei.