Spielplatz
BauOBln § 8 Abs. 3 Satz 6 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Spielplatz; Kinderspielplatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 8 Abs. 3 Satz 6 Bauordnung Berlin eröffnet den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, die nachträgliche Schaffung von Kinderspielplätzen auf bereits bebauten Grundstücken auch im Interesse der Jugendwohlfahrtspflege zu verlangen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entsprechend der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 6 BauO Bln, wonach bei bestehenden Gebäuden die Herstellung oder Er-weiterung und die Unterhaltung von Kinderspielplätzen verlangt werden soll, wenn nicht im Einzelfall schwerwiegende Belange des Eigentümers dem entgegenstehen, hat die Behörde hier ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Daß in der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht im einzel-nen eine ausdrückliche Abwägung der öffentlichen Interessen an der Schaffung des Kinderspielplatzes mit etwa entgegenstehenden Belangen des Kl. enthalten ist, läßt nicht auf einen Ermessensfehler schließen. Wie der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 11. Juni 1976 (OVGE Bln 14, 8 = BRS 30 Nr. 97) ausgeführt hat, entspricht die Anordnung der nachträgli-chen Anlegung eines Kinderspielplatzes regelmäßig dem Zweck der Er-mächtigung, wenn hierfür bei Vorhandensein einer geeigneten Fläche ein konkretes Bedürfnis besteht. Aus diesem Grunde ist eine ausdrückliche In teressenabwägung in der Anordnung der Bauaufsichtsbehörde nur dann geboten, wenn der Eigentümer ein eigenes Bedürfnis an der Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzung der Freiflächen auf seinem Grundstück geltend macht oder solche besonderen Belange sonst ersichtlich sind. Derartige konkrete eigene Interessen haben die bevollmächtigten Verwalter des Kl. gegenüber der Behörde nicht geltend gemacht; sie sind auch aus anderen Umständen nicht erkennbar (vgl. ferner auch Nr. 8 der Aus führungsvorschriften zu § 8 Abs. 3 der Bauordnung für Berlin - BauO Bln - Kinderspielplätz [AV Kinderspielplätze] vom 30. April 1986 [ABl. S. 842]). § 8 Abs. 3 Satz 6 BauO Bln geht über die in § 77 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln bei einer Anpassung einer bestehenden baulichen Anlage an das neuere Recht geforderte "Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" hinaus und eröffnet den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit, die nachträgliche Schaffung von Kinderspielplätzen auf bereits bebauten Grundstücken auch im Interesse der Jugendwohlfahrtspflege zu verlangen; auch insoweit ist die Vorschrift von der sozialen Bindung des Eigentums noch gedeckt (vgl. das genannte Urteil des Senats vom 11. Juni 1976 a.a.O.).
Entgegen der Auffassung des Kl. ist es für die Rechtmäßigkeit der ange-fochtenen Bescheide weiterhin unerheblich, ob auch jetzt noch Kinder in dem Miethaus wohnen. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung, bei bestehenden Gebäuden einen Kinderspielplatz anzulegen, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Daß schon zu dieser Zeit keine Kleinkinder mehr auf dem Grundstück wohnten, haben weder der Kl. noch sein Hausverwalter vorgetragen. Der Umstand allein, daß im Verlaufe des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung vorübergehend keine Kinder dort leben, hindert die Behörde nicht, an der zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig erlassenen Anordnung festzuhalten. Nach dem materiellen Recht des § 8 Abs. 3 Satz 6 BauO Bln soll der auf dem Grundstück des Kl. anzulegende Spielplatz zugleich auch einen zukünftigen Bedarf sichern (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. April 1979, BRS 35 Nr. 115 - insoweit in OVGE Bln 15, 60 nicht abgedruckt).
Daß die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Lärmbeeinträchtigungen von den Mitbewohnern im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren als natürliche Lebensäußerungen von Kindern hinzunehmen sind, hat der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen (vgl. die erwähnten Urteile).