Spielplatz
BauOBln § 6 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Spielplatz; Kinderspielplatz; Baugenehmigung; Grenzbebauung; Nachbarschutz; Abstandsfläche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer kann grundsätzlich einen Spielplatz dort anlegen, wo es ihm angemessen erscheint, sofern dies für den Nachbarn noch zumutbar ist. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus und ei-nem separaten Garagenhäuschen bebauten Grundstücks, wendet sich gegen einen Kinderspielplatz auf dem Nachbargrundstück, das den Beigeladenen als Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans VIII-B vom 1. März 1972 (GVBl. S. 509), der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist.
Auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde in den Jahren 1987/88 eine aus fünf Mehrfamilien Reihenhausgruppen bestehende, 20 Wohneinheiten umfassende Wohnanlage errichtet. Im Lageplan und im Freiflächenplan der hierfür am 25. Februar 1987 erteilten Baugenehmigung wurde am 19. Januar bzw. 16. Januar 1987 vermerkt, daß der dort an der Grundstücksgrenze der Kl. projektierte Kinderspielplatz "entfällt". Auf die von der Kl. mit Schreiben vom 16. Februar 1987 bezüglich der Baugenehmigung unter anderem auch gegen den geplanten Kinderspielplatz angekündigten Einwendungen erwiderte ihr das Bauaufsichtsamt mit Schreiben vom 1. April 1987, daß der vorgesehene Spielplatz bereits "gestrichen" worden sei. Dies wurde nochmals im Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 2. November 1987 bestätigt. Im Nachtrag Nr. 6 vom 13. Juli 1988 zur Baugenehmigung wurde alsdann die Ausführung der Außenanlagen nach einem hierzu eingereichten Lageplan genehmigt, worin ein Kinderspielplatz nicht mehr vorgesehen war. Einen gegen die Baugenehmigung beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Rechtsschutzantrag hatte die Kl. bereits im Juni 1987 zurückgenommen.
Im Juli 1988 baten die Beigeladenen das Bauaufsichtsamt um die Prüfung zweier alternativer Vorschläge für die Anlage eines Kinderspielplatzes auf dem Grundstück. Das Bauaufsichtsamt sprach sich mit Schreiben vom 4. August 1988 gegen die an der Grenze zum Grundstück der Kl. vorgese-hene Alternative I aus, weil zu befürchten sei, daß bei einer Beschwerde von seiten des Grundstücks der Kl. das Gebot der Rücksichtnahme als ver-letzt angesehen werden könnte und die Beschwerde Erfolg hätte; keine Bedenken bestünden gegen die im nordöstlichen Teil des Grundstücks vorgesehene Alternative II. Die Eigentümergemeinschaft entschied sich für die Alternative I und ließ in der Folgezeit, ohne dafür eine Baugenehmi-gung einzuholen, an der Grenze zum Grundstück der Kl. einen ca. 50 bis 60 m2 großen Kinderspielplatz anlegen, der mit einem Klettergerüst, einer Schaukel, einem Spielhäuschen, zwei kleinen, nicht mit Sand gefüllten Buddelkisten sowie einer Sitzbank ausgestattet ist.
Im Mai 1990 beantragte die Kl. beim Bekl., die Beseitigung des Spielplatzes anzuordnen. Dieser lehnte mit dem Schreiben vom 11. Oktober 1990 ein Einschreiten ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kl. wies die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen durch den Bescheid vom 12. Februar 1991 mit der Begründung zurück, ein Anspruch der Kl. auf Einschreiten bestehe nicht, da es sich um einen für eine Wohnanlage die-ser Art nicht nach Bauordnungsrecht notwendigen und daher auch nicht genehmigungspflichtigen Spielplatz handele; zudem seien unzumutbare Belästigungen der Kl. durch den lediglich für Kleinkinder geeigneten Spiel-platz nicht zu erwarten.
Mit ihrer daraufhin beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Verpflichtungsbegehren weiter. Sie hat im wesentlichen geltend ge-macht, der Kinderspielplatz verletze sie in ihren Nachbarrechten. Die Er-richtung des genehmigungsbedürftigen Spielplatzes verstoße gegen die bestandskräftige Baugenehmigung nebst Nachträgen. Aufgrund der ihr mehrfach mitgeteilten Ablehnung einer Genehmigung des Spielplatzes an dieser Stelle habe sie darauf vertrauen können, daß er dort nicht mehr an-gelegt werde. Überdies verstoße der Betrieb des Spielplatzes ihr gegenüber gegen das Rücksichtnahmegebot, weil sie in ihrem Wohnhaus dem Spiellärm der 39 auf dem Grundstück wohnenden Klein- und Schulkinder sowie häufig auch deren Spielkameraden sowohl während der Mittagsruhezeiten als auch an Sonn- und Feiertagen - namentlich, seitdem sie aus gesundheitlichen Gründen an dieser Gebäudeseite im Erdgeschoß schlafe - in unzumutbarer Weise ausgesetzt sei, während ein Standort des Spielplatzes in der Nähe eines der Häuser der Wohnanlage bewußt ver mieden worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß die Ablehnung, gemäß § 70 Abs. 1 BauO Bln. die Beseitigung des auf dem Grundstück der Beigeladenen angelegten und unterhaltenen Kinderspielplatzes zu fordern, die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt.
Die erforderliche Rechtswidrigkeit der Errichtung oder des Betriebes des Kinderspielplatzes kann hier nicht festgestellt werden. Dabei bedarf es kei-ner Klärung, ob es sich bei dem Spielplatz um eine gemäß § 56 Abs. 1 BauO Bln. genehmigungsbedürftige bauliche Anlage handelt; die bloße formelle Illegalität würde ohnehin für ein auf § 70 BauO Bln. gestütztes bau-aufsichtliches Einschreiten nicht ausreichen. Ein somit notwendiger Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften, welche zugleich auch dem Nachbarschutz dienen, ist jedoch nicht gegeben. Das gilt sowohl für die Vereinbarkeit der Anlage mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, denen gemäß § 56 Abs. 6 BauO Bln. auch genehmigungsfreie Vorhaben genügen müssen, als auch mit den planungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 30 ff. BauGB, denen sie nach § 29 Abs. 1 BauGB im Falle ihrer förm-lichen Genehmigungsbedürftigkeit zu entsprechen hätten.
Gegen die aus dem Bereich des Bauordnungsrechts allenfalls als verletzt in Betracht kommenden Regelungen des § 6 BauO Bln. über die einzuhaltenden Abstandflächen verstoßen die einzelnen Einrichtungsgegenstände des Kinderspielplatzes - das Spielhäuschen, das Klettergerüst, die Schaukel, die Sitzbank und die Buddelkiste - offensichtlich nicht. Zum ei-nen halten sie nach den unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - mit Ausnahme der auf 2,50 m an die Grundstücksgrenze herangerückten Sitzbank - ohnehin die gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln. erfor derliche Abstandfläche von 1 H, mindestens 3 m, ein. Unabhängig davon gehen von ihnen jedenfalls keine Wirkungen wie von Gebäuden aus, die abstandflächenrechtliche Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 rechtfertigen könnten. Denn sie entfalten aufgrund ihrer geringen Höhe, Länge und offenen, transparenten Ausgestaltung gegenüber dem Nachbargrundstück der Kl. nicht die einer Gebäudewand vergleichbare Wirkung in bezug auf die Beeinträchtigung des Zutritts von Sonne, Licht und Luft.
Auch für eine Nachbarrechte der Kl. möglicherweise verletzende Unvereinbarkeit der Anlage mit bauplanungsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Anhaltspunkte.
Kinderspielplätze - seien es öffentliche oder seien sie aufgrund der in § 8 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln. vorgesehenen Verpflichtung notwendigerweise oder freiwillig angelegt - und die mit ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Lärmeinwirkungen auf die Umgebung sind im - hier vorliegenden - allgemeinen Wohngebiet und sogar im reinen Wohngebiet als so-zialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung grundsätzlich zulässig (so die ganz herrschende Rechtsprechung, vgl. außer den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen etwa das Urteil des BVerwG vom 12. De-zember 1991 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 7 mit Nachweisen); denn hierbei handelt es sich um für eine altersmäßige Entwicklung des Kindes wünschenswerte, wenn nicht gar erforderliche Einrichtungen, um dem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm Gelegenheit zu geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Da vor allem Kleinkinder hierbei auf eine Beaufsichtigung angewiesen sind, wird ihren Bedürfnissen sowie demjenigen etwaiger Betreuungspersonen durch die Anlegung von Spielplätzen in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung in sinnvoller Weise Rechnung getragen (vgl. das genannte Urteil des BVerwG, a. a. O.).
Wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ver-stößt der Kinderspielplatz nach seiner Größe, Ausstattung und Lage sowie nach Art und Umfang der mit seiner Nutzung für die Umgebung verbundenen Auswirkungen nicht gegen das in § 15 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot gegenüber der Kl. Denn es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die der Anlage eines gemeinsamen privaten Kinderspielplatzes für die 20 auf dem Grundstück legal errichteten Wohnungen in diesem planerisch vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet entgegenstehen könnten, zumal dort sogar die Errichtung eines öffentlichen Kinderspielplatzes oder - als soziale Einrichtung - einer Kindertagesstätte zulässig wä-ren. Der von seiner Nutzung ausgehende typische Lärm der spielenden Kinder und deren sonstigen wahrnehmbaren Aktivitäten müssen von der Wohnbevölkerung der Umgebung als gebietsadäquat hingenommen wer-den, auch wenn es hierbei erfahrungsgemäß zuweilen recht laut zugehen kann.
Mögen die damit zweifellos verbundenen Beeinträchtigungen der Wohnru-he von einzelnen Anwohnern auch als störend oder ärgerlich empfunden werden, so sind sie doch in jenem Gebiet planungs- und immissionsschutzrechtlich zumutbar, ohne daß bei dieser Beurteilung eine etwa über das normale Maß hinaus gesteigerte Lärmempfindlichkeit einzelner Personen Berücksichtigung finden könnte (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Februar 1993, UPR 1994, 59 [60, 61]). Aus den erörterten Gründen war der erkennende Senat hier auch nicht gehalten, sich selbst im Rahmen einer Ortsbesichtigung einen Eindruck über die Lärmauswirkungen des Spielbetriebs zu verschaffen. Es konnte deren planungsrechtliche Zulässigkeit vielmehr schon auf der Grundlage der in den Akten vorliegenden zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen sowie der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen in der Weise beurteilen, daß er einen bestimmungsgemäßen Betrieb dieser lediglich zum Spielen kleinerer Kinder eingerichteten Anlage zugrunde legte.
Eine nicht bestimmungsmäßige und daher mißbräuchliche Nutzung durch ältere Kinder war dagegen insoweit nicht zu berücksichtigen. Hierbei wür-de es sich um verhaltensbedingten Lärm handeln, gegen den polizei- und ordnungsrechtlich vorzugehen wäre, der jedoch baurechtlich irrelevant ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1993 - NVwZ-RR 1994, 141 = MDR 1994, 169 = DWW 1993, 308). Das Gericht hatte deshalb auch keinen Anlaß, die nach den Angaben der Kl. Aufnahmen des Spiel-platzlärms enthaltende Tonkassette abzuhören, sollte sie als Beweismittel überhaupt statthaft und aussagekräftig sein. Es konnte unterstellt werden, daß auf der Kassette lauter Lärm von auf dem streitigen Platz spielenden Kindern zu hören ist; die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage könn-te dadurch nach dem Gesagten nicht in Frage gestellt werden.
Ohne Erfolg beanstandet die Kl. insbesondere die Wahl des Standortes für den Spielplatz an ihrer Grundstücksgrenze mit dem Hinweis darauf, daß damit eine sie einseitig belastende, die Bewohner des Grundstücks aber tunlichst schonende Lage gewählt worden sei. Hierbei verkennt sie, daß das Rücksichtnahmegebot keine Pflicht zu einer den Nachbarn in größtmöglichem Umfang schonenden baulichen Nutzung eines Grundstücks statuiert. Vielmehr bleibt es allein dem Eigentümer vorbehalten, sein Grundstück nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu nutzen, sofern er hierbei die geltenden bauplanungs- und ordnungsrechtlichen Vorschriften einhält. Er kann daher für die auf dem Grundstück wohnenden Kinder Spielplätze und Spielmöglichkeiten dort einrichten, wo er es unter Berücksichtigung seiner Interessen, mithin auch zur Wahrung des Ruhebedürfnisses der eigenen Grundstücksbewohner, für angebracht hält. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zieht insoweit lediglich eine äußerste Grenze, um Unzumutbarkeiten der Grundstücksnutzung für Nachbargrundstücke zu verhindern.
Diese Grenze ist hier jedoch nicht überschritten, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat. Der mit einer Fläche von 50 bis 60 m2 nicht be-sonders groß dimensionierte Platz enthält keine Einrichtungen, die Kinder zu besonders lärmendem Spiel veranlassen könnten, zumal für die kleineren Kinder auch noch verschiedene weitere Spielgelegenheiten auf dem Grundstück vorhanden sind und das lautere Tischtennis- und Volleyballspielen älterer Kinder und Jugendlicher auf einer anderen Fläche vorgesehen ist. Hinzu kommt, daß die Beigeladenen inzwischen ihre im Ortsbesichtigungstermin vor dem Verwaltungsgericht erklärte Bereitschaft verwirklicht und die Spielgeräte um einige Meter weiter zur Straße hin versetzt haben, so daß sie nicht mehr unmittelbar neben dem Haus und dem - ohnehin zum Wasser hin ausgerichteten - Wohn- und Schlafraumfenster der Kl. stehen.
Ob eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn es für die Wahl des Standortes des Spielplatzes an der Grenze zum Grundstück der Kl. keinen sachlichen Grund gäbe und sich ein die Kl. schonenderer, gleich geeigneter Alternativstandort auf dem Grundstück anböte, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Beigeladenen haben die Wahl des Standortes in diesem Bereich nachvollziehbar auch damit begründet, daß die weiterhin in Betracht kommende Fläche der Alternative II für das Spielen von Klein-kindern aufgrund der Nähe zum Abhang und zum Wasser gefährlicher und diese Fläche besser für das ohnehin lautere Tischtennis- und Volleyballspielen der älteren Kinder und Bewohner des Grundstücks eeignet sei.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte auf ihrem Grundstück einen Kinderspielplatz einrichten, wogegen sich die Eigentümerin des benachbarten Einfamilienhauses wandte. Nach einigem Hin und Her mit dem Bauaufsichtsamt ließ die Eigentümergemeinschaft ohne formelle Baugenehmigung den Spielplatz an der Grenze zum Grundstück der Nachbarin anlegen, die daraufhin von der Behörde verlangte, die Beseitigung anzuordnen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Einen solchen Anspruch hatte die Nachbarin jedoch nicht, wie das OVG Berlin in seinem Urteil vom 24. März 1994 feststellte. Es ist grundsätzlich zulässig und erwünscht, Kinderspielplätze im Wohngebiet anzulegen; dabei muß zwar der Eigentümer auf die Belange des Nachbarn Rücksicht nehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Wünschen und Bedürfnissen des Nachbarn möglichst nachzukommen, sondern darf sich nach seinen eigenen Wünschen und Bedürfnissen richten. Daß eine Baugenehmigung nicht vorlag, spielte keine Rolle, denn, wenn sie überhaupt erforderlich gewesen wäre, läge nur eine formelle Baurechtswidrigkeit vor, die den Nachbarn nicht berechtigte, die Behörde zum Einschreiten zu zwingen.