Spezialkinderheim, schwere Straftat
StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg (zuletzt ZOV 2017, 32) ist die Anordnung der Unterbringung in einem Spezialheim wegen des mit diesen Heimen verfolgten Zwecks der Umerziehung und stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungenen Umbaus der Persönlichkeit im Regelfall als rechtsstaatswidrig aufzuheben. Anderes gilt nur, wenn der Betroffene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte.
2. Ein einfacher Diebstahl stellt keine erhebliche Straftat dar. War der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht strafrechtlich verantwortlich, ist eine Heimeinweisung ebenfalls rechtsstaatlich nicht zu rechtfertigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Betr. beantragte am 1. April 2016 seine Rehabilitierung betreffend seinen Heimaufenthalt im Spezialkinderheim Makarenko in Krassow.
Durch Beschluss des Rates des Kreises O. - Jugendhilfeausschuss - vom 24.9.1968 […] wurde gemäß § 50 des Familiengesetzbuches i.V.m. § 23 der Jugendhilfeverordnung vom 3.3.1966 die Heimerziehung für den Ast. angeordnet. […]
In einer Analyse der Persönlichkeit des Ast. heißt es u.a.:
„X ist als erstes von vier Kindern seiner Eltern geboren. Er besuchte Krippe und Kindergarten. Nach Angaben der Pflegerinnen und Erzieherinnen sei er schon damals verhaltensschwierig gewesen. Größere Schwierigkeiten zeigten sich aber erst nach der Einschulung. Er hatte sowohl Leistungs- als auch Disziplinschwierigkeiten, war ständig verspielt und brachte oft die ganze Klasse durcheinander. Er nässte auch tagsüber ein.
X wurde sowohl psychologisch als auch psychiatrisch mehrfach untersucht. Der Junge wurde durchschnittlich intellektuell beurteilt und zeigte auch neurologisch keine Auffälligkeiten. Im Kinderkollektiv verhält er sich jedoch unangepasst, äußerst unruhig, sehr redselig und undiszipliniert. Er konnte seine Bedürfnisse nicht steuern, eignete sich fremde Sachen an und versuchte, seine Forderungen rücksichtslos durchzusetzen.
Erzieherischen Einflüssen gegenüber bleibt er völlig unberührt.
X war einige Zeit im katholischen Kinderheim, nachdem er dort wegen seiner ‚Untragbarkeit‘ nicht bleiben konnte, brachte ihn die Mutter in einem Betriebsheim der Verkehrsbetriebe unter. Auch dort verblieb er nur einige Monate, danach gab ihn die Mutter einer befreundeten Familie in Pflege. In dieser Familie blieb X zweieinhalb Monate, danach lehnten es die Pflegeeltern ab, den schwierigen Jungen weiterhin zu behalten, der auch tagsüber wieder einkotete.
Da es für das bereits erheblich geschädigte Kind sehr ungünstig ist, ständig die Umgebung zu wechseln und die Mutter keine Erziehungsbereitschaft zeigt und somit auch nicht in der Lage ist, den Jungen mit der notwendigen Zuwendung zu erziehen, wird zur weiteren positiven psychophysischen Entwicklung des Jungen eine Heimunterbringung in einem Kombinat für Psychodiagnostik und päd. Therapie vorgeschlagen.“
Der Ast. befand sich ausweislich des Entwicklungsberichts des Kinderheims vom 17.7.1969 seit dem 3. Januar 1969 im Spezialkinderheim Makarenko in Krassow. […] Nach der Meldekartei des ehemaligen Kreises Wismar hat sich der Ast. bis zum 15.9.1972 in dem Kinderheim befunden. […]
II. Der Antrag des Betr. auf strafrechtliche Rehabilitierung ist zulässig und begründet.
Er hat einen Anspruch auf Rehabilitierung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. Danach unterliegen behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen.
Die in der Entscheidung des Rates des Kreises O. vom 24. September 1968 angeordneten Rechtsfolgen stehen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass.
Als Begründung für die Einweisung des Betr. wurde im Wesentlichen angegeben, dass sein Verhalten in der Kindergemeinschaft unangepasst, unruhig, redselig und undiszipliniert gewesen sei. Eine Erziehung durch die Mutter sei nicht möglich gewesen, da diese ihre berufliche Entwicklung in den Vordergrund gestellt und auch ihre übrigen Kinder in einem Kinderheim untergebracht habe. Eine hartnäckige Enkopresis habe die Unterbringung in einem anderen Heim unmöglich gemacht.
Nach dem Beschluss des OLG Naumburg vom 3. Dezember 2015 (ZOV 2016, 25) ist der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungene Umbau der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten hatte.
Diese Voraussetzungen erfüllte das Verhalten des Ast. nicht. Weder geht aus den Unterlagen hervor, dass der Betr. zuvor erhebliche Straftaten begangen hatte, noch dass er sich gemeingefährlich verhalten hatte. Er war zum Zeitpunkt der Einweisung in das Spezialkinderheim Makarenko in Krassow acht Jahre alt. Zwar ist in der Persönlichkeitsanalyse des Ast. die Rede von der Aneignung fremder Sachen. Dies kann jedoch nicht als erhebliche Straftat gewertet werden. Selbst wenn dies objektiv als Diebstahl zu werten wäre, zählen einfache Diebstähle nicht zu den erheblichen Straftaten. Darüber hinaus war der Ast. zu dieser Zeit als Achtjähriger noch nicht strafrechtlich verantwortlich.
Der Betr. hatte sich auch nicht gemeingefährlich verhalten. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Dass er unangepasst und disziplinlos und eine Erziehung in einem anderen Heim nach damaliger Ansicht nicht möglich war, rechtfertigte zwar nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 die Einweisung in ein Spezialkinderheim. Danach wurden in die Spezialheime schwer erziehbare und straffällige Jugendliche sowie schwer erziehbare Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung optimal erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief, eingewiesen. Nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg, aaO., genügt dies aber nach heutigen Maßstäben nicht einer rechtsstaatlichen Handlungsweise und gebietet die strafrechtliche Rehabilitierung. […]
Hinweis der Redaktion
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Beschluss des OLG Dresden vom 2. Juni 2017 (ebenfalls in ZOV 2017 [2]) kommt eine Rehabilitierung auch dann nicht in Betracht, wenn der sechs- bis zehnjährige Betroffene wiederholt Diebstahlshandlungen verübt und sich aggressiv gegenüber anderen Kindern verhalten hatte und damit durch besondere Erziehungsschwierigkeiten aufgefallen war.