Spezialheimeinweisung statt sonderpädagogischer Betreuung
StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Einweisung in ein Kinderheim kann sich auch dann als sachfremd darstellen, wenn zwar die Heimeinweisung an sich rechtsstaatlich nicht zu beanstanden ist, aber die Einweisung in ein - vom Heimatort weit entferntes - Spezialheim statt, wie es geboten gewesen wäre, in ein Normalheim erfolgte.
2. Bedurfte der Betroffene sonderpädagogischer Betreuung in einem Klein- oder Kleinstklassenverband, kann sich die Einweisung in ein - vom Heimatort weit entferntes - Spezialheim als sachfremd darstellen, wenn diese Betreuung auch neben der Unterbringung in einem Normalheim am Heimatort des Betroffenen hätte sichergestellt werden können. Unbeachtlich ist dabei, ob für den Betroffenen in Frage kommende ambulante sonderpädagogische Einrichtungen überhaupt bestanden oder hätten geschaffen werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der Betr. hat mit seinem an das LG Berlin gerichteten Schreiben vom 7. Mai 2015 Anträge auf Rehabilitierung im Hinblick auf seine Unterbringung im Spezialkinderheim „Charlotte Eisenblätter” in Blücherhof in der Zeit vom 16. November 1981 bis zum 19. April 1984, im Kombinat der Sonderheime für Psychodiagnostik „Weiße Taube“ in der Zeit vom 24. August bis zum 21. September 1983 sowie im Spezialkinderheim „Erich Weinert“ in Hohenleuben in der Zeit vom 20. August 1987 bis zum 30. Juni 1989 und die zugrunde liegenden Einweisungsentscheidungen des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vom 24. September 1981 (Referat Jugendhilfe) und vom 17. Juni 1987 (Jugendhilfeausschuss) gestellt. […]
3. […] Die 51. Strafkammer - Rehabilitierungskammer - des LG Berlin [hat] die Anträge des Betr. auf strafrechtliche Rehabilitierung mit Beschluss vom 16. September 2015 […] als unbegründet zurückgewiesen.
4. Hiergegen richtet sich die […] Beschwerde des Betr. […]
5. Nachdem der Senat bei Eingang der Akten - wie ersichtlich die Rehabilitierungskammer und die Generalstaatsanwaltschaft vor ihm - zunächst davon ausgegangen war, dass das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin auf die Bitte der Vorsitzenden der Kammer „um Feststellung und Übermittlung aller … vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen” mit Schreiben vom 24. Juni 2015 die dort (noch) befindlichen Teile der Jugendhilfeakte tatsächlich vollständig in Kopie übersandt hatte, zeichnete sich nach Eingang der Beschwerdebegründung […] ab, dass dies nicht der Fall gewesen ist und bis dahin lediglich Auszüge aus den Akten der DDR-Jugendbehörden überreicht worden waren, obwohl die gesamten Akten noch dort vorhanden sind. Daher hat der Senat mit Schreiben vom 15. Januar 2016 die vollständige, den Ast. betreffende Jugendhilfeakte im Original angefordert.
II. 1. Die Beschwerde des Betr. ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG) […]. Sie hat auch in der Sache Erfolg; der Betr. ist im Hinblick auf die Anordnung seiner Unterbringung in den Spezialkinderheimen „Charlotte Eisenblätter” und „Erich Weinert” zu rehabilitieren. […]
b) Die Voraussetzungen einer antragsgemäßen Rehabilitierung nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StrRehaG liegen vor.
Nach der gesetzlichen Regelung kann die Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR unabhängig davon, ob die Unterbringung im konkreten Einzelfall freiheitsentziehenden Charakter hatte oder unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Abs. 2 StrRehaG vollzogen wurde, eine rehabilitierungsfähige Maßnahme darstellen. Ein Anspruch auf Rehabilitierung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Eine Rehabilitierung hat auch zu erfolgen, wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 StrRehaG; vgl. KG, ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils m.w.N.).
aa) Zwar hat das LG Berlin - Rehabilitierungskammer - mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die Anordnung der Unterbringung des Betr. im Spezialkinderheim „Charlotte Eisenblätter” in Blücherhof - wie er selbst ausdrücklich vorträgt - nicht der politischen Verfolgung […] gedient hat.
(1) Die Heimeinweisung als solche hatte auch keine sonstige sachfremde Zweckrichtung. Nach dem Inhalt der Jugendhilfeakte ist davon auszugehen, dass die zuständige Jugendhilfebehörde aus Fürsorgegründen zu dem Entschluss gekommen ist, den Betr. vorübergehend nicht im Haushalt seiner Mutter aufwachsen zu lassen, dass für die Anordnung der Heimunterbringung des Betr. im Jahr 1981 mithin anerkennenswerte erzieherische Gründe bestanden haben. […]
Nachdem die Mutter des Betr. zu einem Gespräch bei der Schulpsychologin erschienen war, empfahl Letztere in einem Telefonat mit der Jugendfürsorgerin am 5. Oktober 1981 „in jedem Fall HE-Spezial”. Auch in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 1981 kam sie zu der Empfehlung, „den Jungen begrenzte Zeit in einem Spezialheim aufzunehmen, bis eine Integration in den Klassenverband der OS [Oberschule] mit ambulanten Möglichkeiten erfolgreich erscheint (!) und die Schulperspektive ausreichend gesichert erscheint!”. Dabei war sie aufgrund der Untersuchungsergebnisse, die zwar weiterhin bestehende „Teilretardierungen im sprachlichen Bereich, im Bereich der Begriffsbildung und im Umweltwissen“ auswiesen, nach denen aber „die erhebliche Sensibilisierung, das verstärkte Zuwendungsbedürfnis und vor allem die sich erheblich ausgeweiteten Steuerungsschwierigkeiten im Verhalten“ als „schwer lernbehindernd” erschienen, der Meinung, dass „ein Leistungsversagen programmiert erscheint, wenn nicht gravierende und schnell Maßnahmen eingeleitet werden, die den Jungen stabilisieren”. Solche sah sie vorrangig in einem Schulbesuch des Betr. „innerhalb der S-Klassen”, was aber „nun [nachdem die Mutter den Jungen im Januar 1981 nicht zur „neurologischen Untersuchung in der Kreisdispensairstelle für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie Lichtenberg“ vorgestellt hatte, so dass „die nötigen Unterlagen für eine Vorstellung für die S-Klassen nicht zusammenkamen und eine Vorstellung nicht erfolgen konnte] nicht mehr realisiert werden” könne. Da der Betr. aber „einer diesbezüglichen sonderpädagogischen Betreuung […] bedürftig” erschien, kam sie zu der genannten Empfehlung der Unterbringung in einem Spezialkinderheim.
Das Persönlichkeitsgutachten des Sonderheimkombinats vom 23. Oktober 1981 empfahl dagegen „die Einweisung des Jungen in ein kleineres Normalkinderheim, möglichst im Randgebiet von Berlin, da dadurch die bestehenden familiären Bindungen (wie die zur Schwester) erhalten bleiben würden und andererseits die Mutter die Möglichkeit einer kontinuierlichen Erziehungsberatung wahrnehmen kann”. Die Diplom-Psychologinnen L. und S., die den Betr. am 8. Oktober 1981 (ambulant) untersucht und als „körperlich und psychisch entwicklungsrückständiges, vermutlich hirnorganisch geschädigtes […] Kind” erlebt hatten, bewerteten dessen „Verhaltensauffälligkeiten als milieureaktiv” und sahen […] „die Fehl- und Mangelerziehung im Elternhaus sowie die ungünstige Wohnsituation mit dem zum Alkoholismus neigenden Kindesvater” als „Ursachen für die beginnende Fehlentwicklung” an. Die „im Schulalltag auftretenden aggressiven Entladungen” seien als Ausdruck des unbefriedigten Anerkennungs- und Zuwendungsbedürfnisses des Kindes angesichts der zunehmenden schulischen Außenseiterstellung (unter der der Junge leidet) zu verstehen”. Sie hielten „einen Milieuwechsel für dringend erforderlich”, weil „das Elternhaus derzeit nicht die Voraussetzungen für eine optimale Betreuung, Förderung und Erziehung des Kindes” biete. „Da R. in erster Linie einer geordneten Lebensführung, eines harmonischen Erziehungsmilieus und der Zuwendung durch feste Bezugspersonen bedarf”, kamen sie zu der […] („Normalheim”-) Empfehlung.
Auf dieser Grundlage ordnete der Jugendhilfeausschuss beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg mit Beschluss vom 4. November 1981 (endgültig) die Heimerziehung für den Betr. an, deren Dauer zwei Jahre nicht überschreiten sollte.
Nachdem sowohl das Sonderheimkombinat als auch die Schulpsychologin auf der Grundlage aktueller Untersuchungen des Betr. dessen Unterbringung in einem Kinderheim aus fürsorgerischen Gründen […] für erforderlich erachtet hatten, wobei infolge unterschiedlicher Schwerpunktsetzung unterschiedliche Heimtypen empfohlen worden waren, kann die Anordnung der Heimerziehung des Betr. als solche nicht als sachfremden Zwecken dienend oder gar willkürlich angesehen werden […].
(2) Das gilt aber nicht, soweit zugleich die Unterbringung des Betr. in einem Spezialheim der Jugendhilfe angeordnet worden ist.
Spezialheime der Jugendhilfe dienten in der DDR - anders als sogenannte Normalkinderheime (vgl. § 1 VO über Heimerziehung von Kindern und Jugendlichen vom 26. Juli 1951, GBI. 1951 I, 708), die für elternlose und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche gedacht waren (vgl. Zimmermann, „Den neuen Menschen schaffen“ - Die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen in der DDR [1945-1990], S. 243), - der „Umerziehung“ „schwererziehbarer und straffälliger Jugendlicher sowie schwererziehbarer Kinder”, „deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung trotz optimal organisierter erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief” (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, GBI. 1965 II, 368).
(a) Vorliegend bestehen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen einer „Schwererziehbarkeit” des Betr. und damit an den - nach dem seinerzeit geltenden DDR-Recht erforderlichen - Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem Spezialheim.
Die Gutachterinnen des Sonderheimkombinats hatten die Verhaltensauffälligkeiten des Betr. […] als „milieureaktiv“, also durch die „Fehl- und Mangelerziehung im Elternhaus sowie die ungünstige Wohnsituation” und „als Ausdruck des unbefriedigten Anerkennungs- und Zuwendungsbedürfnisses des Kindes” gesehen, und deshalb zur Gewährleistung „einer geordneten Lebensführung, eines harmonischen Erziehungsmilieus und der Zuwendung durch feste Bezugspersonen” „einen Milieuwechsel für dringend erforderlich” erachtet. Die sowohl von den Pädagogen der 28. Oberschule als auch von den Gutachterinnen (im Übrigen auch von der Schulpsychologin) beschriebenen (Verhaltens-) Probleme des Betr. im schulischen und außerschulischen Bereich hatten nach der Auffassung der Diplom-Psychologinnen des Sonderheimkombinates ihre Ursache allein in den (mütterlichen) Erziehungsdefiziten; dass - darüber hinaus - Gründe in der Person des Betr. vorlagen, die den Schluss auf eine „Schwererziehbarkeit“ zuließen, lässt sich dem Gutachten vom 23. Oktober 1981 nicht entnehmen. Vielmehr haben die Sachverständigen mit ihrer Empfehlung, den Betr. in einem „kleineren Normalkinderheim” (im Hinblick auf die dadurch ermöglichte Erhaltung bestehender familiärer Bindungen „möglichst im Randgebiet von Berlin”) unterzubringen, eine „Schwererziehbarkeit“ inzident verneint.
Aber auch die Schulpsychologin hielt den Betr. ersichtlich nicht ernsthaft für „schwererziehbar”, sondern für […] „schwerbeschulbar”, auch wenn sie durch die Spezialheimempfehlung anderes signalisiert hat. Zwar war diese Empfehlung durchaus fürsorgerisch motiviert, denn sie hielt „ein Leistungsversagen“ des Betr. in einer „normalen“ Oberschule (mit einer durchschnittlichen Klassenstärke von etwa 30 Schülern) für „programmiert“ und wollte ihn dadurch davor bewahren, dass sie ihn der sonderpädagogischen Betreuung in einem Kleinklassenverband, derer er ihr bedürftig erschien, zuführte. Eine solche hielt sie für ambulant nicht (mehr) realisierbar; da die Spezialheime - im Gegensatz zu Normalkinderheimen, deren Zöglinge regelmäßig die für den Heimstandort örtlich zuständige externe Oberschule besuchten - jedoch über Heimschulen mit Kleinklassen verfügten, empfahl sie die Unterbringung des Betr. in einer solchen Einrichtung. […]
Letztlich kann aber dahinstehen, ob die zuständige Jugendhilfebehörde vor diesem Hintergrund und ausschließlich auf die Spezialheimempfehlung der Schulpsychologin, die ohne hinreichende (rechtliche) Grundlage abgegeben worden war, abstellend - die (DDR-rechtlichen) Voraussetzungen für die Unterbringung des Betr. in einem Spezialkinderheim ohne Verstoß gegen wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als gegeben ansehen und diese anordnen durfte.
(b) Denn jedenfalls stand die angeordnete Unterbringung des Betr. im Spezialkinderheim „Charlotte Eisenblätter“ auf dem ehemaligen Gut Blücherhof im DDR-Kreis Waren/Müritz im vorliegendem Einzelfall in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG).
Der Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betr., die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht deren Folgen (vgl. KG, ZOV 2012, 82). Diese hatte nach dem Inhalt der Jugendhilfeakte die Verhaltensauffälligkeiten des Betr. in der Schule (und im Hort) und die damit verbundene Besorgnis seines Scheiterns im schulischen Bereich (trotz im Wesentlichen altersnormentsprechender intellektueller Ausstattung) zum Anlass. Soweit deren Ursachen in der Fehl- und Mangelerziehung durch die Mutter sowie in der ungünstigen Wohn- und Familiensituation zu sehen waren, konnte dem - wie von den Sachverständigen des Sonderheimkombinates empfohlen - in ausreichendem Maße mit einer den Betr. weniger belastenden, weil nicht seiner „Umerziehung”, sondern seiner Stabilisierung bei „beginnender Fehlentwicklung” dienenden Unterbringung in einem Normalheim begegnet werden, wobei das Kindeswohl mit Blick auf die bestehenden emotionalen Bindungen insbesondere an die nur wenige Jahre ältere Schwester und die Herkunftsfamilie im Übrigen die Auswahl einer wohnortnahen Einrichtung (und nicht die Einweisung in ein für die Angehörigen nur schwer erreichbares Heim im dörflichen Bereich Mecklenburgs, im ehemaligen DDR-Bezirk Neubrandenburg) geboten hätte. Unabhängig von der Ursache der Verhaltensauffälligkeiten hätte diesen (auch) nach Auffassung der Schulpsychologin mit der Unterrichtung des Betr. in einem Kleinklassenverband (außerhalb eines Kinderheims) hinreichend begegnet werden können, die gegebenenfalls neben der Unterbringung des Betr. in einem Normalheim (und als Alternative zum externen Besuch einer „normalen“ Oberschule) hätte realisiert werden müssen (was von der Jugendhilfebehörde ersichtlich nicht einmal in Betracht gezogen worden ist).
bb) Auch für eine politische Motivation der Anordnung der Unterbringung des Betr. im Spezialkinderheim „Erich Weinert” in Hohenleuben gibt es in den (nunmehr) vorliegenden Unterlagen keine Hinweise. Diesbezüglich ist allerdings davon auszugehen, dass die Einweisung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG „sonst sachfremden Zwecken gedient hat“. Die Voraussetzungen für eine Heimerziehung des Betr. lagen zum Zeitpunkt ihrer Anordnung durch den Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg vorn 17. Juni 1987 nicht (mehr) vor.
Bereits im Februar 1983 hatten die Pädagogen des Spezialkinderheims „Charlotte Eisenblätter“ in Blücherhof unter Schilderung der bereits 1981 festgestellten körperlichen und psychischen Auffälligkeiten […] und der fortbestehenden Probleme in der Geschwindigkeit des Leistungsvollzuges in Schule und [Heim-] Alltag […] erneut „um eine Diagnostizierung” im Sonderheimkombinat gebeten, da sie der Meinung waren, dass sie „mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln hier keine Veränderung herbeiführen können”. Im Rahmen der daraufhin veranlassten stationären Begutachtung im Sonderheimkombinat in der Zeit vom 24. August bis zum 21. September 1983, in welchem der Betr. auch ausführlich ärztlich untersucht wurde […], wurde „keine Notwendigkeit der Heimerziehung festgestellt” und (wiederum) die Beschulung in einer „Kleinstklasse” angeraten. Das […] Gutachten […] des Sonderheimkombinates vom 9. Dezember 1983 sah […] das „Hauptproblem bei der Führung des Jungen” in „Störungen im Antriebsbereich, in der Belastbarkeit und im Tempo des Denkhandlungsvollzuges”, nachdem die Mutter des Betr. nunmehr zur Kooperation mit der Jugendhilfebehörde und den übrigen, mit der Erziehung und Betreuung ihres Sohnes betrauten Pädagogen, Psychologen und Ärzten bereit schien und das Sozialverhalten des Betr. in Blücherhof und in der […] Begutachtungssituation […] „insgesamt angepasst” und ohne „Einordnungs- und Anpassungsschwierigkeiten” war. Aufgrund der - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf „med. relevante Ursachen” zurückzuführenden, also krankheitsbedingten - „Störungen der Leistungsvorbedingungen“ erwarteten die Gutachter trotz intellektuell durchschnittlicher Befähigung des Betr. und dessen guter Lernmotivation „immer wieder” „schulische Schwierigkeiten” des „hinsichtlich seines Sozialverhaltens, seiner Emotionalität und in Bezug auf Normenverbindlichkeit, Lernhaltung usw. unauffällig[en]” Jungen und kamen zu dem Schluss, dass „weitere Heimerziehung […] nicht zu empfehlen” sei. Die Schluss-Sätze des Gutachtens […] verdeutlichen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Heimunterbringung des Betr. nicht (mehr) vorlagen und eine „Schwererziehbarkeit“ des Kindes nicht bestand. Vielmehr bedurfte der Betr. zu seiner optimalen Förderung […] der sonderpädagogischen Betreuung und Unterrichtung in einem Klein(st)klassenverband.
Nachdem es offenkundig nicht gelungen war, „das Problem“ der Integration des Betr. in einen (heimexternen) Kleinklassenverband […] zu lösen, wurde der Betr. nach seiner Entlassung aus dem Heim in Blücherhof (zu seiner Mutter) in die 17. Oberschule, eine „normale” Oberschule, umgeschult. Dort gab es - wie von den Psychologen des Sonderheimkombinates erwartet - erneut (Verhaltens-) Probleme des Betr., die zu einer vorübergehenden Aufnahme in die Krankenhausschule im Krankenhaus Herzberge (in Berlin) ab September 1985 (bis zum 4. Januar 1986) führten. Im Anschluss kehrte der Betr. in die 17. Oberschule […] zurück. Dort traten wiederum Verhaltensprobleme des Betr. auf, der sich in der Klasse nicht wohl fühlte, von seinen Mitschülern ständig gehänselt wurde und dann unbeherrscht und aggressiv gegenüber Mitschülern und Lehrern reagierte. […] Der Betr. konnte unter diesen Bedingungen die schulischen Anforderungen nicht erfüllen und war zum Halbjahr der 7. Klasse […] versetzungsgefährdet. Am 30. April 1987 stellten die Pädagogen der 17. Polytechnischen Oberschule „Erich Kurz“ beim Stadtbezirksschulrat […] einen „Antrag auf Erziehungshilfe”, in welchem von einem „absoluten Leistungsversagen” […] und davon die Rede ist, dass der Betr. „diese Misserfolge“ nur schwer verkraften kann. Sie waren der Auffassung, dass der Betr. „ständig in einer kleineren Gruppe die Hilfe der Erwachsenen” brauche […] und „dass R. unbedingt in einem
kleineren Gruppenverband eine besondere Betreuung erfahren muss”; nur dann könne er „sein Leistungsversagen überwinden, die 7. Klasse wiederholen und in der 8. Klasse sich auf seinen künftigen Beruf […] vorbereiten”. Offenkundig sahen sie in der […] „Unterbringung in ein Sonderheimkombinat” die […] Möglichkeit, die für erforderlich erachtete Betreuung und Unterrichtung des Betr. in einem Kleinstklassenverband zu realisieren.
Unabhängig davon, dass es sich bei dem Schreiben der Schule ausdrücklich nicht um einen Heimeinweisungsantrag handelte, lagen auch danach die Unterbringungsvoraussetzungen nicht vor. Gleichwohl wurde […] die (erneute) Heimunterbringung des Betr. von der Jugendhilfebehörde initiiert. Allerdings war die dort angestrebte Aufnahme im Sonderheimkombinat nach Auskunft des Direktors des Aufnahmeheims der Jugendhilfe Eilenburg - das für die Zuweisung der Kinder und Jugendlichen in ein konkretes Spezial- oder Sonderkinderheim bzw. in einen Jugendwerkhof (ausschließlich) anhand der vorhandenen freien Plätze zuständig war - vom 26. Mai 1987 nicht „sofort” möglich, so dass „zum Schuljahr 1987/88 die Einweisung in ein Spezialkinderheim“ empfohlen wurde. Dieser „Empfehlung” folgte die zuständige Jugendhilfebehörde „im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Unterbringung im Sonderheimkombinat”.
Mit Beschluss vom 17. Juni 1987 ordnete der Jugendhilfeausschuss beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg die Heimerziehung des Betr., „vorerst bis zum Abschluss der 8. Klasse”, an, weil er der Auffassung war, „dass die Herausnahme R.s aus seinem jetzigen Umfeld und eine zeitweise Einweisung in ein Heim mit reduzierter Klassen- und Gruppenstärke gegenwärtig die einzig mögliche und notwendige Hilfe für R. darstellen”. Der Betr. wurde in das Spezialkinderheim „Erich Weinert“ in Hohenleuben eingewiesen.
Auch wenn sich in der Zeit nach der ersten Heimentlassung des Betr. die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule (und wohl auch die Kooperation der Mutter mit den medizinischen und psychologischen Behandlern des Jungen) nicht durchweg günstig gestaltete und wiederum Zweifel an der Erziehungstüchtigkeit der Mutter des Betr. aufkamen, war ersichtlich der alleinige Grund für die Anordnung der Unterbringung des Betr. in einem (Spezial-) Kinderheim - gegen die Empfehlung des Sonderheimkombinats -, dass die von allen Beteiligten vom Tag seiner Einschulung in eine „normale“ Oberschule an für dringend erforderlich erachtete sonderpädagogische Betreuung und Unterrichtung des Betr. in einem Klein[st]klassenverband auf andere Weise nicht realisiert werden konnte. Selbst in der Hauptstadt der damaligen DDR gab es keine Möglichkeit, den Betr. bei Verbleib im Elternhaus in einer solchen (Spezial-) Klasse oder Schule zu unterrichten. Damit diente die Anordnung der Heimunterbringung des Betr. aber - unabhängig davon, dass der Betr. sowohl vom Sonderheimkombinat als auch von den Pädagogen in Blücherhof […] nicht als „schwer erziehbar” eingeschätzt worden war und daher die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem Spezialheim erst recht nicht vorlagen - ausschließlich sachfremden Zwecken i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, auch wenn das Bestreben, dem Betr. die Erlangung eines, seinem intellektuellen Leistungsvermögen entsprechenden Schulabschlusses zu ermöglichen, ein durchaus fürsorgerisches und grundsätzlich anerkennenswertes sein mag. Es muss vielmehr dabei bleiben, was die Sachverständige Dr. K. bereits im Januar 1984 formulierte: Die Anordnung von Heimerziehung „kann nicht sein, nur weil der Schulrat nicht in der Lage ist, entsprechende Möglichkeiten für solche Kinder zu schaffen”, d. h. nur weil keine ambulanten Möglichkeiten zur Beschulung von Kindern wie dem Betr., die der sonderpädagogischen Betreuung bedürfen, bestehen oder geschaffen werden können. […]