Spezialheim, Spezialkinderheim, Sonderheim, Lebensbedingungen, grobes Missverhältnis
StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Ausmaß des mit der Anordnung der Heimunterbringung verbundenen Eingriffs ist bei der Feststellung eines groben Missverhältnisses zwischen Einweisungsanlass und Rechtsfolgen der Einweisung zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Betr. war in der Zeit von 1959 bis 1969 aufgrund einer Anordnung des Referats Jugendhilfe des Rates der Stadt Rostock in verschiedenen Kinder- und Jugendheimen untergebracht. Anlass für die Einweisung waren gemäß einer Karteikarte des Spezialkinderheims Ernst Schneller Eilenburg Erziehungsschwierigkeiten. Zunächst erfolgte seine Unterbringung in einem Normalkinderheim in Kröpelin, sodann ab September 1962 seine Unterbringung im Sonderheim Kröllwitz Halle/Saale, ab dem 3.1.1966 im Spezialkinderheim Ernst Schneller Ellenburg und ab dem 16.10.1967 bis zum Ende der Sommerferien am 31.8.1969 im Sonderkombinat der Jugendhilfe Berlin Niederschöneweide.
Der Betr. hatte bereits im Jahre 2010 einen Rehabilitierungsantrag gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 23.1.2012 als unbegründet zurückwies. Mit Beschluss vom 27.6.2012 verwarf das OLG Rostock die dagegen gerichtete Beschwerde des Betr. als unbegründet. […]
Mit Schreiben vom 23.5.2018 […] beantragte der Betr. […] die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens. Zur Begründung verweist er darauf, dass neue Studien und wissenschaftlich gestützte Erkenntnisse über die Funktionsweise und den menschenverachtenden Charakter der Jugendhilfeeinrichtungen der DDR vorliegen würden, die bei den bisherigen Entscheidungen nicht berücksichtigt worden seien.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, den erneuten Wiederaufnahmeantrag des Betr. als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die wissenschaftlichen Ausarbeitungen lediglich allgemeiner Natur seien und keine andere Entscheidung zu rechtfertigen vermögen.
Mit Beschluss der Kammer vom 20.9.2018 hat die Kammer in anderer Besetzung den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss des OLG vom 19.11.2018 [abgedruckt in diesem Heft] hat dieses den Beschluss wegen der Beteiligung zweier bereits an der Ursprungsentscheidung vom 23.1.2012 mitwirkender Richter aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung an die Kammer zurückgewiesen.
II. Der Wiederaufnahmeantrag des Betr., der sich ausweislich der Begründung des Antrags auf die Unterbringung in dem Sonderkinderheim, dem Spezialkinderheim und dem Sonderkombinat der Jugendhilfe bezieht, ist zulässig und begründet.
Gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. den §§ 359 ff. StPO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens dann möglich, wenn neue, das heißt zum Zeitpunkt der vorangegangenen Entscheidung noch nicht bekannt gewesene Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, nunmehr die Rehabilitierung zu begründen. Dies ist der Fall.
Eine Rehabilitierung setzt voraus, dass die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung gedient hat bzw. aus sachfremden Gründen erfolgt ist. Darüber hinaus besteht auch dann ein Rehabilitierungsanspruch, wenn die Einweisungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass gestanden hat. Für die Beurteilung dieser Frage liegen neue Tatsachen vor.
Zunächst war festzustellen, dass keine neuen Erkenntnisse zum Anlass der Einweisung vorliegen. Jedoch liegen neue Beweismittel hinsichtlich der Unterbringung in Sonder- und Spezialheimen und Sonderkombinaten der DDR vor, die Aufschluss über ein im konkreten Einzelfall vorliegendes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Einweisung und der Einweisungsentscheidung geben könnten.
ln der Rechtsprechung wird insoweit vertreten, dass unter Berücksichtigung der neueren Erkenntnisse die Einweisung in ein Spezialkinderheim in der Regel unverhältnismäßig ist, wenn der Betr. sich nicht gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen hat (vgl. OLG Naumburg, ZOV 2016, 25). Dem entgegen wird vertreten, dass bei der Beurteilung der Rechtsstaatswidrigkeit die Einweisung in ein Spezialkinderheim im Lichte der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse betrachtet werden müsse. Heutige Maßstäbe, nach denen die in den Spezialkinderheimen praktizierten Erziehungsmethoden zu einem Großteil nicht mehr akzeptabel seien, weil sie die Menschenwürde verletzten, dürften nicht zugrunde gelegt werden. Diese Methoden hätten nämlich nicht nur den pädagogischen Vorstellungen der DDR, sondern auch denen der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre entsprochen (vgl. LG Halle [Saale], ZOV 2017, 38).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das StrRehaG - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck verfolgt, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen (vgl. ebenso KG, ZOV 2018, 40). Grundsätzlich sind nur die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung ausschlaggebend, nicht die jeweiligen Bedingungen der Heimunterbringung. Daraus folgt allerdings nicht, dass das Ausmaß des mit der Anordnung der Heimunterbringung verbundenen Eingriffs bei der Beurteilung der Frage der Rechtsstaatswidrigkeit bedeutungslos bleibt (vgl. OLG Rostock, ZOV 2018, 176).
Dem Abschlussbericht des Deutschen Instituts für Heimerziehungsforschung und dem Bericht der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR sind Berichte über Missstände und teilweise auch Zwangsarbeit in Spezialkinderheimen der DDR zu entnehmen. „Unzureichende Bildungs- und Ausbildungsangebote, unangemessene Arbeitseinsätze der Kinder und Jugendlichen sowie eine mangelhafte gesundheitliche Versorgung waren an der Tagesordnung. Für viele Kinder und Jugendliche war der Alltag darüber hinaus von Einschüchterung, Kontrolle und Strafen in Form von Arrest und harter Gewalt geprägt; Maßnahmen, die auch damals gegen geltendes Recht verstießen“ (Bericht der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 10 f.). „Viele der Zustände und Praktiken, die von den damaligen Heimkindern als besonders ungerecht und schmerzhaft empfunden wurden, verstießen schon gegen damaliges Recht. Gegen diese Rechtsverstöße gab es in der DDR jedoch keine wirksamen Rechtsmittel oder andere Kontrolltätigkeiten“ (Bericht der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe zur Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 57 f.).
Der Betr. berichtete insoweit bereits in seinem Antragsschreiben vom 26.5.2010, körperliche Übergriffe durch die Erzieher erfahren zu haben, mit Essensentzug und Schlafentzug belegt worden zu sein, von Schlägen und nächtlichem stundenlangen Stehen mit dem Gesicht zur Wand auf dem Flur. Es sei an der Tagesordnung gewesen, in spärlicher Bekleidung bei kalten Temperaturen im Freien sogenannte Übungen für die Körperertüchtigung zu machen. Er sei nachts aus dem Bett geholt worden, minutenlang unter kaltes Wasser gestellt worden und hierzu auch mit einem Besen oder Schrubber unter das kalte Wasser gedrückt worden. Kollektivstrafen habe es gegeben. Auch habe er stundenlang mit einem Hocker in ausgestreckter Armhaltung nur mit einem Nachthemd bekleidet stehen müssen. Diese Schilderungen finden eine Stütze in den zuvor erwähnten Berichten.
Aus den fragmentarisch vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass Anlass für die Heimeinweisung Erziehungsschwierigkeiten waren. Anhaltspunkte für eine eventuelle Straffälligkeit des zum Zeitpunkt seiner Einweisung in das Sonder- bzw. Spezialkinderheim bzw. das Sonderkombinat gibt es nicht. Zum Zeitpunkt seiner Einweisung in das Sonderkinderheim war der Betr. zu dem erst neun Jahre alt.
Vor dem Hintergrund der nunmehr wissenschaftlich belegten Zustände in Sonder- und Spezialkinderheimen der damaligen DDR, dem Alter des Betroffenem zum Zeitpunkt der Aufnahme und seinen glaubhaften Berichten über die dortigen Zustände war festzustellen, dass die Einweisungsentscheidung ab September 1962 i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand.
Für die Dauer der Heimunterbringung ab September 1962 bis zum 31.8.1969 war der Betr. zu rehabilitieren und festzustellen, dass er in dieser Zeit zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. […]