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Spezialheim, besondere Erziehungsschwierigkeiten, Straftaten

OLG Dresden1 Reha Ws 6/1702.06.2017ZOV 2017, 67

StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es stellt keine Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Naumburg (z. B. ZOV 2016, 25) - wonach die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls dann zu rechtfertigen ist, wenn der Betroffene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat - dar, wenn der Betroffene als Sechs- bis Zehnjähriger wiederholt Diebstahlshandlungen verübt und sich aggressiv gegenüber anderen Kindern verhalten hatte und damit durch besondere Erziehungsschwierigkeiten aufgefallen war.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde des [1957 geborenen] Ast. gegen den Beschluss des LG Chemnitz vom 20.12.2016 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen. […]

Der Senat verkennt […] nicht, dass der Ast. unter der ab seiner Geburt vorgenommenen Unterbringung in verschiedenen Kinderheimen massiv gelitten hat und die später festgestellten Auffälligkeiten im Sozialverhalten insbesondere auf diesen Umstand zurückzuführen waren. Das aber kann für sich gesehen nicht Grundlage für eine Rehabilitierung sein. Entscheidend ist vielmehr, ob die Anordnung der Unterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat (§§ 1, 2 Abs. 1 StrRehaG). Anhaltspunkte dafür liegen, worauf das LG Chemnitz zutreffend hingewiesen hat, nicht vor.

Der Ast. ist im Haftkrankenhaus zur Welt gekommen. Seine Mutter befand sich auch in den Folgejahren vor allem wegen Diebstahlsdelikten wiederholt in Strafhaft. Der Vater des Ast. war nicht bekannt. Von den Großeltern mütterlicherseits war die Großmutter verstorben, der Großvater zunächst unbekannten Aufenthalts. Die Mutter zeigte auch in der Folge kein Interesse an der Erziehung des Ast. Die Unterbringung in Erziehungsheimen war daher nicht als sachfremd einzuordnen […].

Ein besonderer, darüber hinausgehender Erziehungsbedarf ergab sich ab der Einschulung des Ast. im Jahre 1963. Sein Verhalten wurde als „abwegig“ eingeschätzt und daher die bereits erwähnte medizinische Untersuchung vorgenommen. Nach deren Ergebnis neigte der Ast. zu Wutanfällen mit Aggressionen gegenüber anderen Kindern und „stahl … hemmungslos, was ihn gerade ansprach“. Angesichts dieser Verhaltensstörungen wurde eingeschätzt, dass er „in einem Normalkinderheim nicht tragbar“ sei. Demzufolge ist auch die folgende Unterbringung in Spezialkinderheimen nicht als sachfremd einzuordnen.

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Entscheidung sich allein auf den Unterbringungszeitraum bis zum 20. August 1967 […] bezieht […]. Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 23.2.2016 (ZOV 2016, 92), die die Überprüfung der Bescheide des Rates Burg vom 21.8.1967 und vom 30.10.1972 zum Gegenstand hat, den Folgezeitraum betrifft und sich auf die weitere Entwicklung des Ast. stützen konnte, ist hiervon nicht berührt. Auch wenn das OLG Naumburg in der Folge seiner Entscheidung vom 3.12.2015 (ZOV 2016, 25) die Anordnung über die Unterbringung in Spezialkinderheimen regelmäßig als unverhältnismäßig und sachfremd erachtet, insbesondere wenn das Kind weder straffällig geworden noch durch besondere Erziehungsschwierigkeiten aufgefallen ist, steht dieser Umstand der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Zum einen hatte der Ast. wiederholt Diebstahlshandlungen verübt, sich zum anderen aggressiv gegenüber anderen Kindern verhalten und war, auch vor dem Hintergrund der diagnostizierten medizinischen Auffälligkeiten, durch besondere Erziehungsschwierigkeiten aufgefallen.

Hinweis der Redaktion

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Beschluss des LG Magdeburg vom 16.3.2017 (ebenfalls in ZOV 2017 [2]) ist eine Heimeinweisung rechtsstaatlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht strafrechtlich verantwortlich war. Nach § 65 Abs. 1 und 2 DDR-StGB waren nur Personen ab 14 Jahren strafrechtlich verantwortlich.