Sperrmüll im Keller steht Rückgabe nicht entgegen
BGB § 546; ZPO § 269
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Nach beendetem Mietvertrag umfasst die Rückgabepflicht des Mieters neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen.
2. Zur Kostentragungspflicht bei verzögerter Klagerücknahme einer zunächst zulässigen und begründeten Klage.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit die Kl. den Klageantrag zu 1) auf Räumung und Herausgabe mit Schriftsatz vom 30. März 2015 zurückgenommen hat, war über die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu entscheiden.
Nach § 269 Abs. 3 ZPO fallen grundsätzlich dem seine Klage zurücknehmenden Kl. die Kosten zu Last. Eine Ausnahme hiervon regelt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Danach bestimmt sich die Kostenpflicht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung erfordert eine sachliche Prüfung der geltend gemachten Forderung (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, § 269 ZPO, Rn. 57).
Die am 28. März 2014 beim Landgericht eingegangene Räumungs- und Herausgabeklage war bis zur Räumung und Herausgabe der Gewerberäume an die Kl. am 8. Mai 2014 - also vor Rechtshängigkeit am 15. Mai 2014 - zulässig und begründet. Das Mietverhältnis war aufgrund der fristlosen Kündigung der Kl. mit Schreiben vom 14.2.2014 wegen Zahlungsverzuges wirksam beendet worden (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 b BGB). Der Kl. stand daher der Räumungs- und Herausgabeanspruch zu. Die Bekl. war mit der Räumung und Herausgabe auch in Verzug. Es entspricht danach billigem Ermessen, der Bekl. die Gerichtskosten und die anwaltliche Verfahrensgebühr für beide Prozessbevollmächtigte aufzuerlegen.
Die Bekl. hat den Räumungsanspruch - entgegen der Ansicht des Landgerichts - noch vor Rechtshängigkeit erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
Die Rückgabepflicht des Mieters umfasst neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters (auch durch Rückgabe sämtlicher Schlüssel) auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen (BGH, NZM 2002, 913; vgl. Bub/Treier/Scheuer/Emmerich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage, V. A., Rn. 22, 35 ff.; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 11. Auflage, § 546 BGB, Rn. 18 ff.). Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabe, wobei der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Eine teilweise Räumung liegt nur dann vor, wenn sich in den Räumlichkeiten noch Gegenstände befinden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben hat. Eine Abgrenzung kann auch danach erfolgen, ob aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten dem Vermieter die Inbesitznahme möglich ist oder nicht. Lässt der Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, soll dies eine unzulässige Teilräumung darstellen (vgl. LG Köln, NJW-RR 1996, 1480). Das Zurücklassen von wenigem Gerümpel steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen (BGHZ 104, 285; KG, GE 2011, 690; Bub/Treier/Scheuer/Emmerich, aaO., V. A., Rn. 44 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO.,§ 546 BGB, Rn. 43 mit Beispielen aus der Rechtsprechung).
Unstreitig hat am 8. Mai 2014 eine Übergabe der Räume an die Kl. stattgefunden, indem das als Anlage K 3 gefertigte Abnahme-/Übergabeprotokoll gefertigt worden ist. Anlässlich dieses Termins sind die Schlüssel für das Mietobjekt an die Kl. übergeben worden und der Kl. damit der Besitz an den Mieträumen verschafft worden. Die Bekl. hat das Mietobjekt auch (im Wesentlichen) von den von ihr eingebrachten Sachen geräumt. […] Danach ist davon auszugehen, dass die Bekl. zur Entfernung der (mitvermieteten) Einrichtungsgegenstände nicht verpflichtet war. Das Belassen von Sperrmüll im Keller führt aber - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht dazu, dass die Bekl. ihre Räumungspflicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt hätte, also nur von einer Teilräumung auszugehen wäre. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche auslösen kann (§ 280 BGB). […] Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen, welchen innerhalb des Mietvertrages nur untergeordnete Bedeutung zukommt, steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen (vgl. BezirksG Cottbus, WuM 1994,146; LG Braunschweig, WuM 1996,272; Schmidt-Futterer/Streyl, aaO., § 546 BGB, Rn. 43 m.w.N.).
Der Räumungs- und Herausgabeanspruch war wegen Erfüllung danach bereits vor dem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unbegründet geworden. Es entspricht danach billigem Ermessen, der Kl. die Mehrkosten aufzuerlegen, die durch die verzögerte Klagerücknahme - erst in der Berufungsinstanz - entstanden sind.
Wenn die Kl. durch die verzögerte Klagerücknahme zusätzliche Kosten verursacht hat, kann dies bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO., § 269 ZPO, Rn. 53). Dies betrifft vorliegend die anwaltliche Terminsgebühr für beide Prozessbevollmächtigte, die wegen der verzögerten Klagerücknahme entstanden ist.
Die Kl. hat aus diesen Gründen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Denn die Berufung der Bekl., mit der sie nur den (erfüllten) Räumungs- und Herausgabeanspruch angegriffen hat, war nur aufgrund der verzögerten Klagerücknahme veranlasst.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen steht der Erfüllung der Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nicht entgegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter (Gewerbemiete) kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs und erhob Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Mieter. Das Landgericht gab der Klage statt, weil der Mieter nur eine Teilräumung durchgeführt habe und vor allem im Keller eine erhebliche Menge ihm gehörender Dinge zurückgelassen hatte. Dagegen ging der Mieter in die Berufung zum Kammergericht. Dort nahm der Vermieter den Klageantrag auf Räumung und Herausgabe zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der 8. ZS des KG entschied über die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Es entspreche billigem Ermessen, dem Vermieter die Mehrkosten aufzuerlegen, die durch die verzögerte Klagerücknahme – erst in der Berufungsinstanz – entstanden seien. Der Mieter habe nämlich den Räumungsanspruch noch vor Rechtshängigkeit erfüllt (Schlüsselrückgabe). Eine teilweise Räumung liege nur dann vor, wenn sich in den Räumen noch Gegenstände befänden, an denen der Mieter den Besitz offenkundig nicht aufgegeben habe. Das Belassen von Sperrmüll im Keller führe nicht dazu, dass der Mieter seine Räumungspflicht gem. § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt habe. Vielmehr liege hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungserfüllung, die Schadensersatz auslösen könne. Kellerräume hätten im Übrigen innerhalb des Mietvertrages nur eine untergeordnete Bedeutung.