Sperrfrist/Mieterhöhung nach Wegfall der Sozialbindung
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sperrfrist/Mieterhöhung nach Wegfall der Sozialbindung; Sozialer Wohnungsbau/Mieterhöhung nach Wegfall der Sozialbindung; Mieterhöhung/Wartefrist bei Kostenmieterhöhung; Kostenmiete/Erhöhung als Sperrfrist auslösendes Moment; Wegfall der Preisbindung/Kostenmieterhöhung als Sperrfrist auslösendes Moment; Sperrfrist/für Mieterhöhung nach Wegfall der Sozialbindung; Preisbindung/Wegfall und Sperrfrist; Sozialbindung/Wegfall und Sperrfrist; Wartefrist/Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen/Wartefrist; Jahreswartefrist/Mieterhöhung; Wartefrist/bei Übergang zur Preisfreiheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch Erhöhungen der Kostenmiete lösen die Jahressperrfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zustimmung der Bekl. zur Mieterhöhung gemäß § 2 Abs. 1 MHG. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHG darf die Miete nur erhöht werden, wenn sie seit einem Jahr unverändert ist. Nicht berücksichtigt werden dabei jedoch die im letzten Jahr vorgenommenen Erhöhungen, die unter die §§ 3 bis 5 MHG fallen.
Vor der hier im Streit befindlichen Mieterhöhung wurde die Miete im letzten Jahr zweimal erhöht, wobei die Erhöhung vom 28. September 1988 die Jahresfrist nicht berührt, da in diesem Fall nur die Betriebskosten erhöht wurden, was unter § 4 MHG fällt. Für die Erhöhung vom 4. Juli 1988, mit Wirkung zum 1. Juli 1988, sind die §§ 3 bis 5 MHG jedoch nicht einschlägig. Es wurden weder bauliche Verbesserungen angekündigt noch Kapitalkosten oder Betriebskosten erhöht. Diese Erhöhung ist für die Jahresfrist zu berücksichtigen. Eine erneute Erhöhung wäre erst zum 1. Juli 1989 zulässig. ...
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. AG Charlottenburg GE 83, 1069 und LG Hagen WM 86, 139, LG Berlin GE 1989, 683