Speisekammer als Abstellraum i. S. d. Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels
BGB § 558
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Speisekammer als Abstellraum i. S. d. Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels; Mieterhöhungsverlangen; materielle Begründetheit nach neuem Mietspiegel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für die materielle Begründetheit eines nach dem Erhebungsstichtag zugegangenen Mieterhöhungsverlangens ist der auf diesen Stichtag ermittelte Mietspiegel maßgeblich.
2. Bei Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel ist eine Speisekammer wie ein Abstellraum zu bewerten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Für die Bestimmung der ortsüblichen Miete ist nunmehr der Berliner Mietspiegel 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 30 vom 11. Juli 2007) maßgeblich. Entgegen der Ansicht der Bekl. ist nicht auf den Berliner Mietspiegel 2005 abzustellen. Die Kl. konnte ihr Verlangen nur mit dem Berliner Mietspiegel 2005 begründen. Der neuere Mietspiegel war noch nicht veröffentlicht. Vollkommen zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der neue Mietspiegel für die nach dem 1. Oktober 2006 zugegangenen Mieterhöhungsverlangen gilt. Er gibt die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Mieten in Berlin an. Auf die Begründung des Amtsgerichts kann insbesondere wegen der Zitate verwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Bekl. trägt sie in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht allein das Prozessrisiko. Beide Seiten - Vermieter und Mieter - müssen bei der Anwendung eines neuen Mietspiegels prüfen, inwieweit das Verlangen (noch) begründet ist und sich entsprechend verhalten. Zu unterscheiden sind die formelle Anforderung, ein Mieterhöhungsverlangen für den Mieter nachvollziehbar zu begründen, und die materielle Frage, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich ist. Insoweit ersetzt der neue Mietspiegel den alten ab dem 1. Oktober 2006.
Die Merkmalsgruppe Wohnung ist positiv anzusetzen. Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass eine Speisekammer wie ein Abstellraum in der Wohnung zu bewerten ist. Es kommt nach dem Mietspiegel nicht darauf an, wo sich der Raum innerhalb der Wohnung befindet, ob er nun vom Flur, von einem Zimmer oder der Küche aus erreichbar ist. Ebenfalls sind Einschränkungen wegen der Größe nicht vorgenommen worden. Das Amtsgericht hat nicht auf einen Einbauschrank abgestellt. Wie auch im amtsgerichtlichen Urteil kann danach wegen der weiteren unstreitigen wohnwerterhöhenden Merkmale (großer und geräumiger Balkon; rückkanalfähiger Breitbandkabelanschluss) dahinstehen, ob die Wohnung auch gut belichtet/besonnt ist bzw. ob die Elektroinstallation unzureichend ist. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel ist in der Merkmalgruppe "Wohnung" eine Speisekammer wie ein Abstellraum zu bewerten. So das Landgericht Berlin. Die Entscheidung kann sicherlich in vielen Fällen hilfreich sein, denn vor allem in vielen Altbauwohnungen sind nach wie vor Speisekammern vorhanden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Streit bestand über die Bewertung der Merkmalsgruppe "Wohnung". Die Klägerin führte ins Feld, die Wohnung enthalte eine Speisekammer, die wie ein Abstellraum bewertet werden müsse.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht teilte diese Auffassung. Es komme nicht darauf an, wo sich der (Abstell-) Raum innerhalb der Wohnung befinde.