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Sparkasse

VG Greifswald3 A 157/9325.01.1995ZOV 1995, 396

§ 1 Abs. 1; § 3 Abs. 1 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sparkasse; Funktionsnachfolger; entschädigungslose Enteignung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts sind nicht Anspruchsberechtigte nach Art. 21 Abs. 3 EV.

2. Nach 1945 neugegründete Sparkassen, die Vermögenswerte aufgrund der Verordnung Nr. 2 v. 3.8.1945 geschlossener Sparkassen übernommen haben, sind bloße Funktionsnachfolger der geschlossenen Sparkassen, nicht deren Rechtsnachfolger.

3. Sparkassen wurden erst mit der 19. DB zur Verordnung der DWK vom 12.5.1948 in Volkseigentum überführt. Diese Maßnahme stellt eine entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 lit a) VermG dar.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des Grundstücks Gemarkung T. mit Bebauung durch den Bekl. an die Beigeladene.

Eigentümerin des Grundstücks war die Sparkasse der Stadt T. (Eintragung vom Mai 1934 ) bis zu ihrer Schließung durch die VO Nr. 2 über Finanzabteilungen in den Stadt- und Landkreisen vom 3. August 1945. Das Eigentum an den Vermögensgegenständen der geschlossenen Sparkasse ging mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwendung des Vermögens der geschlossenen Banken und Sparkassen v. 30.10.1947 auf das Land M. über, das seinerseits das Grundstück der neugeschaffenen Kreissparkasse M. übereignete,

Die Kreissparkasse M. nahm ihre Tätigkeit am 24.4.1946 auf. Sie wickelte die Geschäfte der früheren sechs Stadtsparkassen im Kreise M. ab.

Hauptsitz war M., in den anderen Orten betrieb sie Zweigstellen. Als Eigentümerin des Grundstücks wurde sie am 7.9.1949 eingetragen, nutzen konnte sie es jedoch niemals. Vielmehr nutzte die Deutsche Notenbank, die bereits 1945 eingezogen war, das Gebäude unbeschadet des Eigentumsübergangs auf die Kreissparkasse M, die ihrerseits für ihre Zweigstelle T. das Gebäude der Deutschen Notenbank T. M. nutzte.

Das Eigentum am Grundstück verlor die Kreissparkasse wieder im Jahre 1951. Am 4.9.1951 wurde die Deutsche Notenbank als Rechtsträger (Eigentum des Volkes) in das Grundbuch eingetragen. In dem Eintragungsersuchen der Landesregierung M. - Amt zum Schutze des Volkseigentums - vom 18.8.1951 heißt es, auf Grund des Gesetzes vom 22.3.1950 über die Eingliederung der Kreditinstitute sei deren Vermögen auf die DNB übergegangen und somit Volkseigentum. Diesem Schreiben war u. a. beigefügt ein Rechtsträgernachweis des Amtes vom gleichen Tage, in dem die Deutsche Notenbank, Berlin, mit Wirkung vom 1.1.1951 "zum Rechtsträger des nachstehend aufgeführten, bisher von der Kreissparkasse M. verwalteten Volkseigentums" bestellt wird.

Rechtsträger des streitgegenständlichen Grundstücks war ab 1.7.1974 die Staatsbank der DDR, Berlin, die am 11.1.1990 in das neu angelegte Grundbuch eingetragen wurde (Rechtsnachfolgerin: Staatsbank Berlin [Gesetz vom 29.6.1990]). Mit notariellem Vertrag vom 23.12.1991 veräußerte die Kl. das Grundstück an eine Tochtergesellschaft der D. AG, die D. GmbH & Co. Grundbesitz oHG.

Aus den Unterlagen geht hervor, daß zum Rechtsträger des von der Kreissparkasse M. für ihre Zweigstelle genutzten Gebäudes T. M. der Rat der Stadt T. mit Wirkung vom 1.1.1951 bestellt wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet. Die Rückübertragung des Sparkassengrundstücks war nach §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 Buchst. a VermG geboten, und zwar aufgrund der Ereignisse im Jahre 1951. Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 VermG war die Kreissparkasse M. als juristische Person - Anstalt des öffentlichen Rechts - und sodann aufgrund der Abtretungserklärung vom 15.5.1992 die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Der Rückübertragung steht nicht entgegen, daß die Abtretungserklärung vom 15.5.1992 nicht notariell beurkundet worden ist (wird ausgeführt). Der Rückübertragung des Sparkassengrundstücks auf den Zessionar, die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, steht auch nicht § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen. Eine Enteignung in der SBZ-Zeit ist gar nicht im Streit und könnte auch im übrigen dem Rückübertragungsanspruch nicht zugrunde gelegt werden. Die frühere Eigentümerin des Grundstücks, die Sparkasse der Stadt T., ist durch die VO Nr. 2 über Finanzabteilungen in den Stadt- u. Landkreisen vom 3.8.1945 (Amtsbl. der Landesverwaltung M-V Nr. 1/1946 - künftig: VO Nr. 2; s. auch den SMAD Befehl Nr. 01 vom 23.7.1945 und die zusammenfassende Darstellung über die Bankenschließungen bei Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 1 F 2 Rdnr. 71 ff. und bei Tima, a.a.O., 361 ) ersatzlos aufgelöst (geschlossen) worden. Nach einer Anordnung der Finanzabteilung der SMAD vom 4.11.1946 war "im Verfolg der von der Sequester-Kommission der SMAD ergangenen Bestimmungen das beschlagnahmte Vermögen der geschlossenen Banken den Landes-(Provinzial-)Regierungen der SBZ zu übergeben ( s. Schreiben des Präsidenten der Deutschen Zentralfinanzverwaltung in der SBZ an die drei Landes- und zwei Provinzialregierungen vom 17.12.1946, Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen v. 16.6.1994). Die am 24.4.1946 gegründete Kreissparkasse M., auf die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwendung des Vermögens der geschlossenen Banken und Sparkassen v. 30.10.1947 die unbeweglichen Vermögensgegenstände der geschlossenen Sparkasse der Stadt T. übereignet worden waren, war somit nicht Rechtsnachfolgerin der geschlossenen Sparkasse geworden, sondern deren Funktionsnachfolgerin: Sie "wickelt die Geschäfte der früheren sechs Sparkassen im Kreise M. ab" (Jahresbericht 1946).

Anspruchsberechtigt sind aber neben den unmittelbar Betroffenen nur deren Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 VermG). Daraus folgt ferner, daß hier kein Fall des § 3 Abs. 2 VermG gegeben ist.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, daß die Kreissparkasse M. im Jahre 1951 hinsichtlich des hier streitbefangenen Grundstücks nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden ist und daß der Vermögenswert in Volkseigentum überführt wurde. Die zitierte Vorschrift will grundsätzlich nur solche Enteignungen erfassen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war (BVerwG, Urt. v. 24.3.1994, NJW 1994, 2105, 2106; Neuhaus, in: Fieberg u. a., VermG, § 1 Rdnr. 41). Im vorliegenden Fall ist die Rechtsgrundlage für die entschädigungslose Enteignung des Grundstücks unklar. Laut Eintragungsersuchen der Landesregierung M. - Amt zum Schutze des Volkseigentums - vom 18.8.1951 ist das Vermögen der Kreditinstitute - gemeint ist hier auch die Kreissparkasse M. - aufgrund des Gesetzes über die Eingliederung von Kreditinstituten in die Deutsche Notenbank v. 22.3.1950 (GBl. DDR 1950, 287) auf die Deutsche Notenbank übergegangen und somit Volkseigentum geworden. Mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Gesetz sind, folgt man Tima (LKV 1994, 362), in dieser Zeit sämtliche Grundstücke der Sparkassen in Volkseigentum übergegangen. Nachvollziehbar ist das nicht, denn nach § 1 des Gesetzes vom 22.3.1950 wurden nur die Emissions- und Girobanken und die Landeskreditbanken der Länder in die Deutsche Notenbank eingegliedert, nicht aber die Sparkassen. So existierte die Kreissparkasse M. bekanntlich unbeschadet der Enteignungsaktion weiter. Eine - nachvollziehbare - Rechtsgrundlage für die Überführung (nicht nur) der Grundstücke der Sparkassen in Volkseigentum findet sich aber in der 19. Durchführungsbestimmung zur Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission vom 12.5.1948 (Zentral-VOBl. 48, 148 f.) - Vorschriften über das Rechnungswesen der volkseigenen Wirtschaft - v. 15.1.1951 (GBl. DDR 1951, 32 ). § 2 der 19. DB zählt - erstmals - die zur volkseigenen Wirtschaft gehörenden Einrichtungen auf; aus der VO vom 12.5.1948 kann die Enteignung der Sparkassen deshalb nicht abgeleitet werden. Ziff. 10 der 19. DB nennt "alle sonstigen Einrichtungen, die als eigene Rechtspersonen, selbständig bilanzierende und planende Einheiten einen Finanzplan nach den Bestimmungen für die volkseigene Wirtschaft aufzustellen haben". Daß darunter von 1951 an auch die Sparkassen fallen, ergibt sich aus den zentral "für die Haushalte der Gemeinden, Kreise, Länder und der Republik einschließlich der Finanzpläne der volkseigenen Wirtschaft" erlassenen Haushaltsrichtlinien 1951 (Quelle: Schriftenreihe Deutsche Finanzwirtschaft Heft 9), wo es unter Abschn. II Ziff. 17 heißt: "Die Sparkassen H. ... erstellen Finanzpläne nach den Grundsätzen der volkseigenen Wirtschaft. Die Finanzpläne der Sparkassen sind vom Land .... zu bestätigen." Diese neue Rechtslage für das Sachvermögen der Sparkassen erläuterte ein Erlaß des MdF - HA Währungs- und Kreditpolitik - vom 22.2.1951, der bekanntgegeben wurde vom Sparkassenverband Sachsen-Anhalt mit Rundschreiben vom 13.3.1951: Danach sind "mit Wirkung vom 1.1.1951 die Sparkassen in die Finanzplanung der volkseigenen Wirtschaft einbezogen. Die für den Verkehr mit volkseigenen Anlagewerten geltenden Bestimmungen haben deshalb ab 1.1.1951 auch grundsätzlich Geltung für die von den Sparkassen bisher als sparkasseneigenes Vermögen behandelten Anlagenwerte." Ein entsprechendes Rundschreiben des

rkung vom 1.1.1951 die Sparkassen in die Finanzplanung der volkseigenen Wirtschaft einbezogen. Die für den Verkehr mit volkseigenen Anlagewerten geltenden Bestimmungen haben deshalb ab 1.1.1951 auch grundsätzlich Geltung für die von den Sparkassen bisher als sparkasseneigenes Vermögen behandelten Anlagenwerte." Ein entsprechendes Rundschreiben des Sparkassenverbandes Mecklenburg ist nicht auffindbar, wohl aber existiert ein an alle Sparkassen des Landes Mecklenburg gerichteter Nachtrag 1 vom 21.7.1951 zum Sonderschreiben Nr. 12/51, wo von der "Aufstellung von Zeitwert Eröffnungsbilanzen zum 1.1.1951 in Verbindung mit der Überführung des Sachvermögens der Sparkassen in Volkseigentum" die Rede ist.

Diese Unterlagen (s. auch das bereits zitierte Schreiben des Präsidenten der Deutschen Zentralfinanzverwaltung der SBZ v. 17.12.1946) belegen zur Genüge, daß mit Wirkung vom 1.1.1951 die bisher sparkasseneigenen Grundstücke und Gebäude und damit auch das hier streitgegenständliche Grundstück in Volkseigentum übergegangen sind; aus ihnen wird verständlich, weshalb im Rechtsträgernachweis des Amtes zum Schutze des Volkseigentums v. 18.8.1951 die Deutsche Notenbank mit Wirkung vom 1.1.1951 zum Rechtsträger des Grundstücks bestellt worden ist. Es fand eine Enteignung und nicht etwa ein Rechtsträgerwechsel statt, denn es wurde erstmals zum 1.1.1951 Volkseigentum am streitgegenständlichen Grundstück begründet. Diese Feststellung ist deshalb notwendig, weil der Verlust der Rechtsträgerschaft weder nach Art. 21 Abs. 3 EV (vgl. dazu Lange, DtZ 1991, 333) noch nach dem Vermögensgesetz ein Restitutionsfall wäre.

Bis zum Jahre 1951, dies hat der Ostdeutsche Sparkassen- und Giroverband in seinen von der Beigeladenen vorgelegten Vermerken zutreffend herausgearbeitet, entsprach die rechtliche Verfassung der Sparkassen in der SBZ durchaus der der Sparkassen in den übrigen Besatzungszonen und nachfolgend in der BRD. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Sparkassen wie andere Kreditinstitute auch Wirtschaftspläne aufstellen mußten, die von der SMAD überprüft wurden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Mustersatzung für Sparkassen des Landes Mecklenburg, bekanntgemacht vom zuständigen Minister am 21.3.1947 (Amtsbl. der Landesverwaltung 1947, 77) einerseits und die Verordnung über das Statut der volkseigenen Sparkassen der DDR v. 15.3.1956 (GBl. DDR 1956, 281) andererseits, woraus die Änderung der Rechtslage deutlich zu erkennen ist.

Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, daß die Enteignung und die Überführung in Volkseigentum im Jahre 1951 entschädigungslos erfolgte (wird ausgeführt).