Sparbuch
BGB § 550 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sparbuch; Mietkautionssparbuch; Rückgabe; Rückgewährung; Abtretung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rückgewähr des Mietkautionssparbuches erfolgt durch Rückgabe des Sparbuches und Abtretung der in dem Sparbuch verbriefen Forderung an den Mieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit der Tenor dahingehend neu gefaßt wurde, daß der Bekl. auch zur Abtretung der in dem Sparbuch verbriefen Forderung verurteilt wurde, handelt es sich um keine Erweiterung des klägerischen Vorbringens in der Berufungsinstanz, sondern lediglich um eine inhaltliche Klarstellung des den Kl. zuerkannten Anspruchs. Das kl_gerische Begehren geht dahin, wieder Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Mietkautionsforderung zu werden. Dieses Klagebegehren beinhaltet den Antrag auf Abtretung der im Streit befindlichen Mietkautionsforderung, da die Kläger lediglich aufgrund einer Abtretungserklärung des Bekl. wieder Inhaber der Mietkautionsforderung werden können. Allein die Herausgabe des Sparbuches würde nicht zu der von den Kl. begehrten Forderungsinhaberschaft führen. Insofern war die Verpflichtung des Bekl., die entsprechende Abtretungserklärung abzugeben, zur Klarstellung mit in den Tenor aufzunehmen.
Den Kl. steht der zuerkannte Anspruch auf Abtretung der in dem Sparbuch verbriefen Forderung sowie die Herausgabe des Sparbuches zu, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien seit dem 31.12.1995 beendet ist und dem Bekl. keine Gegenansprüche zustehen.