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Spanflechtzaun

VG BerlinVG 13 A 175.8916.11.1990GE 1991,1099

BauO Bln 1985 §§ 6 Abs.1 Satz 1 und Abs. 5 , § 10 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Spanflechtzaun; Abstandfläche; Nachbarschutz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Undurchsichtige Mauern, Wände und Zäune sind generell geeignet, das Landschafts- und Ortsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 BauO Bln 1985 zu stören.

2. Ein Spanflechtzaun kann eine bauliche Anlage sein, von der eine Wirkung wie von Gebäuden ausgehen kann; in diesem Fall sind Abstandflächen einzuhalten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen einen Bescheid des Bezirksamtes, in dem aufgrund eines Bauantrages des beigeladenen Nachbarn die Auffassung vertreten wurde, von einer Baugenehmigung für den von Nachbarn auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten 16 m lan-gen und zwischen 1,60 m und 2 m hohen undurchsichtigen Spanflechtzaun werde abgesehen, da es sich nur um ein geringfügiges genehmigungsbedürftiges Vorhaben handele. Der Kl. erhob Widerspruch und be-gründete ihn mit der Nichteinhaltung der durch die BauO Bln vorgeschriebenen Abstandflächen und der Verschattung seines Grundstücks. Der Wi-derspruch wurde zurückgewiesen, Abstandflächen seien nicht einzuhalten, meinte die Widerspruchsbehörde. Das VG Berlin war anderer Auffassung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die hier getroffene Feststellung verstößt gegen die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 1985. (...) Der streitbefangene Zaun müßte demnach eine Abstandfläche von 3 m einhalten, wenn von ihm eine Wirkung wie von Gebäuden ausginge. Bei diesem Vergleich kommt es auf die abstandflächenrechtlich relevanten Wirkungen an. Nach ihrer Funktion dienen die Abstandflächen vor allem der Gewährleistung ordnungsgemäßen Brandschutzes, einer ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie dem Schutz des Nachbarn vor Beengung und Einsicht (Ortloff, Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 1987 Rdnr. 188 ff. m.w.N.). Wenn und soweit die genannten Schutzgüter auch von anderen baulichen Anlagen nach Art und Umfang betroffen sein können, kommen diesen insoweit Wir-kungen wie von Gebäuden zu. Maßgebend sind die Umstände des Einzel-falles; eine generalisierende Betrachtungsweise - etwa allein nach der in Metern angegebenen Höhe des Zaunes, wie der Bekl. meint - wird § 6 Abs. 10 BauO Bln 1985 nicht gerecht. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, erstreckt sich der Zaun mit einer Höhe von 1,60 m bis knapp 2 m von der vorderen Grundstücksgrenze bis zur Grenzgarage des Beigeladenen an der hinteren Grenze der beiden Grundstücke. Das Grundstück des Kl. wird dadurch auf voller Länge wie durch eine undurchsichtige Wand vom Nachbargrundstück abgeschlossen und bereits im Juni zur Mittagszeit nicht unerheblich beschattet. Optisch wirkt der Zaun wie die Fortsetzung der zum klägerischen Grundstück gelegenen Garagenwand oder wie die Wand des auf seinem Grundstück gelegenen kleinen Schuppens. Bei die-ser Sachlage wirkt der streitbefangene Zaun wegen seiner Lage, seiner Er streckung und seiner Bauart nicht anders als die Wand eines auf der Gren-ze errichteten oberirdischen Gebäudes, auch wenn er im Durchschnitt nicht höher als 1,80 m ist.

Der Erforderlichkeit einer Abstandfläche von 3 m steht auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO Bln entgegen, daß in dem Baublock, in dem sich die Grundstücke des Kl. und des Beigeladenen befinden, nach dem als qualifizierten Bebauungsplan fortgeltenden Baunutzungsplan von 1958/60 die geschlossene Bauweise gilt (vgl. dazu § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG, § 30 BauGB i.V.m. § 7 Nr. 16 und § 18 BO 58). Angesichts der vorherrschenden offenen Bauweise spricht alles dafür, daß die bauplanerische Festsetzung über die überbaubaren Grundstücksflächen hier wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten ist. Selbst wenn die Festsetzung der geschlossenen Bauweise fortgelten sollte, folgt hieraus selbstverständlich nicht, daß an der Grenze hier ein derartiger Zaun errichtet werden darf. Das Prinzip der geschlossenen Bauweise ist darauf gerichtet, an der Straße ei-ne geschlossene Häuserfront herzustellen; es ist nach § 8 Nr. 18 Satz 1 BO 58 "von Nachbargrenze zu Nachbargrenze zu bauen". Diese Regelung ist daher für Grenzeinfriedungen ohne Bedeutung.

Verstößt der streitbefangene Zaun danach gegen die nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften der Berliner Bauordnung, so ist er darüber hinaus auch nach § 10 Abs. 2 BauO Bln wegen der von ihm ausgehenden Verunstaltung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes rechtswidrig, oh-ne daß sich der Kl. insoweit auf diese Rechtsverletzung berufen könnte (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn nach ständiger Rechtsprechung der Ber-liner Verwaltungsgerichte sind undurchsichtige Mauern, Wände, Zäune und ähnliches der hier streitigen Art generell geeignet, das Landschafts- und Ortsbild zu stören im Sinne des § 10 Abs. 2 BauO Bln 1985 (vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 31. Juli 1981 - VG 13 A 4.80 - und vom 18. No-vember 1983 - VG 13 A 409.82 - sowie das Urteil des OVG Berlin vom 11. Oktober 1968 - II B 39.67 - sowie den Beschluß vom 23. Mai 1975 - II B 96.74 - jeweils zu den Vorläufernormen des § 10 Abs. 2 BauO Bln 1985). Auch der Holzflechtzaun des Beigeladenen stört aufgrund seiner Undurchsichtigkeit und seiner Ausdehnung das Orts- und Landschaftsbild des durch offene Bauweise mit begrünten Freiflächen gekennzeichneten Ge-bietes. Wie bereits dargelegt, trennt er optisch das Grundstück des Kl. und des Beigeladenen von den Nachbargrundstücken ab, während in einer durch Gartenflächen geprägten Umgebung die nicht überbauten Grundstücksflächen als einheitliche Grünfläche erscheinen sollen. Die teilweise Begrünung des Zaunes durch Rankpflanzen vermag ihren massiven Charakter nicht zu verbergen. Auf die Wahrnehmbarkeit der Störung von der Straße aus kommt es nicht an. Es genügt vielmehr, daß eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes von den Nachbargrundstücken aus wahrnehmbar ist. Dies hat hier die Ortsbesichtigung ergeben. Dagegen ist es unerheblich, wenn in der näheren Umgebung andere, ebenso baurechtswidrige Anlagen wie auf dem Grundstück des Kl., vorhanden sind.