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Spandauer Vorstadt bevorzugte Citylage

LG Berlin67 S 50/1909.04.2019GE 2019, 665

BGB § 558

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die im Bezirk Berlin-Mitte in der „Spandauer Vorstadt“ belegenen Wohnungen befinden sich in bevorzugter Citylage i.S.d. Berliner Mietspiegels 2017.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gerichteten Klage aus den zutreffenden und die Berufungsangriffe bereits erschöpfenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nichts mehr hinzuzufügen ist, unter Einordnung in den Berliner Mietspiegel 2017 stattgegeben.

Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern, auch soweit sie sich gegen die Bejahung des wohnwerterhöhenden Merkmals „bevorzugte Citylage“ durch das Amtsgericht richtet. Die in der Alten Schönhauser Straße befindliche Wohnung liegt in einer bevorzugten Citylage. Dieser Begriff kennzeichnet die Lage der Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebiets hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben (vgl. Kammer, Urteil vom 16. Juli 2015 - 67 S 120/15, GE 2015, 971 = NJW 2015, 3248, juris Tz. 23). Diese Voraussetzungen sind in der gesamten Spandauer Vorstadt und damit auch in der Alten Schönhauser Straße erfüllt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Verfahren hat sich durch Rücknahme der Berufung erledigt.

Die im Bezirk Berlin-Mitte in der „Spandauer Vorstadt“ belegenen Wohnungen befinden sich sämtlich in bevorzugter Citylage im Sinne der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017, so das Landgericht Berlin.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien streiten sich im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens zur Mieterhöhung um die Frage, ob das wohnwerterhöhende Merkmal „bevorzugte Citylage“ für eine Wohnung in der Alten Schönhauser Straße gegeben ist. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses gerichteten Klage unter Einordnung in den Berliner Mietspiegel 2017 stattgegeben. Die Berufung des Mieters hatte keinen Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die in der Alten Schönhauser Straße befindliche Wohnung liegt in einer bevorzugten Citylage. Dieser Begriff kennzeichnet die Lage der Wohnung in einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt Berlin, der sich durch eine besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichnet, die eine über die typische Infrastruktur eines Wohngebiets hinausgehende Bedeutung und Anziehungskraft insbesondere auch für in- und ausländische Besucher und Touristen haben. Diese Voraussetzungen sind in der gesamten Spandauer Vorstadt und damit auch in der Alten Schönhauser Straße erfüllt.