Sozietät von Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern
GG Art. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein Anwaltsnotar eine Sozietät mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern eingehen darf, die zugleich Wirtschaftsprüfer sind.
I. 1. Die Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24. Februar 1961 (BGBl I S. 98) enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, mit wem sich der nach § 3 Abs. 2 BNotO vorgesehene Anwaltsnotar - ein Rechtsanwalt, der das Amt des Notars im Nebenberuf ausübt - zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Die Rechtsprechung nimmt an, daß er zugleich Steuerberater (BGHZ 53, 103), nicht jedoch Wirtschaftsprüfer (BGHZ 75, 296) sein kann.
2. Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer können sich mit den Angehörigen anderer freier Berufe gemäß § 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl I S. 1744) zur Berufsausübung zusammenschließen. In der Funktion als Rechtsanwalt ist der Anwaltsnotar partnerschaftsfähig, in der Funktion als Notar jedoch nicht.
Gemäß § 1 Abs. 3 PartGG kann aber in den Vorschriften über einzelne Berufe die Möglichkeit zur Partnerschaft ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
3. Die Sozietätsmöglichkeiten für Rechtsanwälte sind außerdem in § 59 a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278; im folgenden: BRAO) geregelt. Absatz 1 der Vorschrift bestimmt:
Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Sozietät nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
II. 1. Die sieben Beschwerdeführer sind als Rechtsanwälte und Notare in Berlin zugelassen. Sie sind Mitglieder einer großen überörtlichen Sozietät, die seit Januar 1995 ihren Sitz in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Köln, Leipzig und München hat. Mit Schreiben vom 14. Juli 1994 zeigten sie dem Präsidenten des Landgerichts Berlin an, daß sieben andere Sozietätsmitglieder, die ihr als Steuerberater oder Rechtsanwälte angehören, außerhalb der Sozietät auch als Wirtschaftsprüfer tätig sind. Auf Briefbögen und im Schriftverkehr der Sozietät wird darauf nicht hingewiesen. Soweit die Wirtschaftsprüfer in rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten innerhalb der Sozietät beraten, bleibt dies im Rahmen des § 33 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1387; im folgenden: StBerG). Nach dem für die Sozietät derzeit maßgeblichen Fusionsvertrag gehören zum Gegenstand der Sozietät nicht die Wahrnehmung der Vorbehaltsaufgaben der Wirtschaftsprüfer und nicht die Ausübung des Amtes als Notar.
2. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 28. Juli 1994 ordnete der Präsident des Landgerichts Berlin gegenüber den Beschwerdeführern an, die Sozietät mit den sieben Wirtschaftsprüfern umgehend zu beenden.
3. Auf den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht diese Bescheide mit der Begründung aufgehoben, daß es seit der Einführung des § 59 a BRAO an der dort vorausgesetzten ausdrücklichen gesetzlichen Verbotsvorschrift fehle, die es rechtfertigen könnte, Anwaltsnotare und sonstige Rechtsanwälte unterschiedlich zu behandeln. Der Bundesgerichtshof hat die Bescheide des Präsidenten des Landgerichts wiederhergestellt. (...)
III. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs. (...)
B. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Das vom Bundesgerichtshof bestätigte Sozietätsverbot verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt (I). Außerdem verletzt es die Beschwerdeführer in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung (II). Ob auch Art. 9 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist, kann deshalb offenbleiben.
I. 1. Sozietätsverbote für Anwaltsnotare sind Regelungen der Berufsausübung, die an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 54, 237 [246]; 80, 269 [278]).
2. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.
a) An einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung fehlt es. (...)
b) Die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof das Sozietätsverbot begründet, genügen nicht (mehr) den Anforderungen, die sich aus dem Gesetzeswortlaut in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben. Aus dem jetzt geltenden Regelwerk des Gesetzgebers läßt sich nicht entnehmen, daß die Unabhängigkeit des Notars, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, mit dem Mittel des Sozietätsverbots gesichert werden soll.
(...)
Da es dem Gesetzgeber obliegt, die Gefährdung von Rechtsgütern einzuschätzen, ihre Schutzwürdigkeit zu bewerten und die Mittel zu ihrem Schutz zu bestimmen, legt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dem Richter besondere Zurückhaltung auf, wenn er vornehmlich aus bloßen gesetzgeberischen Zielsetzungen die Wahl des geeigneten und erforderlichen Mittels abzuleiten sucht. Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben können einzelne Bestimmungen über Beurkundungsverbote in Verbindung mit dem Schweigen der Bundesnotarordnung zur besonderen Pflichtenbindung des Anwaltsnotars nicht länger als ausreichende gesetzliche Grundlage für die gerichtliche Festlegung der Mittel angesehen werden, die zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Anwaltsnotars erforderlich erscheinen.
(...)
II. Auch inhaltlich hält das Verbot einer Sozietät zwischen Wirtschaftsprüfern und Anwaltsnotaren der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit kaufmännisch vorgebildeten Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen. (...)
1. Die Unterschiede zwischen einem Steuerberater und einem Wirtschaftsprüfer sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie - unter Berücksichtigung des Normzwecks - die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab BVerfGE 95, 267 [316 f.]; st. Rspr.). (wird ausgeführt)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat in einem Verfassungsbeschwerde-Verfahren entschieden, daß das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist. Der Senat hat deshalb ein vom Bundesgerichtshof (BGH) ausgesprochenes Sozietätsverbot aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.
Weder das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer noch das der Rechtsanwälte oder Notare enthält ein ausdrückliches Sozietätsverbot für Anwaltsnotare, also Rechtsanwälte, die das Amt des Notars im Nebenberuf ausüben. Geregelt ist ein solches Verbot lediglich für den "Nur-Notar" (§ 9 Abs. 1 Bundesnotarordnung; BNotO). "Nur-Anwälten" sind Sozietätsbildungen mit anderen Berufen, z. B. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, hingegen gestattet (§ 59 a Bundesrechtsanwaltsordnung).
Sieben in Berlin zugelassene Anwaltsnotare zeigten im Juli 1994 dem Landgerichtspräsidenten an, daß ihrer Sozietät weitere sieben Mitglieder (Anwälte und Steuerberater) angehören, die außerhalb der Sozietät auch als Wirtschaftsprüfer tätig seien. Der Landgerichtspräsident ordnete an, daß die Sozietät mit den sieben Wirtschaftsprüfern umgehend zu beenden sei. Auf hiergegen gestellte Anträge hob das Kammergericht die Bescheide mit der Begründung auf, die Bundesrechtsanwaltsordnung enthalte keine Vorschrift, die es rechtfertigen könnte, Anwaltsnotare und sonstige Rechtsanwälte unterschiedlich zu behandeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte die Bescheide des Landgerichtspräsidenten wieder her, weil schon die Verbindung als solche die Gefahr von Interessenkonflikten in sich berge. Es müsse jedoch schon der Anschein einer Gefährdung vermieden werden. Anwaltsnotaren die Sozietät mit einem Steuerberater zu gestatten, sie ihnen aber mit einem Wirtschaftsprüfer zu untersagen, verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Wirtschaftsprüfer nehme im wesentlichen betriebswirtschaftliche Unternehmensprüfungen vor. Das unterscheide ihn grundlegend von der beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts und der des Steuerberaters.
Hiergegen erhoben die sieben Anwaltsnotare erfolgreich Verfassungsbeschwerde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit fehle es an der gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage für ein empfindlich in die Berufsausübungsfreiheit eingreifendes richterrechtliches Sozietätsverbot (hier rückt das BVerfG von früheren Entscheidungen ab).
Seit den Entscheidungen zu den anwaltlichen Standesrichtlinien sei zunehmend die gesetzgeberische Verantwortung für empfindliche Einschränkungen der Berufsfreiheit, zu denen auch die Sozietätsverbote gehören, eingefordert worden. Bis zu einer Reform des Notarrechts fehlt es jedenfalls an einer Legitimation für das früher in der Rechtsprechung entwickelte Sozietätsverbot zwischen dem Anwaltsnotar und dem Wirtschaftsprüfer.
Obwohl es dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG weitgehend frei stehe, durch welche Einschränkungen der Berufsausübung er erkennbaren Gefährdungen für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare begegnen wolle, müßten diese Berufsausübungsregelungen so ausgestaltet werden, daß der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG gewahrt werde. Solange daher der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein dürfe und auch nicht gehindert sei, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen, habe das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand.
Die Unterschiede zwischen einem Steuerberater und einem Wirtschaftsprüfer seien nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Ohne eine gesetzliche Neuregelung jedenfalls sei ein Verbot der Sozietätsbildung von Anwaltsnotaren mit Wirtschaftsprüfern nicht aufrechtzuerhalten. Vorgaben für den Gesetzgeber enthält die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht. Welche Wege der Gesetzgeber einschlagen wird, ist ihm überlassen. Sofern er Sozietätsverbote für das geeignete Mittel zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars ansieht, ist ihm deren Einführung grundsätzlich nicht verwehrt, wenn er die verschiedenen Berufsgruppen und Berufsqualifikationen gleichmäßig behandelt.