sozialistische Konsumgenossenschaften
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
sozialistische Konsumgenossenschaften; Wirtschaftsvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Wesen und zur Rechtsstellung der Konsumgenossenschaften in der ehemaligen DDR.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist der Dachverband der Konsumgenossenschaften im Bereich der ehemaligen DDR. Sie macht gegen die beklagte Bundesrepublik Ansprüche im Zusammenhang mit Maßnahmen der DDR Staatsführung aus dem Jahre 1973 geltend.
Die Kl. erhielt ihre jetzige Rechtsform als eingetragene Genossenschaft aufgrund eines Statuts, das sie sich nach dem Beitritt der DDR im November 1990 gab. Vorher trug sie die Bezeichnung "Verband der Konsumgenossenschaften der DDR (VdK)". Ihre Mitglieder waren die Konsumgenossenschaftsverbände der Bezirke (Bezirksverbände), deren Mitglieder die Einzelgenossenschaften. Ihr höchstes Organ war der aus Delegierten der Bezirksverbände zusammengesetzte Genossenschaftstag. Auf dem 7. Genossenschaftstag vom 3. Juni 1972 wurde ein Statut verabschiedet, in dessen Präambel es u. a. heißt:
"Die Konsumgenossenschaften der Deutschen Demokratischen Republik sind sozialistische Genossenschaften, denen jeder Bürger der DDR auf freiwilliger Grundlage angehören kann. Als sozialistische Konsumgenossenschaften verkörpern sie die untrennbare Einheit von gesellschaftlicher Massenorganisation und sozialistischem Handelsorgan. Sie erfüllen zugleich Aufgaben der Konsumgüterproduktion.
Die Konsumgenossenschaften anerkennen die führende Rolle der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands. Sie lassen sich in ihrer gesamten Tätigkeit von den Beschlüssen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands leiten. Grundlage ihrer Tätigkeit sind die Verfassung der DDR, die Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer, die Erlasse und Beschlüsse des Staatsrates sowie die Verordnungen und Beschlüsse des Ministerrates."
Als Organisationen des Binnenhandels oblag den Konsumgenossenschaften auch die Versorgung der Bevölkerung mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (sogenannte OGS-Wirtschaft), die 1966 organisatorisch verselbständigt wurde. Als zentrales Führungsorgan wurde die "Zentrale Konsum Wirtschaftsvereinigung OGS" (ZWV) gebildet, die der Kl. unterstellt war. Ihr nachgeordnet entstanden auf Bezirksebene "Konsum-Wirtschaftsvereinigungen OGS (WV). Am 25. Juli 1973 faßte der Ministerrat der DDR einen "Beschluß über Maßnahmen zur Entwicklung der staatlichen Leitung und Planung der Produktion und Versorgung der Bevölkerung mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln". In diesem Beschluß heißt es u. a.:
"3. Zur Verwirklichung einer straffen zentralen staatlichen Leitung und Planung der Versorgung mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln wird die Zentrale Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse und Speisekartoffeln mit Wirkung vom 1. Januar 1974 dem Ministerium für Handel und Versorgung unterstellt und aus dem Verband der Konsumgenossenschaften der DDR herausgelöst. ...
4. Zur Durchsetzung einer straffen staatlichen Leitung und Planung des Handels und der Versorgung mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln in den Bezirken werden die Wirtschaftsvereinigungen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln der Bezirke und ihre Betriebe mit Wirkung vom 1. Januar 1974 den Räten der Bezirke unterstellt.
5. Die Zentrale Wirtschaftsvereinigung sowie die bezirklich geleiteten Wirtschaftsvereinigungen mit ihren Betrieben und Kombinaten werden Träger von Volkseigentum. Sie nutzen darüber hinaus auf der Grundlage langfristiger Verträge unentgeltlich das konsumgenossenschaftliche Eigentum an Grund- und Umlaufmitteln, das zum Zeitpunkt der Veränderung der Unterstellung in der Wirtschaftsvereinigung eingesetzt ist.
Für die bezirklich geleiteten Wirtschaftsvereinigungen, deren Betriebe und Kombinate finden die Vorschriften der Verordnung vom 28. März 1973 über die Aufgabe, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB (GBl. I Nr. 15 S. 129) Anwendung.
7. Der Minister für Handel und Versorgung und der Minister der Finanzen erlassen in Abstimmung mit dem Präsidenten des Verbandes der Konsumgenossenschaften der DDR und den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe die erforderlichen Überleitungsregelungen zur Veränderung der Unterstellung der Zentralen Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse und Speisekartoffeln und der Wirtschaftsvereinigungen der Bezirke. Das betrifft insbesondere die Planung für 1974, die vermögensrechtlichen Probleme, die Umsetzung von Kadern sowie die Finanzierung der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie Gerwisch."
Der Genossenschaftsrat, das höchste Organ zwischen den Genossenschaftstagen, erteilte dem Vorstand mit Beschluß vom 29. August 1973 den Auftrag, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung des Ministerratsbeschlusses zu treffen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I. In welchem Umfang die Bekl. die Rechtsnachfolge der untergegangenen DDR angetreten hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Der Kl. standen schon gegen die DDR keine Ansprüche zu.
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Kl. und der DDR beurteilen sich nach dem Recht der DDR.
Nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für Schuldverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, das Recht der DDR maßgebend. Die vor dem Beitritt einschlägigen Gesetze waren das Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 19. Juni 1975 (GBl. I 1975, 465) und das Vertragsgesetz (VG) vom 5. März 1982 (GBl. I, 293), das im Zeitpunkt des Beitritts bereits durch § 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I, 483) aufgehoben worden war. Für die im Zivilgesetzbuch geregelte Materie enthielt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes (EGZGB) eine Überleitungsvorschrift, wonach für das Bestehen der vor seinem Inkrafttreten begründeten Rechte und Pflichten das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend blieb. Das Vertragsgesetz von 1982 beschränkte seine Anwendbarkeit auf Wirtschaftsverträge, die nach seinem Inkrafttreten zu erfüllen waren (§ 118). Für die Vergangenheit enthielt es keine Überleitungsvorschriften. In Ermangelung einer solchen Regelung kommen die allgemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung der Gesetze zur Anwendung. Dazu gehört der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet dieses Gesetzes hinaus allgemein anerkannte Grundsatz, daß Schuldverhältnisse in bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194). Dieser Grundsatz gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 232 § 1 EGBGB (BGHZ 120, 10, 16; NJW 1994, 260, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). In dem hier fraglichen Zeitraum 1973/74 galt für das Recht der sogenannten Wirtschaftsverträge das Vertragsgesetz vom 25. Februar 1965 (im folgenden: VG 1965, GBl. I, 109). Im übrigen galt für das Schuldrecht noch das BGB, das erst durch § 15 Abs. 1 Nr. 1 EGZGB außer Kraft gesetzt wurde. Es fand ergänzend, soweit besondere Vorschriften fehlten, auch auf Wirtschaftsverträge Anwendung (§ 2 VG 1965).
2. Ein Schuldanerkenntnis hat der DDR Finanzminister der Kl. nicht erteilt.
(wird ausgeführt)
3. Zwischen der Kl. und der DDR ist auch ein sonstiger Vertrag nicht zustande gekommen.
Auch insoweit kann dahinstehen, ob für die Beurteilung des VG 1965 oder - eventuell ergänzend (§ 2 VG 1965) - das BGB heranzuziehen ist. Auch § 15 VG 1965 machte das Zustandekommen eines Wirtschaftsvertrages von der "Einigung über den Vertragsinhalt" abhängig. Erforderlich waren übereinstimmende Angebots- und Annahmeerklärungen (§ 15 Abs. 1). Daran fehlt es.
Da bestimmte, als Angebot und Annahme zu verstehende Erklärungen nicht ausgetauscht wurden, kommt nur ein stillschweigender Vertragsabschluß in Betracht. Auch dafür bietet der von der Kl. vorgetragene Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte.
Die Kl. stand dem Staat nicht wie ein Bürger als Träger privater Rechte und Pflichten gegenüber. Schon in ihrem Statut vom 3. Juni 1972 bezeichnete sie die in ihr vereinigten Genossenschaften selbst als "sozialistische Genossenschaften". Nach ihrer eigenen Einschätzung zählten die Konsumgenossenschaften damit zu den in Art. 13 DDR-Verf. neben den landwirtschaftlichen und handwerklichen Genossenschaften (LPG, PHG) erwähnten "sonstigen sozialistischen Gemeinschaften". Diese Einordnung entsprach auch der allgemeinen Rechtsauffassung, wonach die Konsumgenossenschaften zugleich den Status einer Massenorganisation und einer sozialistischen Genossenschaft hatten (vgl. Görner/Hesse, in: Autorenkollektiv, Wirtschaftsrecht, Berlin 1985, S. 149; Autorenkollektiv, ZGB, § 18 Anm. 3). Die Kl. und ihre Mitgliedsgenossenschaften hatten damit im Rechtssystem der DDR eine besondere Stellung. Sie galten nicht als Subjekt privater Eigentumsrechte. Die Rechtsordnung der DDR unterschied zwischen sozialistischem und persönlichem Eigentum (Art. 10, 11 DDR Verf., §§ 17, 18, 22 ZGB). Das genossenschaftliche Eigentum war neben dem Volkseigentum und dem Eigentum gesellschaftlicher Organisationen eine der Erscheinungsformen des sozialistischen Eigentums (Art. 10 Abs. 1 DDR Verf., § 18 ZGB). Als solches unterstand es zwar dem besonderen Schutz des Staates (Art. 10 Abs. 2 DDR Verf.), war aber nicht - wie das persönliche Eigentum - als individuelles Recht "gewährleistet" (Art. 11 Abs. 1 DDR Verf.). Dies alles zeigt, daß die Kl. und ihre Mitgliedsgenossenschaften den staatlichen Organen von vornherein mit anderen Rechten und Pflichten gegenüberstanden als die Genossenschaften und ihre Organisationen im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Die OGS-Wirtschaft war schon vor ihrer Umstrukturierung aufgrund des Ministerratsbeschlusses vom 25. Juli 1973 weitgehend nach dem Muster der staatlich gelenkten volkseigenen Wirtschaft organisiert. Der Beschluß des Genossenschaftsrates vom 22. November 1968, mit dem die Gründung der Wirtschaftsvereinigungen OGS angeordnet wurde, bezeichnete als Zweck der damaligen Reform ausdrücklich die "Herausbildung eines komplexen Planungs- und Leitungssystems", womit das staatliche Vorbild schon terminologisch deutlich gemacht wurde. Die organisatorische Verselbständigung wurde dadurch erreicht, daß die Wirtschaftsvereinigungen den Status einer juristischen Person erhielten (§ 1 Abs. 1 des Musterstatuts). Gleichzeitig wurde ein Leitungssystem eingeführt, in dem die ZWV als zentrales Führungsorgan und die WV der Bezirke als "Leitungsorgane" fungierten. Auch damit näherte sich die OGS-Wirtschaft dem System der volkseigenen Wirtschaft an, in der die sogenannten wirtschaftsleitenden Organe eine wichtige Rolle spielten (vgl. Hochbaum, in: Wirtschaftsrecht, S. 71, 74 f.). Die rechtliche Verselbständigung und die Einführung des Leitungssystems änderten allerdings nichts daran, daß die OGS Wirtschaft nach wie vor unter der Regie der Kl. stand. Die als zentrales Leitungsorgan gebildete ZWV hatte, wie in der Präambel des Beschlusses des Genossenschaftsrates vom 22. November 1968 ausdrücklich festgehalten wurde, den Status eines dem Verband der Konsumgenossenschaften "unterstellten" Organs.
Dieser Zustand änderte sich mit dem Beschluß des Ministerrats vom 25. Juli 1973. Die ZWV wurde dem Ministerium für Handel und Versorgung "unterstellt". Damit wurde die Leitungsfunktion der Kl. beendet und an ihrer Stelle staatlichen Instanzen übertragen.
Die "Unterstellung ist ein Terminus des DDR Wirtschaftsrechts, der sich auch in der als bundesdeutsches Recht fortgeltenden Bestimmung des § 1 Abs. 5 TreuhG ("unterstellte Betriebe") niedergeschlagen hat. Er bezeichnet ein durch Anleitungs- und Kontrollrechte geprägtes Unterordnungsverhältnis (vgl. Busche, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Teil B, § 1 TreuhG Rdn. 48; Schillo, NJ 1991, 291 unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 4. Juli 1985, GBl. I, 213). Es handelte sich um ein wichtiges Instrument der staatlichen Wirtschaftsplanung, in der die Unterstellung eine "vertikale Leitungsbeziehung" kennzeichnete und damit im Gegensatz zu den "horizontalen", insbesondere durch Verträge geprägten Beziehungen zwischen den Wirtschaftssubjekten stand (vgl. Schüsseler, Wirtschaftsrecht, S. 93 f.; Brunner, Einführung in das Recht der DDR, S. 118).
Die Begründung, Änderung oder Beendigung von Unterstellungsverhältnissen erfolgte innerhalb der volkseigenen Wirtschaft durch staatliche Organisationsentscheidungen (vgl. Schüsseler, aaO., S. 101). In der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB (VEB-VO) vom 28. März 1973 (GBl. I, 129) fand sich dafür noch keine nähere Regelung. Erst die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (Kombinats-VO) vom 8. November 1979 (GBl. I, 355), die an die Stelle der VEB-VO trat, enthielt Bestimmungen über die "Änderung der Unterstellung" (§ 40). Danach oblag die Entscheidung bei Kombinaten, die unmittelbar einem Ministerium unterstellt waren, dem Ministerrat (Abs. 1) und bei anderen Kombinaten und Betrieben dem zuständigen Minister oder den Räten der Bezirke (Abs. 2).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschluß des Ministerrates vom 25. Juli 1973 als staatlicher Organisationsakt einzuordnen, durch den die 1966 gegründeten Organe der OGS-Wirtschaft der obersten Führung durch die Kl. entzogen und einer neuen, nunmehr staatlichen Leitung und Kontrolle unterworfen wurden. Um eine "Änderung der Unterstellung" im Sinne des § 40 Kombinats-VO handelte es sich dabei allerdings nicht, denn die K. war nicht in die volkseigene Wirtschaft integriert und unterstand deshalb auch nicht deren staatlicher Leitung. Ob sie berechtigt gewesen wäre, dem Beschluß zu widersprechen und die von ihr geforderte Mitwirkung abzulehnen, kann dahinstehen. Für die zivilrechtliche Beurteilung ist maßgebend, daß sie die Anordnung des Ministerrates befolgt und den damit verbundenen Rechtsverlust widerspruchslos hingenommen hat.
Bei der Durchführung des Ministerratsbeschlusses ist ein Vertrag zwischen der Kl. und der Staatsführung der DDR nicht abgeschlossen worden. Aus der Sicht des Ministerrats bestand dazu kein Anlaß. Besonderer organisatorischer Maßnahmen bedurfte es nicht. Die strukturellen Voraussetzungen für die Eingliederung der OGS-Wirtschaft in das System der volkseigenen Wirtschaft waren mit der Bildung der ZWV und der WV bereits 1968 geschaffen worden. Regelungsbedürftig waren im wesentlichen nur noch die Eigentums- bzw. Vermögensfragen, die sich daraus ergaben, daß die Organe und Betriebe der OGS-Wirtschaft weiterhin Eigentum und sonstiges Vermögen der Konsumgenossenschaften nutzten. Diese Fragen waren als "vermögensrechtliche Probleme" im Beschluß des Ministerrats ausdrücklich angesprochen worden. Gleichzeitig enthielt der Beschluß dazu Vorgaben, die für vertragliche Regelungen zwischen der Kl. und den beteiligten Ministerien nur wenig Spielraum ließen. Die entscheidende Vorgabe war, daß die Organe und Betriebe der OGS-Wirtschaft berechtigt sein sollten, das konsumgenossenschaftliche Eigentum unentgeltlich zu nutzen. Dadurch war die Möglichkeit, eine entgeltliche Nutzungsüberlassung zu vereinbaren, von vornherein ausgeschlossen. Der gegenteilige Standpunkt der Kl. ist mit Wortlaut und Sinn des Ministerratsbeschlusses nicht in Einklang zu bringen. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, wenn die Kl. zwischen ihren Beziehungen zu den juristisch selbständigen Wirtschaftsvereinigungen (ZWV und WV) der OGS-Wirtschaft einerseits und zum Staat andererseits unterscheidet. Die Möglichkeit, auf der einen Ebene eine unentgeltliche Nutzung zu vereinbaren, auf der anderen dagegen eine entgeltliche, ist aber rein theoretischer Natur. Der Beschluß des Ministerrates trifft eine solche Differenzierung nicht und läßt dafür bei realistischer Betrachtung auch keinen Raum. Davon ging seinerzeit auch die Kl. selbst aus. In dem Beschluß des Genossenschaftsrates vom 29. August 1973 und seiner Begründung findet sich jeweils praktisch die gleiche Formulierung wie im Beschluß des Ministerrats, ohne daß auch nur andeutungsweise von einem noch abzuschließenden entgeltlichen Nutzungsvertrag mit dem zuständigen Ministerium für Handel und Versorgung oder einer anderen staatlichen Stelle die Rede ist.
(...)
Ein nach dem Vermögenswert bemessener - vertraglicher - Anspruch läßt sich auch nicht aus einer der Bekl. obliegenden Rückgabepflicht herleiten. Eine solche Pflicht könnte zwar unabhängig davon bestehen, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung vereinbart war. Zwischen der Kl. und dem zuständigen Ministerium ist aber auch ein unentgeltlicher Nutzungsvertrag nicht zustande gekommen.
Ein schriftlicher Vertrag ist unstreitig nicht abgeschlossen worden. Wann und auf welche Weise es zum Abschluß eines mündlichen Vertrages gekommen sein soll, legt die Kl. nicht dar. Ebensowenig lassen die Umstände auf eine stillschweigende Übereinkunft schließen. Der dafür erforderliche übereinstimmende Wille beider Seiten war nicht vorhanden.
Der Beschluß des Ministerrats enthält keine Anzeichen dafür, daß nach seiner Vorstellung ein Vertrag zwischen der Kl. und dem zuständigen Ministerium geschlossen werden sollte. Dagegen spricht schon, daß in diesem Verhältnis nur ein Vertrag abzuschließen gewesen wäre, während in dem Beschluß die Mehrzahl - "Verträge" - gebraucht wird. In dem Beschluß kommt ferner zum Ausdruck, daß die Nutzung nicht durch den Staat, sondern durch die ZWV und die WV mit ihren Betrieben erfolgen sollte. Aus diesem Zusammenhang folgt, daß nach der Vorstellung des Ministerrats nicht - zentral - ein Vertrag mit dem Ministerium, sondern - dezentral - gesonderte Verträge mit den jeweiligen Nutzern abgeschlossen werden sollten. Ob es tatsächlich, sei es auch nur stillschweigend, zu entsprechenden Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dahinstehen. Es liegt nahe, daß sie später deshalb als entbehrlich angesehen worden sind, weil sich durch die Unterstellung der OGS-Wirtschaft unter das Ministerium in den Beziehungen zwischen den Eigentümern und den Nutzern nichts änderte. Die ZWV und WV hatten das genossenschaftliche Vermögen schon vorher genutzt, ohne dafür Entgelte an die Kl. oder ihre Mitgliedsgenossenschaften zu zahlen. Dementsprechend bezeichnete der Genossenschaftsrat die Nutzung in der Begründung seines Beschlusses vom 29. August 1973 folgerichtig als "weiterhin unentgeltlich". Dafür, daß der Genossenschaftsrat einen Vertrag mit dem Ministerium für nötig hielt oder anstrebte, ergeben sich weder aus dem Beschluß noch aus der Begründung irgendwelche Anhaltspunkte.
Ein Vertrag war auch nicht aus rechtlichen Gründen erforderlich, um den Ministerratsbeschluß in die Praxis umzusetzen. Ein wesentliches Element der volkseigenen Wirtschaft war, daß die in ihr tätigen Organe und Betriebe den Status rechtsfähiger juristischer Personen hatten, die untereinander Verträge abschließen konnten. Das galt beispielsweise für die volkseigenen Betriebe (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VEB-VO, § 31 Abs. 2 Satz 1 Kombinats-VO), die sogenannten VVB (Vereinigungen volkseigener Betriebe, § 35 Abs. 1 Satz 1 VEB-VO), die Kombinate (§ 28 Abs. 1 Satz 1 VEB-VO, § 4 Abs. 1 Kombinats-VO) und auch für die in den Kombinaten zusammengeschlossenen Einzelbetriebe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Kombinats-VO). Für sie galt, ebenso wie für die sozialistischen Genossenschaften und deren rechtliche selbständige Einrichtungen der Oberbegriff "Betriebe" (§ 1 Abs. 2 VG 1965), der in der späteren Gesetzessprache durch die Bezeichnung "Wirtschaftseinheiten" ersetzt wurde (§ 1 Abs. 2 Register-VO, § 2 VG 1982). Rechtlich selbständige Betriebe bzw. Wirtschaftseinheiten waren sowohl die Kl., ihre Bezirksverbände und Einzelgenossenschaften einerseits wie auch die Wirtschaftsvereinigungen (ZWV und WV) andererseits. Es genügte, die Nutzungsverhältnisse durch Vereinbarungen auf dieser Ebene zu regeln. Ob daneben auch ein Vertrag, etwa in Form einer Rahmenvereinbarung, mit dem Ministerium möglich gewesen wäre, kann dahinstehen. Ein zwingender Anlaß zum Abschluß eines solchen Vertrages bestand jedenfalls nicht. Das Geflecht vertikaler und horizontaler Beziehungen zwischen den Betrieben bzw. Wirtschaftseinheiten entspricht, auf marktwirtschaftliche Verhältnisse übertragen, der Funktionsweise eines Konzerns. Wer als Außenstehender mit einzelnen konzernangehörigen Gesellschaften rechtliche Beziehungen aufnimmt, tritt damit nicht zwangsläufig auch in eine rechtliche Beziehung zur Konzernspitze.
Ob die Wirtschaftsvereinigungen von ihrer Stellung und Organisation her die Anforderungen erfüllten, die nach den Gesetzen der Bundesrepublik an den Status einer juristischen Person zu stellen sind, ist unerheblich. Auch insoweit ist nach Art. 232 § 1 EGBGB allein das damalige Recht der DDR maßgebend.
4. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß nicht in Betracht kommt. Der Abschluß eines Vertrages zwischen der K. und dem Ministerium war nicht vorgesehen und konnte deshalb von den Vertretern des Ministeriums auch nicht schuldhaft verhindert werden.
5. Der Kl. stehen auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die dafür maßgebenden Beziehungen unterliegen, was die Person des Bereicherten betrifft, der gleichen Beurteilung wie die vertraglichen Beziehungen. Ob daneben noch eine Vermögensverschiebung zugunsten des Staates als Träger des Volkseigentums stattgefunden hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Rechtsnachfolge. Das Vermögen der volkseigenen Wirtschaft hat die Bekl. nicht übernommen. Rechtsnachfolger der Wirtschaftseinheiten sind die aus ihnen durch Umwandlung nach der Umwandlungs VO (GBl. I 1990, 107) oder kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 2 TreuhG hervorgegangenen Kapitalgesellschaften.
6. Ebensowenig stehen der Kl. Ansprüche aus den abgetretenen Rechten ihrer Mitgliedsgenossenschaften zu. Für diese gilt in gleicher Weise wie für die Kl., daß sie bis zum Untergang der DDR nur in Rechtsbeziehungen zu den Wirtschaftseinheiten standen. Ansprüche gegen den Staat bzw. das auf die Bekl. übergegangene Vermögen haben sie nicht erworben.
II. Aus dem Gesichtspunkt der Vermögensnachfolge gem. Art. 22 EinigungsV haftet die Bekl. nach Auffassung des Senats auch deshalb nicht, weil das Vermögen, das die Kl. und ihre Mitgliedsgenossenschaften durch den Ministerratsbeschluß vom 25. Juli 1973 verloren haben, im Zeitpunkt des Beitritts der DDR nicht mehr vorhanden war und infolgedessen von der Bundesrepublik nicht übernommen worden ist. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl. hatten die 1973 von der OGS-Wirtschaft genutzten Vermögensgegenstände, abgesehen von dem Grundeigentum, das den Genossenschaften erhalten geblieben ist, nach mehr als 16jährigem Gebrauch "keinerlei Wert" mehr. Demnach ist schon der Tatbestand einer Vermögensnachfolge, die Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Bekl. sein könnte, nicht gegeben.
III. Mit Recht hat das Landgericht auch das Vorliegen einer Haushaltsschuld im Sinne des Art. 23 EinigungsV verneint. Im übrigen wäre die Bekl. insoweit nicht passivlegitimiert. Dem erklärten Willen der Kl., nicht das Sondervermögen nach Art. 23 Abs. 2 EinigungsV, sondern die Bekl. unmittelbar in Anspruch zu nehmen, hat der Senat durch Wiederherstellung des in der Klageschrift vorgegebenen Passivrubrums Rechnung getragen.