Sozialhilfeleistungen für Auszubildende nur in Härtefällen, Zumutbarkeit der Untervermietung eines Schlafplatzes in einer Einzimmerwohnung
SGB § 22
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein besonderer Härtefall, wonach ausnahmsweise neben der Ausbildungsförderung noch Sozialhilfe gewährt werden kann, liegt nicht schon dann vor, wenn der Antragsteller ohne ergänzende Leistung seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte.
2. Zudem ist auch bei einer Einzimmerwohnung eine Untervermietung zumindest eines Schlafplatzes zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte möglich; in Berlin werden sogar Schlafplätze in einem Zelt auf einem Küchenbalkon oder ein Schlafplatz auf der Couch tageweise angeboten.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall liegt hier grundsätzlich vor, denn der Antragsgegner hat den Widerspruchsbescheid vom 31.5.2018 mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, weswegen die Klage vom 11.6.2018 gemäß § 86a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 SGG keine aufschiebende Wirkung hat.
Die aufschiebende Wirkung ist allerdings nur dann anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingriffs bestehen, also ein Obsiegen im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der in § 39 Nr. 1 Zweites Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angeordnete Grundsatz, dass Widersprüche oder Klagen gegen Verwaltungsakte, die - wie im Falle der hier vorliegenden Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt (EGA) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II - Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regeln, keine aufschiebende Wirkung entfalten, Ausdruck einer vorweggenommenen, generalisierenden Abwägung des Gesetzgebers ist, mit welcher sich dieser für den grundsätzlichen Vorrang des Sofortvollzugsinteresses entschieden und damit einhergehende Risiken auf den Bescheidadressaten verlagert hat. Vor diesem Hintergrund sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingriffs nicht schon dann begründet, wenn ein Obsiegen im Widerspruchs- oder Klageverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (z. B. weil eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist), sondern erst dann, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit überwiegen (vgl. schon BSG, 30.11.1956 - 6 RKa 21/56 = BSGE 4, 151; BVerfG 15.2.1982 - 2 BvR 1492/81).
Gemessen an diesen Maßstäben vermag das Gericht gegenwärtig keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen festzustellen, denn die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegende Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass im Falle des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers, der lediglich über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG ohne Gestattung einer Erwerbstätigkeit verfügt und - zunächst ohne Kenntnis des Antragsgegners - seit September 2017 eine schulische Ausbildung absolviert sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 504 € erhält, der Leistungsausschluss des § 22 Abs. 1 Satz 2 Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) eingreift, begegnet bei der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. […]
Der Antragsteller befindet sich in einer durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Ausbildung, ein Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist hier nicht hinreichend glaubhaft gemacht. […]
Ein besonderer Härtefall i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das der Gesetzgeber als regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden angesehen und gleichwohl in Kauf genommen hat. Mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, muss der Ausschluss von der Ausbildungsförderung als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen. Ausgehend hiervon ist allein der Umstand, dass der Antragsteiler seine begonnene schulische Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wegen evtl. mangelnder ergänzendem Sozialleistungsbezug möglicherweise nicht fortführen kann, gerade nicht geeignet, einen besonderen Härtefall zu begründen. Es bedarf vielmehr außergewöhnlicher Umstände, um die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu erfüllen.
Solche besonderen atypischen Umstände des Einzelfalls, welche es - über den ggf. notwendigen Abbruch der schulischen Ausbildung hinaus - als unzumutbar erscheinen lassen, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern, hat dieser jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat insoweit allein geltend gemacht, dass er ohne ergänzende Leistungen des Antragsgegners seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, da er - ziehe man die Miete i. H. v. 325,11 € von den BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 504 € ab - nicht einmal 200 € für seinen Lebensunterhalt übrig habe. Hierbei handelt es sich jedoch gerade nicht um einen atypischen Einzelfall und mithin um eine besondere Härte, sondern nach dem vorstehend umrissenen Maßstab lediglich um das, was der Gesetzgeber bei der Schaffung des Ausschlusstatbestandes vor Augen hatte und in Kauf genommen hat. Ein besonderer atypischer Härtefall in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist mithin selbst bei einem (hier nicht einmal explizit geltend gemachten) drohenden Abbruch der schulischen Ausbildung nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller hier seine Ausbildung erst im September letzten Jahres aufgenommen hat.
Zudem verfügt der Antragsteller über eine eigene Wohnung. Diese mag mit 28,25 m2 zwar nicht besonders groß sein, jedoch ist es bei Studenten oder Auszubildenden in Großstädten keinesfalls unüblich, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen. Eine Untervermietung zumindest eines Schlafplatzes insbesondere an einen anderen Studenten oder Auszubildenden erscheint hier möglich und wirtschaftlich interessant; so werden, wie sich kürzlich verschiedenen Zeitungsberichten entnehmen ließ, sogar Schlafplätze in einem Zelt auf einem Küchenbalkon in einer Studenten-WG für 260 € im Monat inseriert sowie ein Schlafplatz auf der Couch (www.ebav-kleinanzeiqen.de/s-anzeige/biete-schlafplatz-couch-zum-schlafen-unterkunft/872457307-199-34...) in zentralen Lagen von Berlin tageweise (!) für 39 € angeboten.
Eine dauerhafte Untervermietung eines Schlafplatzes bei Mitbenutzung von Küche und Bad sollte in den besonders nachgefragten zentralen Lagen Berlins, wie hier in Schöneberg, vor diesem Hintergrund im Bereich von 150 bis 250 € monatlich möglich sein. Hierdurch sollte auch kurzfristig eine Reduzierung der gegenwärtig den Hauptteil der monatlichen Kosten des Antragstellers ausmachenden Mietkosten von 325,11 € um einen signifikanten Betrag realisierbar sein, der ausreichen müsste, um bei sparsamer Lebensführung den zur Bedarfsdeckung fehlenden Teil zu ergänzen. Eine solche Lösung, die ihn nicht zum Abbruch der begonnenen schulischen Ausbildung zwänge, erscheint sogar naheliegend und keinesfalls unzumutbar.
Auch ein rechtliches Hindernis für diese Möglichkeit zur Bedürftigkeitsreduzierung ist hier bislang nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass der Hauptmietvertrag für die Wohnung in § 6 eine Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung und Überlassung der Mietsache an Dritte vorsieht, steht dem nicht entscheidend entgegen, da bereits weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht wurde, dass eine solche Zustimmung des Vermieters nicht zu erreichen ist. Dessen ungeachtet dürfte - selbst bei Verweigerung der Zustimmung durch den Hauptvermieter angesichts des vorliegend in der prekären wirtschaftlichen Situation des Antragstellers liegenden berechtigenden Interesses - im Ergebnis eine Untervermietung auch nur eines Teils der Wohnung rechtlich zulässig und notwendigenfalls auch durchsetzbar sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Einzimmerwohnung handelt (vgl. AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 1.9.2011 - 14 C 212/11).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 22 SGB XII haben Auszubildende nur in besonderen Härtefällen Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen. Dabei kann der Antragsteller auch auf früher ungewöhnliche zusätzliche Einnahmequellen wie die Untervermietung eines Schlafplatzes in einer Einzimmerwohnung verwiesen werden, wie das SG Berlin ausgeführt hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Asylbewerber erhielt Leistungen nach einem Bewilligungsbescheid in Höhe von monatlich 744,02 €, der später unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgehoben wurde. Für eine dagegen erhobene Klage beim Sozialgericht beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen, um weiter ergänzende Leistungen zu erhalten. Zusätzlich bezog der Antragsteller Leistungen in Höhe von monatlich 504 € nach dem BAföG.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Sozialgericht Berlin hielt den Antrag für unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden. Nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers sollte neben der Ausbildungsförderung keine zusätzliche Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden. Ein atypischer Härtefall sei noch nicht einmal bei einem drohenden Abbruch der schulischen Ausbildung anzunehmen. Dazu sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller über eine 28,25 m² große Einzimmerwohnung verfüge, bei der es zumutbar sei, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen. Die Untervermietung eines Schlafplatzes insbesondere an einen anderen Studenten oder Auszubildenden sei möglich, zumal sich Zeitungsberichten der letzten Tage entnehmen lasse, dass sogar Schlafplätze in einem Zelt auf einem Küchenbalkon oder ein Schlafplatz auf der Couch tageweise angeboten werden. Ein rechtliches Hindernis dafür sei nicht erkennbar, da nicht vorgetragen sei, eine Zustimmung des Vermieters dazu sei nicht zu erreichen, zumal angesichts der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers auch bei Verweigerung der Zustimmung eine Untervermietung rechtlich zulässig sei.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Gericht hätte sich die zusätzlichen Ausführungen zu der Vermietung eines Schlafplatzes sparen können (und sollen), denn eine besondere Härte liegt eben nach der Wertung des Gesetzgebers nicht schon dann vor, wenn ohne ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt die BAföG-Leistungen nicht ausreichen.
Im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. Januar 2010 - L 23 AY 1/07 -) heißt es: „Der Kläger kann auch die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach dieser Vorschrift kann in besonderen Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet werden. Ein besonderer Härtefall ist aber auch unter Berücksichtigung des den Kläger als Asylbewerber seinerzeit treffenden Arbeitsverbotes nicht erkennbar. Ob eine besondere Härte gegeben und ein Ermessen des Leistungsträgers überhaupt eröffnet ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ein besonderer Härtefall liegt nach der zu § 26 Satz 2 BSHG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses nach Satz 1 der Vorschrift über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist, und auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart erscheinen (BVerwGE 94, 224). Ein danach erforderlicher atypischer Fall liegt jedoch nicht vor. Vielmehr entspricht der Ausschluss von Sozialleistungen für die Ausbildung der bewussten gesetzlichen Wertung, dass Asylbewerbern auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung nicht dieselben Rechte wie Deutschen oder anerkannten Asylberechtigten gewährt werden. Die Beschränkung der Ausbildungsförderung auf den Personenkreis des § 8 BAföG, also zwar auf anerkannte Asylberechtigte, nicht aber auf Asylbewerber, denen regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich untersagt ist, stellt eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die nicht über die Anwendung des § 22 Satz 2 SGB XII auf diese Fälle unterlaufen werden darf (vgl. OVG Saarlouis, FEVS 38, 116 m.w.N.).“
Wenn das Gericht, möglicherweise wegen eines gewissen Unbehagens, die Möglichkeit der Untervermietung eines Schlafplatzes heranzieht, ist das eher skurril und juristisch anfechtbar. Schlafburschen gab es zwar in Berlin im vergangenen Jahrhundert zu Zilles Zeiten, mit dem heutigen Verständnis von einem menschenwürdigen Wohnen sind sie jedoch nicht zu vereinbaren, ebenso wenig wie ein Zelt auf einem Balkon. Ob bei einer Einzimmerwohnung ein Anspruch auf Genehmigung der Untervermietung eines Teils der Wohnung nach § 553 BGB besteht, kann jedenfalls zweifelhaft sein (großzügig allerdings BGH GE 2014, 998).