Sozialhilfe
BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1 ;Regelsatzverordnung § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sozialhilfe; Wohnungswechsel; Umzug; Unterkunftskosten; Unterkunftsalternative
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilfegerecht unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1).
2. Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon früher entschieden, daß ein Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf Erstattung der Unterkunftsaufwendungen hat, wenn er in eine Wohnung mit einer unangemessen hohe Miete umzieht. Einen solchen Anspruch hat er auch nicht für eine Übergangszeit.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 30. Mai 1996 führte das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung fort. Ein Sozialhilfeempfänger, der die Übernahme einer an sich unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, muß dem Sozialhilfeträger substantiiert darlegen, daß eine andere kostengünstigere Unterkunft trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar war. Anderenfalls handelt er auf eigenes Risiko.