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Sozialhilfe

VGH Bad.-Württ.6 S 2221/86 VG Karlsruhe22.04.1987Keine Fundstelle

BSHG § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sozialhilfe; Heizkostennachforderung; Zuständigkeit des Hilfeträgers

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zieht der Hilfesuchende in den örtlichen Bereich eines anderen Hilfeträgers um und erreicht ihn die Nachforderung des früheren Vermieters aus der Abrechnung der letzten Heizperiode erst dort, so bleibt insoweit der bisherige Träger der Hilfe für die Regelung des Hilfefalles zuständig (wie Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - 6 S 1972/85 -, Leitsatz in ESVGH 36, 233).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage und damit auch die Berufung ist jedoch nicht begründet. Wie der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 23. Oktober 1985 - 6 S 1972/85 - entschieden hat, bleibt der bisherige Träger der Sozialhilfe für die Regelung des Hilfefalles zuständig, wenn der Hilfesuchende in den örtlichen Be reich eines anderen Hilfeträgers zieht und ihn eine Nachforderung seines früheren Vermieters aus der Abrechnung der letzten Heizperiode erst dort erreicht. Der Senat ist dabei der gegenteiligen Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21. Dezember 1978, FEVS 28, 210) nicht gefolgt, weil bei der An nahme, daß bei einem Umzug die Zuständigkeit für die Sozialhilfe für eine Heizkostennachzahlung auf den neuen Hilfeträger übergehe, überhaupt kein Hilfeanspruch bestünde. Denn bei dieser Nachzah lungsverpflichtung handle es sich aus Sicht des neuen Hilfeträgers nicht mehr um einen gegenwärtigen, zur Sicherung der derzeitigen Unterkunft notwendigen Bedarf, sondern um die Tilgung von Schulden aus einem inzwischen tatsächlich gedeckten Bedarf. Eine Hilfe wäre demnach nach § 5 BSHG nicht mehr möglich. Diese Auslegung entspreche aber nicht dem Sinn des § 5 BSHG. Der Senat hat dazu ausgeführt: § 5 BSHG regle zwar zugunsten des Hilfesuchenden, daß die Hilfe nicht von einem Antrag abhängig sei, sondern daß zu ihrem Einsetzen die Kenntnis des zuständigen Sozialhilfeträgers von der Notlage genüge. § 5 BSHG regle aber auch, daß ein Hilfeanspruch nicht entstehe, wenn der zuständige Träger der Hilfe von der Notlage keine Kenntnis habe, möge diese auch einem unzuständigen Hilfeträ ger bekannt sein. Wenn es sich schon, wie das OVG Rheinland-Pfalz ausführe, um einen Bedarf handle, der in einer Zeit und in einem Bereich des früher zuständigen Sozialhilfeträgers wurzle und die sem bekannt gewesen sei, so liege es nahe, die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Au fenthalt während des realen Bedarfs und nicht nach dem schuldrechtlichen Gesichtspunkt der Fälligkeit der Vermieterforderung zu bestimmen. Der reale Bedarf sei der tatsächliche Verbrauch an Heizung, Wasser, Strom und dergleichen während des Abrechnungszeitraums. Diese Leistungen würden vom Vermieter nicht als Hilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG, sondern als vertragliche Vorausleistun gen im Vertrauen auf die durch die Sozialhilfe sicherzustellende Vertragstreue des Hilfesuchenden er bracht. Es müsse deshalb angenommen werden, daß der Hilfeanspruch, der den gesamten notwendi gen Bedarf umfasse, schon bei Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen entstehe. Das sei auch mit § 5 BSHG vereinbar. Denn dem Träger der Hilfe, der laufende Hilfe zu den Kosten der Unterkunft ein schließlich einer Nebenkostenpauschale gewähre, sei bekannt, daß der tatsächliche Bedarf von der Vorauszahlung nach oben oder unten abweichen könne. Er müsse deshalb mit der Hilfe "einsetzen" und tue dies auch, in dem er vorläufig die Nebenkostenpauschale gewähre, bis der Verbrauch abgerechnet werde. Bei den periodisch abgerechneten Nebenkosten handle es sich deshalb nicht um einen Bedarf, der erst im Zeitpunkt der Abrechnung neu entstehe, sondern um den in der Abrechnungsperiode bereits entstandenen Bedarf, der entsprechend seiner durch den Abrechnungsmodus geprägten Art durch Hil fe zu den Vorauszahlungen und zur Schlußzahlung zu decken sei. Würde anders entschieden, müßte jeder Vermieter seine Vorausleistungen an einen Hilfeempfänger künftig von einer Kostenzusage des Hilfeträgers abhängig machen, der sich der Träger

de bereits entstandenen Bedarf, der entsprechend seiner durch den Abrechnungsmodus geprägten Art durch Hil fe zu den Vorauszahlungen und zur Schlußzahlung zu decken sei. Würde anders entschieden, müßte jeder Vermieter seine Vorausleistungen an einen Hilfeempfänger künftig von einer Kostenzusage des Hilfeträgers abhängig machen, der sich der Träger der Hilfe auch nicht entziehen könnte.