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Sozialhilfe

VG Münster5 K 679/8612.02.1987unveröffentlicht

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sozialhilfe; Schönheitsreparaturen; Umzug; Unterkunftskosten; Renovierungskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Sozialhilfeträger hat auch bei Mieterauszug die notwendigen Schönheitsre paraturen zu übernehmen, sofern der Mieter dazu verpflichtet war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Bescheid vom 14. Februar 1986 lehnte der Bekl. die Übernahme der Renovierungskosten für die von der Kl. bisher bewohnte Wohnung mit der Begründung ab, Kosten für Renovierungsmaterial könn ten im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nur für die Wohnung zur Verfügung gestellt werden, die ein Antragsteller auch tatsächlich bewohne. Die Kl. erhob gegen den Bescheid des Bekl. vom 14. Fe bruar 1986 Widerspruch, den die Bekl. zurückwies. Die Kl. will mit vorliegender Klage die Aufhebung des Widerspruchbescheides und die Gewährung einer Renovierungsbeihilfe erreichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten, so daß sie auf zuheben sind (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dem Verpflichtungsbegehren war zu entsprechen (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

Der Kl. steht der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch gegen den Bekl. auf Gewäh rung einer einmaligen Beihilfe in Höhe von 600,-- DM für die Renovierung ihrer früheren Wohnung zu.

Der geltend gemachte Anspruch der Kl. beurteilt sich nach den §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12 BSHG. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG umfaßt der notwendige Lebensunterhalt u.a. auch die Unterkunft. Neben den laufenden Unterkunftskosten können hierzu auch Aufwendungen für angemessene und notwendige Schönheitsreparaturen zählen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sie geboten sind, um die Wohnung in einem ordentlichen Zustand zu halten, oder sie nach dem Mietvertrag dem Mieter zur Last fallen. (So im Ergebnis auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Dezember 1979 - 5 C 39.76 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 28, S. 353 (357, 358); Urteil der Kammer vom 18. April 1985 - 5 K 1277/83 - und Urteil vom 18. Dezember 1986 - 5 K 751/86.)

Davon ausgehend sind die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung im vorliegenden Fall erfüllt. Die Kl. war nach dem mit ihrer früheren Vermieterin abgeschlossenen Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und zu deren Kostentragung verpflichtet, so daß auch der Bekl. grundsätzlich verpflichtet war und ist, die Aufwendungen für angemessene und notwendige Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Aufgrund der Erklärungen der Kl. und der vorgelegten, von der früheren Vermieterin gefer tigten Aufzeichnungen über den Zustand der Wohnung ist auch davon auszugehen, daß die frühere Wohnung der Kl. im Zeitpunkt ihres Auszugs aus dieser Wohnung und auch schon eine geraume Zeit davor dringend renovierungsbedürftig war. Hiervon ist ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder gar Beweiserhebung auszugehen, zumal der Bekl. insoweit nichts Gegenteiliges, schon gar nicht substan tiiert, vorgetragen hat. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme, daß Renovierung skosten jedenfalls in der hier geltend gemachten Höhe von 600,-- DM angefallen sind, zumal die Vermie terin der früheren Wohnung die gesamten Renovierungskosten auf ca. 3000,-- DM geschätzt hat. Daß Renovierungskosten jedenfalls in Höhe von 600,-- DM angefallen sind, ergibt sich vor allem auch aus den im einzelnen von der früheren Vermieterin schriftlich festgehaltenen, für erforderlich erachteten Re novierungsarbeiten.

Der Renovierungsbedarf war bereits vor dem Auszug der Kl. aus ihrer früheren Wohnung entstanden. Sie hat ihn auch noch vor ihrem Auszug beim Bekl. geltend gemacht. Entgegen der Ansicht des Bekl. steht der Umzug der Kl., der im vorliegenden Fall sogar auf Betreiben des Bekl. hin erfolgt ist, dem hier geltend gemachten Klagebegehren nicht entgegen. Zutreffend geht zwar der Bekl. - wie die Kammer auch bereits in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 1986, 5 K 751/86, dargelegt hat - davon aus, daß sozialhilferechtliche Ansprüche auf Gewährung einmaliger Beihilfen einen gegenwärtigen Be darf voraussetzen, weil der Sinn von Sozialhilfeleistungen auf die Beseitigung aktueller Notlagen ge richtet ist. Dieses Ziel kann unstreitig nicht mehr erreicht werden, wenn die Notlage zwischenzeitlich be hoben worden ist. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn bei Wegfall der Notlage eine Schuldverpflichtung des Hilfesuchenden bestehen bleibt. Die Sozialhilfeträger sind nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, Schulden der Hilfesuchenden abzudecken. (Vgl. Bundesverwaltungs gericht, Urteil vom 30. Juni 1965 - 5 C 29.64 -, FEVS 13 S 3 [9]; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen [OVG NW)] Urteil vom 7. März 1985 - 8 A 3111/83 -, m.w.N.)

Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 18. Dezember 1986, 5 K 751/86, ferner bereits dargelegt, daß es sich indessen bei der Übernahme der Renovierungskosten nicht um den typischen Fall der Erfüllung einer Schuldverpflichtung des Hilfesuchenden handelt. Es kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach den vielfach abgeschlossenen Mietverträgen, so etwa auch nach dem Deutschen Einheits mietvertrag wie gemäß dem Mietvertrag zwischen der Kl. und ihrer früheren Vermieterin, der Mieter ver pflichtet ist, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung zu renovieren bzw. die Kosten der Renovierung durch den Vermieter zu tragen. Diese mietvertragliche Regelung führt dazu, daß ein Mieter eine Wohnungsrenovierung nicht vornimmt, um zukünftig eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung vorzufinden, sondern um die "verwohnte" Wohnung wieder in einen ordnungsgemäßen Zu stand zu bringen. Auf einer derartigen mietvertraglichen Grundlage beruhende Renovierungsarbeiten sind dann immer eine Gegenleistung des Mieters für einen zurückliegenden Zeitraum, für den der Ver mieter quasi in Vorleistung getreten ist. Damit wird gleichzeitig deutlich, daß ein Sozialhilfeempfänger in Fällen der vorliegenden Art immer eine Hilfe begehrt, die ihren Ursprung in einem zurückliegenden Zei traum hat - der gleichzeitig auch der Bedarfszeitraum ist -, die sich aber erstmals mit dem Eintritt des Renovierungsfalls konkret realisiert. Übernimmt aber ein Träger der Sozialhilfe die von einem Hilfebe dürftigen monatlich zu leistenden Mietzahlungen, so erkennt er damit gleichzeitig seine Verpflichtung an, in Fällen der vorliegenden Art bei Fälligkeit auch die Renovierungskosten zu übernehmen. (Vgl. OVG NW, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 8 A 1333/85 -, zu der Frage, ob die aufgrund einer Schlußa brechnung nach Ablauf einer Heizperiode vom Mieter zu erbringende Nachzahlung sozialhilferechtlich anzuerkennen ist.)

Wenn aus den vorstehenden Gründen der Träger der Sozialhilfe Renovierungskosten zu übernehmen hat, dann ist es unerheblich, ob der Hilfesuchende nach Durchführung der Renovierung noch in der Wohnung verbleibt oder er eine andere Wohnung bezieht. In den Fällen eines Umzugs ist deshalb maß geblich, ob auch ohne den Umzug ein Renovierungsbedarf angefallen wäre. Ist dies der Fall, dann ist es völlig gleichgültig, ob der Umzug an sich unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten einen anerken nungsfähigen Bedarf zu begründen vermag. (So: Urteil der Kammer vom 18. Dezember 1986 - 5 K 751/86)

Aus alledem folgt, daß die Kl. einen Anspruch auf Übernahme der im vorliegenden Verfahren begehrten Renovierungskosten in Höhe von 600,-- DM hat.

Folgt man dieser Ansicht der Kammer, daß es in Fällen der vorliegenden Art nicht entscheidungserheb lich auf die Notwendigkeit des durchgeführten Umzugs ankommt, nicht, sondern sieht einen anerken nungsfähigen Bedarf nur bei einem unter sozialhiferechtlichen Gesichtspunkten notwendigen Umzug als gegeben an, so ist im vorliegenden Fall auch dann der hier geltend gemachte Bedarf anzuerkennen und der mit der Klage verfolgte Anspruch der Kl. gegeben, weil es sich bei dem Umzug der Kl. in ihre jet zige Wohnung um einen notwendigen Umzug im Sinne der sozialhilferechtlichen Bestimmungen handelt. Die Kl. bewohnte nach dem Auszug ihrer Kinder aus ihrer früheren Wohnung eine sozialhilferechtlich zu teure Wohnung. Sie ist in eine unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten angemessen teure Woh nung umgezogen. Der Umzug war damit sozialhilferechtlich notwendig, so daß auch dann, wenn als Vor aussetzung für die Übernahme der hier begehrten Renovierungskosten die Notwendigkeit des Umzugs zu fordern wäre, diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist.