Sozialamt, Übernahmeerklärung des Sozialamtes
BSHG §§ 11, 12
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sozialamt, Übernahmeerklärung des Sozialamtes; Sozialhilfeträger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die einem Vermieter gegenüber abgegebene Erklärung eines Sozialhilfeträgers, er übernehme die Kosten für die Unterkunft und werde sie unmittelbar an den Vermieter überweisen, begründet in der Regel keine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Zahlung der Miete für März bis Mai 1998 ist nicht gegeben. Mit der Übernahmeerklärung der Bekl. vom 10. Februar 1998 ist eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht der Bekl. gegenüber dem Kl. - durch Vertrag oder Zusage öffentlichen Rechts (vgl. insoweit BVerwG NJW 94 Seiten 2968, 2969) - nicht begründet worden. Insoweit kann zunächst Bezug genommen werden auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der vorgenannten Entscheidung vom 19.5.1994, wonach "weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, schon für die Annahme ausreichen, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiell rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Denn dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, daß der Sozialhilfeträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 BSHG) unterrichtet und (unter der Voraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Übenweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekanntgibt. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, daß ein sozialhilfeberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechffertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozlalhilfeträgers beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, daß der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs." Besondere Umstände im vorgenannten Sinne, aus denen auf einen auf Rechtsbindung gerichteten Selbstverpflichtungswillen der Bekl. dem Kl. gegenüber geschlossen werden könnte, liegen nicht vor. Die beiderseitige Interessenlage weicht von der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich skizzierten nicht ab. Eine besondere Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Auch die Übernahmeerklärung vom 10. Februar 1998 selbst - ersichtlich vom Kl. vorformuliert - gibt keine hinreichenden Hinweise für einen Rechtsbindungswillen des Sozialhilfeträgers. Vor allem die darin enthaltene Erklärung "Das Sozialamt überweist die Miete direkt auf das HASPA-Konto: ..." deutet eher darauf hin, daß die Parteien von einer fortbestehenden Anspruchskette Kl. (Vermieter) - Mieter - Bekl. (Sozialhilfeträger) ausgegangen sind und die direkte Zahlung der Bekl. an den Kl.
echtsbindungswillen des Sozialhilfeträgers. Vor allem die darin enthaltene Erklärung "Das Sozialamt überweist die Miete direkt auf das HASPA-Konto: ..." deutet eher darauf hin, daß die Parteien von einer fortbestehenden Anspruchskette Kl. (Vermieter) - Mieter - Bekl. (Sozialhilfeträger) ausgegangen sind und die direkte Zahlung der Bekl. an den Kl. als eine Abkürzung des Zahlungsweges und nicht als Erfüllung einer unmittelbar begründeten Verpflichtung verstanden haben. Soweit der Kl. in den Regelungen "Die Kaltmiete bleibt fünf Jahre unverändert. Auf Sicherheitsleistung verzichtet der Vermieter" eine hinreichend signifikante Besonderheit sehen möchte, vermag ihm die Kammer auch darin nicht zu folgen. Im Rahmen der gebotenen Unterkunftssicherung hatte die Bekl. selbstverständlich zu klären, ob die Erfüllung der weiteren mietvertraglichen Voraussetzungen für ein nachhaltiges Verbleiben in der Wohnung gesichert war. Hierzu zählte zum einen die Erbringung der bereits fälligen Mietsicherheit (vgl. § 7 des Mietvertrages), auf die der Kl., wie im übrigen ursprünglich schon einmal vorgesehen, in der Übernahmeerklärung dann auch folgerichtig verzichtete. Zum anderen gehörte in diesen Zusammenhang auch die Frage, ob der Sozialhilfeanspruch der Mieter eine im Vertrag etwa vorgesehene Mieterhöhung künftig ebenfalls abdecken würde. Mit der Wiederholung der bereits aus dem Vertrag sich ergebenden Festschreibung der Miethöhe (vgl. §§ 3 und 4 des Mietvertrages) beantwortete sich dies. Besonderheiten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Kammer in den Regelungen der Übernahmeerklärung jedenfalls nicht zu sehen. Dies gilt im übrigen auch für die Überschrift der Erklärung "Anlage zum Mietvertrag ..." und die Regelung im Mietvertrag selbst unter § 29 "Mietübernahmeerklärung des Sozialamtes und das Übergabeprotokoll sind wesentliche Bestandteile dieses Mietvertrages", die ohnehin nur die Mietvertragsparteien betraf.