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Sozialamt

LG Braunschweig6 S 159/9629.08.1997WuM 1998, 218

BGB §§ 554, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sozialamt; Mietrückstand; Räumungsanspruch; Zahlungsverzug; Übernahme; Fortsetzung; MIetverhältnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Annahme von Zahlungen des Sozialamtes auf Mietrückstände eines Mieters verpflichtet den Vermieter zur Fortsetzung des Mietvertrages, wenn nach Verabredung zwischen Vermieter und Sozialamt zur Rettung des wegen Zahlungsverzugs gekündigten Mietverhältnisses der Räumungsanspruch nicht durchgesetzt werden sollte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kl. v. 9.2.1996 war zwar wegen Zahlungsverzuges der Bekl. begründet. ... Die Kl. ist jedoch verpflichtet, das Mietverhältnis mit den Bekl. fortzusetzen. Sie hat der Bekl. über ihre Abteilungsleiterin Frau S. am 13.1.1996 in Aussicht gestellt, das Mietverhältnis fortzusetzen, sobald die rückständigen Mieten getilgt waren. Das Sozialamt der Stadt B. hat den rückständigen Mietzins von insgesamt 3.723,49 DM bis einschließlich März 1996 gezahlt. Diese Zahlung ist von der Kl. angenommen worden.

Diese Feststellungen waren auf Grund der durchgeführten. Beweisaufnahme zu treffen. Die Zeugin G. hat als Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadt B. im März 1996 wegen des Räumungsverfahrens mit der Bekl. und dann mit der Abteilungsleiterin der Kl., Frau S., gesprochen. Es sollte erreicht werden, den Bekl. die Wohnung zu erhalten. Das Sozialamt hat sich deswegen entschlossen, die bis zum 31.3.1996 aufgelaufenen Mietrückstände an die Kl. zu zahlen; für die laufenden Mieten sollten die Bekl. eine Einzugsermächtigung erteilen. Die Zahlung wegen der Rückstände ist der Kl. am 2.5.1996 angewiesen worden. Nach Angaben der Zeugin G. wäre diese Zahlung nicht erfolgt, wenn damit nicht die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses geschaffen worden wären.

Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie ist bestätigt durch die Angaben der Zeugin S. Diese hat in einem Gespräch mit der Bekl. v. 13.3.1996 versucht, die Wohnung für die Familie zu retten. Die Zeugin hat dazu zwei Vorschläge gemacht. Entweder sollte der Rückstand vom Sozialamt und die Miete ab März vom Lohn der Bekl. abgezogen werden oder vom Sozialamt auch der Mietzins für März gezahlt und danach eine entsprechende Einzugsermächtigung erteilt werden. Nach Angaben der Zeugin hat sich die Bekl. jedoch nicht entsprechend der Verabredung nach Rücksprache mit dem Sozialamt sofort wieder bei ihr gemeldet, sondern erst einen Monat später. Sie sei dann aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit gewesen, das Mietverhältnis fortzusetzen, zumal es sich um die dritte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges handelte und die Bekl. wiederum hätten erkennen lassen, daß sie die Verpflichtungen nicht einhielten. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft.

Die von der Kl. aufgestellten Bedingungen für die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Bekl. sind erfüllt. Sie ist auf Grund der bei den Verhandlungen mit der Bekl. getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, das Mietverhältnis mit den Bekl. fortzusetzen. Die Kl. hatte die Zahlung auf die Mietrückstände nicht annehmen dürfen, wenn sie wegen der nicht eingehaltenen zeitlichen Verabredung durch die Bekl. und die so eingetretene Verzögerung einen Grund für die Ablehnung der Fortsetzung gesehen hat.

Ihr ist als großes Wohnungsbauunternehmen bekannt, daß Sozialämter Mietzinsrückstände nur dann übernehmen, wenn das gefährdete Mietverhältnis dadurch gerettet wird. Die Entgegennahme der Zahlung auf die Rückstände konnte von allen Beteiligten nur so gewertet werden, daß das Mietverhältnis fortgesetzt werden sollte. Die Kl. muß sich an ihrem Verhalten festhalten lassen. Hätte sie etwas anderes gewollt, so hätte sie die Zahlung nicht annehmen dürfen bzw. zurück überweisen müssen.