Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut
EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7; Wismut-Gesetz Art. 6 § 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Über das Vermögen der ehemaligen Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut ist im Einigungsvertrag nicht verfügt worden. Es unterliegt daher nicht der Restitution nach Art. 21 Abs. 3/22 Abs. 1 Satz 7 EV. Zu diesem Vermögen gehören auch im Grundbuch als volkseigen eingetragene Grundstücke, soweit sie der SDAG Wismut am 30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung zur Verfügung standen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Kl. beanspruchten Zuordnung eines Grundstücks ein Anspruch der Beigeladenen auf öffentliche Restitution dieses Grundstücks vorgeht. Die Parzelle stand ursprünglich im Eigentum der beigeladenen Stadt S. und seit 1957 - ausweislich des Grundbuchs - im Eigentum des Volkes. Rechtsträger war der VEB Gebäudewirtschaft S., der das Grundstück in der Folgezeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut - SDAG Wismut -, der Rechtsvorgängerin der Kl., zur unbefristeten Nutzung zur Verfügung stellte.
Auf widerstreitende Zuordnungsanträge der Kl. und der Beigeladenen übertrug der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion C. - Vermögenszuordnungsstelle C. - das Grundstück mit Bescheid vom 23. September 1993 gemäß Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag (EV) an die Beigeladene und lehnte zugleich den Antrag der Kl. ab.
In ihrer hiergegen gerichteten Klage hat sich die Kl. auf die Regelungen des Wismut-Gesetzes sowie darauf berufen, daß das Flurstück von der SDAG Wismut mit einem Mehrfamilienhaus bebaut worden sei. Sie hat beantragt, den Zuordnungsbescheid aufzuheben und die Bekl. zu verpflichten, das Grundstück ihr zuzuordnen.
In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat die Beigeladene mitgeteilt, sie habe die streitgegenständliche Fläche zwischenzeitlich an die Wohnbaugesellschaft mbH der Bergstadt S. veräußert; diese sei inzwischen im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.1997, ZOV 1998, 301).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision hat Erfolg. Der Klageanspruch ist begründet. Die das angefochtene Urteil tragende Annahme, das kraft Gesetzes auf die Kl. übergegangene, ehemals volkseigene Vermögen der Sowjetisch Deutschen Aktiengesellschaft Wismut - SDAG Wismut - unterliege der öffentlichen Restitution gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag (EV), verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1. Dem Klageantrag, soweit er auf die Zuordnung des Grundstücks an die Kl. gerichtet ist, steht nicht entgegen, daß die Beigeladene den Vermögensgegenstand zwischenzeitlich an einen Dritten übereignet hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG kann ein Zuordnungsbescheid auch noch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. Der Zuordnungsanspruch des aus einem unanfechtbaren Bescheid hervorgehenden Berechtigten kann sich ohne weiteres in einen Anspruch auf den Erlös umwandeln (§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG).
2. Der Anspruch der Kl. findet seine Grundlage in Art. 6 § 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom 12. Dezember 1991 (BGBl. II S. 1138, im folgenden: Wismut-Gesetz). Nach Absatz 1 dieser Bestimmung geht das der SDAG Wismut bis zum 30. Juni 1990 übertragene und ihr bis zu diesem Zeitpunkt sachlich zugeordnete Vermögen auf die Wismut GmbH i. A. - die Kl. - über (Satz 1). Das gilt bei Grundstücken und Gebäuden nur, wenn sie ehemals in Volkseigentum standen und entweder als deren Rechtsträger die SDAG Wismut im Grundbuch eingetragen ist oder die Grundstücke und Gebäude dieser am 30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung überlassen waren (Satz 2). Eine förmliche Feststellung der hiernach im einzelnen betroffenen Vermögensgegenstände kann u. a. von der Kl. beantragt werden (Abs. 3 Satz 3) und richtet sich nach dem Vermögenszuordnungsgesetz (Abs. 2).
Wie aus den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zu ersehen ist, war das streitgegenständliche Grundstück ehemals volkseigen und stand der SDAG Wismut am Stichtag zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eigentumsübergang auf die Kl. erfüllt.
3. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Bekl. und der Beigeladenen ist der Zuordnungsanspruch nicht von einem Restitutionsanspruch der Beigeladenen überlagert. Ein Anspruch der Beigeladenen auf Rückübereignung ihres Alteigentums gemäß Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV scheitert daran, daß der betroffene Vermögensgegenstand zur maßgeblichen Zeit der SDAG Wismut zustand, deren Vermögen nicht der öffentlichen Restitution unterlag.
3.1 Art. 21 Abs. 3 EV besagt allerdings nicht ausdrücklich, wessen Vermögenswerte ihren Alteigentümern (nicht) zurückzugeben sind. Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts erstmals in seinem Urteil vom 22. Juni 1995 (- BVerwG 7 C 16.94 - Buchholz 111 Art. 21 Nr. 8 = ZOV 1995, 376) ausgeführt hat, betrifft die öffentliche Restitution solche Vermögenswerte, die - abgesehen vom Erfordernis der Zurverfügungstellung - im Beitrittszeitpunkt dem Verwaltungs- oder dem Finanzvermögen, mithin dem in der DDR vorhandenen öffentlichen Vermögen, unterfielen, gleichgültig, ob sie dem Zentralstaat oder einem anderen Träger öffentlichen Rechts noch am 3. Oktober 1990 als Volkseigentum zustanden. In Verfolg dieser Rechtsprechung hat der 7. Senat in seinen Urteilen vom 28. September 1995 (- BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 [286] = ZOV 1996, 57 und - BVerwG 7 C 84.94 - Buchholz 111 Art. 22 Nr. 15, S. 44 = ZOV 1996, 54) als Zweck der Art. 21 und 22 EV "die Verteilung des bei Wirksamwerden des Beitritts vorhandenen öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger" bezeichnet. Dieser Abgrenzung ist der erkennende, für das Vermögenszuordnungsrecht nunmehr zuständige 3. Senat gefolgt (vgl. die Urteile vom 7. August 1997 - BVerwG 3 C 20.96 - BVerwGE 105, 140 - und vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 26.97 -). Hieran wird festgehalten.
3.2 Bei seiner Bewertung, daß das Vermögen der ehemaligen SDAG Wismut nicht zum öffentlichen Vermögen der DDR oder eines anderen Trägers öffentlichen Rechts gehörte, geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht von folgender, dem angefochtenen Urteil sowie den Gesetzesmaterialien (BTDrucks. 12/939 S. 11) zu entnehmender Sachlage aus:
Die SDAG Wismut war von den Regierungen der DDR und der UdSSR als selbständige juristische Person auf der Grundlage völkerrechtlicher Abkommen von 1953 und 1962 errichtet worden. An ihr hatte die DDR eine 50 %ige Beteiligung, die die Bundesrepublik Deutschland in Funktionsnachfolge übernommen hat. Die SDAG fügte sich als supranationale Einrichtung der UdSSR und der DDR nicht voll in das System der volkseigenen Wirtschaft der DDR ein. Sie stand deshalb den volkseigenen Betrieben und Kombinaten rechtlich nicht in jeder Hinsicht gleich. Die Unterschiede prägten sich namentlich bei der Vermögensausstattung aus. So wurde die SDAG regelmäßig nicht als Rechtsträger volkseigener Grundstücke und Gebäude im Grundbuch eingetragen, auch wenn ihr diese zur Nutzung übertragen waren. Statt dessen wurden regelmäßig, wie dies auch im Streitfall der Fall war, als Rechtsträger die Räte der Bezirke und Gemeinden oder volkseigene Betriebe eingesetzt (vgl. BTDrucks. 12/5516 S. 6). 3.3 Der besondere Status der SDAG Wismut und die - formal gleichberechtigte, faktisch aber dominante - Teilhaberschaft der Sowjetunion an ihr lassen es nicht zu, das SDAG-Vermögen zum Beitrittszeitpunkt als öffentliches Vermögen der DDR anzusehen. Die SDAG Wismut war auch kein "Träger des öffentlichen Rechts" der DDR oder des DDR-Rechts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie war gleichsam ein Staat im Staate. Da sie nicht Subjekt der DDR-Rechts- und Staatsordnung war, kann auf sie die Rechtsprechung zur Restitutionsfähigkeit des Vermögens öffentlich-rechtlicher DDR Stiftungen (vgl. Urteil vom 7. August 1997 - BverwG 3 C 20.96 - BVerwGE 105, 140 = ZOV 1998, 58) nicht übertragen werden. Wegen der völkerrechtlichen Verankerung der SDAG Wismut waren zunächst die DDR, später die Bundesrepublik Deutschland, rechtlich gehindert, einseitig durch Gesetz oder in sonstiger hoheitlicher Weise in die Betriebsverhältnisse oder Vermögensrechte der Gesellschaft zu deren Nachteil einzugreifen. Zur Änderung dieser Rechtslage bedurfte es eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen den an der SDAG Wismut beteiligten beiden Staaten. Dieses wurde erst am 16. Mai 1991 - also nach dem für die Verteilung des öffentlichen Vermögens der DDR maßgeblichen Zeitpunkt - abgeschlossen. Erst dieses Abkommen eröffnete für das SDAG-Vermögen sowohl die Zuordnungs- wie die Restitutionsfähigkeit.
3.4 Zum SDAG-Vermögen im vorstehenden Verständnis gehören auch die im Grundbuch als volkseigen eingetragenen Grundstücke, soweit sie - wie die streitgegenständliche Parzelle - der SDAG Wismut am 30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung zur Verfügung gestellt waren. Dabei läßt es der Senat dahingestellt, ob durch eine in dieser Weise erfolgte Überlassung der Grundstücke deren Zugehörigkeit zum Volkseigentum als erloschen zu gelten hat. Auch wenn dies zu verneinen sein sollte, waren diese Vermögenswerte doch in der Rechtswirklichkeit der SDAG Wismut in eigentumsgleicher Weise zugeordnet. Der Staat als Inhaber des Volkseigentums an diesem Vermögen war auf das bloße Innehaben des Eigentumstitels beschränkt; wegen des unbegrenzten und unbefristeten Nutzungsrechts waren ihm alle - ansonsten die Eigentümerstellung kennzeichnenden - tatsächlichen und rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten genommen. Das sog. Volkseigentum war zu einer leeren Hülle geworden. Die betroffenen Grundstücke gehörten daher nicht zu dem nach dem Einigungsvertrag zuordnungsfähigen Vermögen.
Von diesem Befund ist ganz offenbar auch der Gesetzgeber des Wismut-Gesetzes ausgegangen, dessen Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 diese Grundstücke trotz früherer Zugehörigkeit zum Volkseigentum auf die Kl. übergehen ließ. Die Regelung deutet darauf hin, daß das von ihr betroffene Vermögen nach Ansicht der Bundesregierung nicht zum Vermögen der DDR zählte, über das von deutscher Seite einseitig hätte verfügt werden können. Anders wäre nämlich nicht zu erklären, wieso es die Bundesregierung zum Gegenstand eines Abkommens mit der Sowjetunion gemacht hat. Daß der Eigentumsübergang auf die Kl. auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers mit Restitutionsansprüchen im Sinne von Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV weder behaftet war noch solche begründete, zeigt Art. 6 § 2 Satz 1 Wismut-Gesetz, wonach das auf die Kl. übergegangene Vermögen der Rückübertragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes unterliegt. Diese Regelung läßt den Umkehrschluß zu, daß eine Rückübertragung nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht erfolgt.
Auch der Deutsche Bundestag ist bei der Ratifizierung des Deutsch-Sowjetischen Abkommens von der fehlenden Restituierbarkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 3/22 Abs. 1 Satz 7 EV ausgegangen. Auf Vorschlag des federführenden Ausschusses faßte er in Verbindung mit dem Gesetzesbeschluß folgende Entschließung (BTDrucks. 12/1370, S. 2):
"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, daß Grundstücke und Gebäude, die vor ihrer Zuweisung durch die Räte der Bezirke (Abteilungen für Wismutangelegenheiten) im kommunalen Eigentum standen, unbeschadet der Regelung in Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag unentgeltlich an die Kommunen zurückübertragen werden, vorausgesetzt, sie sind nicht kontaminiert gewesen und weder für die Wismut Sanierungsgesellschaft noch für die sich neu strukturierenden ehemaligen Wismut Zulieferbetriebe betriebsnotwendig."
Dieser Entschließung hatte es nicht bedurft, wenn das Parlament der Ansicht gewesen wäre, den betroffenen Kommunen stünde bereits ein einigungsvertraglich begründeter Anspruch auf Rückgabe ihres Altvermögens zu.
4. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Der Senat hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob sich ein Zuordnungsanspruch der Beigeladenen daraus ableiten läßt, daß das streitgegenständliche Grundstück zu jenem kommunalen Altvermögen gehört, für dessen Restitution die Bundesregierung nach dem Willen des Bundestages Sorge tragen soll. Die Bundesregierung hat dieser Entschließung zwar zugestimmt (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage betr. Wismut-Eigentum, BTDrucks. 12/5516, S. 2 und 10), ist ihr aber bisher nicht gefolgt. Richtig ist, daß auf ihre Veranlassung die Bestimmung des Art. 6 § 1 a Wismut-Gesetz geschaffen worden ist, derzufolge den Kommunen Grundstücke (u. a.), die Selbstverwaltungsaufgaben dienen, zu übertragen sind; indes stellt die Regelung nicht darauf ab, in wessen Eigentum diese Vermögensgegenstände früher standen. Das Alteigentumsrecht als solches ist hiernach kein Restitutionsgrund. Die Vorschrift behandelt also gerade nicht die Rückübertragung des kommunalen Altvermögens, um die es in der Entschließung und der Parlamentsdebatte vom 30. Oktober 1991 allein ging.
Obwohl die Anteile an der Kl. vollständig in der Hand der Bundesrepublik Deutschland liegen, läßt sich aus der von der Bundesregierung gegenüber dem Parlament erklärten Zusage, für die Rückgabe des Altvermögens Sorge tragen zu wollen, keine Verpflichtung der Kl. zu dessen Restitution ableiten. Der Senat wertet diese Zusage als eine politische Aussage, der als solcher keine rechtliche Verbindlichkeit - und damit Einklagbarkeit - zukommt.