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Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten bei Benutzung eines Kurierdienstes für Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes

BGHXI ZB 4/0709.10.2007unveröffentlicht

ZPO §§ 233, 517, 522

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten bei Benutzung eines Kurierdienstes für Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes hat eine Partei bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter lediglich dafür zu sorgen, daß hierfür ein geeigneter und zuverlässiger Weg gewählt wird und dieser so rechtzeitig beschritten wird, daß das - mit vollständiger und richtiger Anschrift versehene bzw. ausreichend frankierte - Schriftstück nach den organisatorischen und betrieblichen Eigenheiten der gewählten Beförderungsart bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Diese Grundsätze gelten auch für die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen privaten Kurierdienst. Der Schriftsatz muß dem Kurierdienst nicht persönlich ausgehändigt werden; vielmehr genügt es, wenn dieser rechtzeitig z. B. in ein gesondertes Fach im Anwaltszimmer eines Gerichts eingelegt wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2006, zugestellt am 3. August 2006, die Klage der Kl. gegen die beklagte Bank auf Rückabwicklung eines zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrages abgewiesen. Am 6. September 2006 ist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten der Kl. beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 11. September 2006 haben sie erneut Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihnen gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2 Ihr Prozeßbevollmächtigter hat dazu unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung im wesentlichen ausgeführt: Er habe die Berufungsschrift bereits am 31. August 2006 in das beim Amtsgericht D. eingerichtete Fach für das Berufungsgericht eingelegt. Nach den Gepflogenheiten beim Amtsgericht D. werde dieses Fach, das insbesondere auch von Rechtsanwälten und deren Mitarbeitern genutzt werde, täglich geleert und die darin enthaltene Post von einem privaten Kurierdienst einmal täglich zum Berufungsgericht befördert. Weshalb sein Berufungsschriftsatz erst am 6. September 2006 zum Berufungsgericht gelangt sei, sei für ihn weder nachvollziehbar noch im Vorhinein erkennbar gewesen. Mit der Rechtsbeschwerde haben die Kl. ergänzend glaubhaft gemacht, daß sich der örtliche Anwaltverein an den Kosten des von der Justiz beauftragten privaten Kurierdienstes beteilige.

3 Mit Beschluß vom 11. Dezember 2006 hat das Berufungsgericht den Antrag der Kl. auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und seine Absicht mitgeteilt, die Berufung durch Beschluß gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Prozeßbevollmächtigte der Kl. habe zur Einreichung der Berufungsschrift einen hierfür nicht eröffneten Weg gewählt. Das für das Berufungsgericht bei dem Amtsgericht D. eingerichtete Fach diene lediglich der Sammlung der für das Berufungsgericht bestimmten gerichtsinternen Post und sei nicht für gerichtsfremde Personen eröffnet. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2002 habe die Präsidentin des Berufungsgerichts die unentgeltliche Mitbenutzung des externen Kurierdienstes durch die Anwaltschaft untersagt. Aufgrund dessen sei der Prozeßbevollmächtigte der Kl. ein vermeidbares Risiko eingegangen. Das Einlegen des Schriftsatzes in das Ausgangsfach könne auch nicht mit der Einreichung einer Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gericht gleichgesetzt werden, weil die Sendung nicht an das unzuständige Amtsgericht adressiert gewesen sei und von vornherein nicht in den Geschäftsgang des Amtsgerichts gelangen sollte.

II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Auch wenn die Berufung wie hier noch nicht als unzulässig verworfen worden ist, kann gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagenden Beschluß gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechtsbeschwerde eingelegt werden (BGHZ 152, 195, 197 f.; BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150).

6 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht den Kl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Kl. auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Das Berufungsgericht hat den Kl. (aus den unten unter Ziffer 2 folgenden Gründen) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von überspannten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Kl. nicht rechnen mußten (vgl. dazu BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227 f.).

7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

8 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Berufung verspätet ist. Der Fall einer gemeinsamen Postannahmestelle lag hier nicht vor. Die Einreichung der an das zuständige Berufungsgericht adressierten Berufungsschrift in das behördeninterne Fach beim Amtsgericht D. ist einem Zugang beim Berufungsgericht nicht gleichzustellen, weil hierdurch das Berufungsgericht noch keine Verfügungsgewalt über das Schriftstück hatte, sondern diese beim Amtsgericht verblieb (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3346, 3347; BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82, NJW 1984, 1237 und vom 21. Juni 1989 - VIII ZR 252/88, WM 1989, 1625, 1626). Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht anders gesehen.

9 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. die Berufungsschrift aber über das Amtsgericht D. durch einen privaten Kurierdienst an das Berufungsgericht befördern lassen.

10 aa) Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes hat eine Partei bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter lediglich dafür zu sorgen, daß hierfür ein geeigneter und zuverlässiger Weg gewählt wird und dieser so rechtzeitig beschritten wird, daß das - mit vollständiger und richtiger Anschrift versehene und ggf. ausreichend frankierte - Schriftstück nach den organisatorischen und betrieblichen Eigenheiten der gewählten Beförderungsart bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; 2000, 2657, 2658). Diese Grundsätze gelten auch für die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen privaten Kurierdienst (vgl. BVerfG aaO). Der Schriftsatz muß dem Kurierdienst nicht persönlich ausgehändigt werden; vielmehr genügt es, wenn dieser rechtzeitig z. B. in ein gesondertes Fach im Anwaltszimmer eines Gerichts eingelegt wird (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1005, 1006).

11 bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kl. einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen überspannt.

12 Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kl. war beim Amtsgericht D. ein besonderes Fach eingerichtet, in das die für das Berufungsgericht bestimmten Schriftsätze zum Zwecke der Weiterleitung durch einen privaten Kurierdienst eingelegt werden konnten und das auch von der Anwaltschaft benutzt werden durfte. Die Gerichtsverwaltung hat damit einen Botendienst eröffnet, den der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kl. nutzen und auf dessen Funktionsfähigkeit er ebenso vertrauen durfte wie auf die Dienste der Deutschen Post AG (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1983 - IVa ZB 10/83, JurBüro 1984, 52, 53). Daß der Prozeßbevollmächtigte der Kl. - wie das Berufungsgericht meint - hiermit ein unnötiges zusätzliches Risiko eingegangen ist, ist nicht erkennbar; die diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichts erschöpfen sich in Mutmaßungen ohne konkreten Bezug.

13 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Verfügung der Präsidentin des Berufungsgerichts vom 19. Dezember 2002 über die "Ablehnung der unentgeltlichen Mitbenutzung des externen Kurierdienstes durch die Anwaltschaft". Denn die tatsächliche Handhabung beim Amtsgericht D. war eine andere. Ob dies darauf beruhte, daß sich - wie die Kl. vorgetragen haben - der örtliche Anwaltverein an der Finanzierung des von der Justiz beauftragten Kurierdienstes beteiligt und die Untersagungsverfügung daher gar nicht eingreift, kann dahinstehen. Entscheidend ist, ob die Kl. bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter, dem die Verfügung nach seinen Angaben nicht bekannt war, auf die zuverlässige und rechtzeitige Beförderung der Berufungsschrift vertrauen durften. Dies war der Fall. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kl. wurde das Fach täglich geleert und die für das Berufungsgericht bestimmte Post täglich vom Kurierdienst dorthin befördert. Aufgrund dessen durften sie davon ausgehen, daß die Berufungsschrift bei regelmäßigem Betriebsablauf am 1. September 2006, spätestens aber am 4. September 2006 und damit rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingehen würde. Weshalb das Schriftstück das Berufungsgericht gleichwohl nicht rechtzeitig erreicht hat, müssen die Kl. nicht darlegen, weil sie keine Kenntnis über die Organisationsstruktur und die konkreten Abläufe des in Anspruch genommenen Kurierdienstes haben und ihnen insoweit auch keine Erkundigungspflicht obliegt (vgl. BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW-RR 2002, 1005, 1006).

14 Schließlich war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kl. auch nicht darauf beschränkt, die Berufungsschrift vom 31. August 2006 beim Berufungsgericht persönlich abzugeben oder per Telefax zu übermitteln. Dies folgt schon daraus, daß das Gesetz ein persönliches Überbringen der Rechtsmittelschrift nicht verlangt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1983 - IVa ZB 10/83, JurBüro 1984, 52, 53) und der gewählte Übermittlungsweg im Hinblick auf den erst zwei Arbeitstage nach Einlegung der Berufungsschrift in das Gerichtsfach bevorstehenden Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 2657, 2658).

(...)