Sorgfaltsanforderungen für fristwahrende Schriftsätze
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 574 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sorgfaltsanforderungen für fristwahrende Schriftsätze; Telefax unmittelbar vor Fristablauf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt bei Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax unmittelbar vor Fristablauf.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Antragsteller hat gegen das ihm am 14. September 2005 zugestellte Verbundurteil am 14. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag wurde die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14. Dezember 2005 verlängert. Die Berufungsbegründung ging erst am 15. Dezember 2005 per Telefax beim Berufungsgericht ein.
2 Mit Schreiben vom 5. Januar 2006, das am gleichen Tag beim Berufungsgericht einging, beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung trug er vor, der Berufungsbegründungsschriftsatz sei am 14. Dezember 2005 gegen 23.30 Uhr fertiggestellt und auf Seite 22 unterschrieben gewesen. Auf Seite 1 des Schriftsatzes sei unterhalb der Adresse des Berufungsgerichts vermerkt gewesen: "vorab per Telefax: 0561/912-288". Der Schriftsatz sei dann noch auf Vollständigkeit der Seiten und die vorhandene Unterschrift kontrolliert worden. Auf den Zuruf des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers "Fax-Nr. kontrolliert?" habe die äußerst sorgfältige Kanzleiangestellte Jutta B. geantwortet "ja, in Ordnung!". Dann sei der erste Teil des Schriftsatzes in das Faxgerät gelegt und die auf der ersten Seite angegebene Faxnummer gewählt sowie die Starttaste betätigt worden. Das Faxgerät habe die eingelegten Seiten problemlos eingezogen, danach aber kein Freizeichen, sondern ein Besetztzeichen gemeldet. In der Annahme, daß der Faxempfang beim Berufungsgericht besetzt gewesen sei, sei der Wählversuch mehrfach wiederholt worden. Die genaue Anzahl der Übermittlungsversuche könne nicht mehr angegeben werden, es dürfte sich aber um mehr als drei Versuche handeln. Weil die Zeit inzwischen "mehr als knapp" geworden sei, sei die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer mit dem Briefkopf des Oberlandesgerichts verglichen worden, wobei festgestellt worden sei, daß aus nachträglich nicht mehr festzustellenden Gründen auf der Berufungsbegründung statt der zutreffenden Endung "-2800" die falsche Endung "-288" aufgedruckt war. In größter Eile sei es dann gelungen, die zutreffende Nummer einzugeben und die Berufungsbegründung erfolgreich zu übermitteln, leider aber um etwa 15 Minuten zu spät. Die auf Seite 1 der Berufungsschrift aufgedruckte Übermittlungszeit 1.04 Uhr sei nicht zutreffend, weil das Gerät nicht von Sommerzeit auf Winterzeit umgeschaltet gewesen sei; tatsächlich habe die Übertragung um 0.04 Uhr begonnen.
3 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen. (...)
5 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
6 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGHZ 151, 221, 226 f.), noch verletzt sie den Anspruch der Kl. auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 -, FamRZ 2005, 1901).
7 1. Zwar durfte der Antragsteller bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zuletzt ausnutzen. Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muß aber sicherstellen, daß die Faxnummer des Empfängers zuverlässig festgestellt ist und ohne Schwierigkeiten darauf zurückgegriffen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2003 - IX ZB 604/02 -, NJW 2004, 516 und vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93 -, NJW 1994, 2300). Will der Rechtsanwalt den Begründungsschriftsatz erst kurz vor Ablauf der Frist per Telefax übermitteln, muß er besonders darauf achten, daß bei der Übermittlung keine Fehler passieren. Insbesondere hat er die Telefaxnummer des Gerichts präzise einzugeben, zumal ein Fehler dabei den Vorwurf der Fahrlässigkeit rechtfertigt (Senatsbeschluß vom 30. Oktober 2002 - XII ZB 18/01 -, FamRZ 2003, 667).
8 Bedient sich der Rechtsanwalt für diese nicht juristischen Aufgaben der Hilfe seines Büropersonals, ist er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummern hin gewährleistet (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95 -, VersR 1996, 778 f. und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 -, FamRZ 2006, 1104; BGH, Beschluß vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 -, FamRZ 2004, 1275, 1276).
9 2. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat gegen diese besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er selbst die Berufungsbegründung erst am Tag des Fristablaufs gegen 23.30 Uhr fertiggestellt und in Kenntnis dessen den dringend erforderlichen sofortigen Versand des Schriftsatzes an das Berufungsgericht nicht hinreichend sichergestellt hat. Weil dem Antragsteller dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus.
10 a) Dabei kann dahinstehen, ob allein die sehr späte Fertigstellung der Berufungsbegründung ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten rechtfertigt.
11 Allerdings war die Berufungsbegründung nach dem Inhalt der anwaltlich versicherten Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach schnellstmöglicher Durchsicht erst am letzten Tag der Frist gegen 23.30 Uhr fertiggestellt. Wie der weitere zeitliche Ablauf zeigt, wäre ihm eine rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründung selbst dann nicht gelungen, wenn er unverzüglich um 23.30 Uhr mit der Versendung des Schriftsatzes an die zutreffende Telefaxnummer des Berufungsgerichts begonnen hätte. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat den Schriftsatz - wie sich aus den aufgedruckten Seitenangaben ergibt - in insgesamt fünf Teilen an das Berufungsgericht übersandt. Während die erste Seite nach dem in den Akten befindlichen Ausdruck um 1.04 Uhr beim Berufungsgericht eintraf, ging die letzte Seite erst um 1.36 Uhr dort ein. Selbst wenn der Schriftsatz - wie vom Antragsteller behauptet - wegen fehlerhafter Umstellung von der Sommer- auf die Winterzeit eine Stunde früher beim Berufungsgericht einging, ergibt sich aus dem Zeitaufdruck eine Übertragungsdauer von 0.04 Uhr bis 0.36 Uhr, also von mehr als einer halben Stunde.
12 b) Jedenfalls ist der verspätete Eingang der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht aber auf ein eigenes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten bei der Versendung der Berufungsbegründung zurückzuführen.
13 Denn zutreffend sieht das Berufungsgericht ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers darin, daß dieser trotz der sehr weit fortgeschrittenen Zeit nicht sogleich einschritt, als die Übertragung an die angegebene Telefaxnummer scheiterte. Weil der Rechtsanwalt wußte, daß die Übermittlung - wenn überhaupt - nur knapp vor Fristablauf eingehen konnte, hätte er alle Fehlermöglichkeiten in seine Überlegungen einbeziehen und deswegen auch die eingegebene Telefaxnummer sogleich erneut kontrollieren müssen. Dabei hätte er alsbald die fehlerhafte Eingabe festgestellt. Weil der Verfahrensbevollmächtigte die Frist zur Berufungsbegründung bewußt bis zuletzt ausnutzte, beschweren die dadurch begründeten besonderen Sorgfaltsanforderungen den Antragsteller nicht in unzumutbarer Weise.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rechtsanwalt kann zwar auch per Telefax Berufung einlegen, muß dann aber darauf achten, ob das Fax auch wirklich gesendet wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Prozeßbevollmächtigte hatte auftragsgemäß Berufung eingelegt und erhielt antragsgemäß für die Berufungsbegründung Fristverlängerung. Am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, kurz vor Fristablauf um 24.00 Uhr, übergab der Anwalt seiner Kanzleiangestellten die Begründungschrift mit dem Auftrag, diese vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu senden. Die Kanzleiangestellte legte nach dem Vortrag des Anwalts den ersten Teil des Schriftsatzes in das Faxgerät, wählte die auf der ersten Seite angegebene Faxnummer und betätigte die Starttaste. Das Faxgerät habe die eingelegten Seiten problemlos eingezogen, danach aber kein Freizeichen, sondern ein Besetztzeichen gemeldet. Daraufhin sei der Wählversuch mehrfach wiederholt worden. Weil Mitternacht heranrückte, sei die auf dem Schriftsatz angegebene Faxnummer mit dem Briefkopf des Berufungsgerichts verglichen worden. Dabei sei festgestellt worden, daß auf der Berufungsbegründung eine fehlerhafte Faxnummer angegeben worden war. In größter Eile sei dann die zutreffende Nummer eingegeben und die Berufungsbegründung erfolgreich übermittelt worden. Das Fax ging jedoch beim Oberlandesgericht erst nach Mitternacht ein. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand als unbegründet zurück. Das führte zur Rechtsbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten zum BGH.
Der Beschluß
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Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Das Berufungsgericht habe weder das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch den Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Zwar dürfe ein Anwalt bei der Erstellung und Übermittlung der Berufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zuletzt ausnutzen. Wolle der Anwalt jedoch einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen, müsse er sicherstellen, daß die Faxnummer des Empfängers zuverlässig festgestellt sei und ohne Schwierigkeiten darauf zurückgegriffen werden könne. Besonders müsse darauf geachtet werden, daß bei der Übermittlung per Fax keine Fehler passieren. Bediene sich der Anwalt für diese nichtjuristischen Aufgaben der Hilfe seines Büropersonals, sei er grundsätzlich verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätze ebenso wie die Verwendung der zutreffenden Empfängernummern gewährleiste. Dagegen habe der Anwalt verstoßen. Das Verschulden liege darin, daß der Anwalt trotz der sehr weit fortgeschrittenen Zeit nicht sogleich eingeschritten sei, als die Übertragung an die angegebene Telefaxnummer gescheitert sei. Weil der Anwalt wußte, daß die Übermittlung - wenn überhaupt - nur knapp vor Fristablauf eingehen konnte, hätte er alle Fehlermöglichkeiten in seine Überlegungen einbeziehen und deswegen auch die eingegebene Telefaxnummer sogleich erneut kontrollieren müssen. Weil der Rechtsanwalt die Frist zur Berufungsbegründung bewußt bis zuletzt ausgenutzt habe, beschwerten ihn die dadurch begründeten besonderen Sorgfaltsanforderungen nicht in unzumutbarer Weise.