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Sonnabend kein Werktag bei Berechnung von Mietzahlungsfristen

BGHVIII ZR 291/0913.07.2010GE 2010, 1116

BGB § 556 b Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556 b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Bekl. mietete im Jahr 1978 eine in Berlin gelegene Wohnung. Die Kl. war zur Zeit der Klageerhebung Vermieterin; sie hat die Wohnung danach veräußert. In § 4 des Formularmietvertrags ist unter anderem bestimmt:

„Der Mietzins und die Nebenabgaben sind monatlich ohne besondere Aufforderung im Voraus - spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats - kostenfrei im Wege des Einzugsverfahrens, soweit ein Postscheck- oder Bankkonto vorhanden ist -, auf eines der Konten der Bezirkskasse ... zum Kassenzeichen ... und unter Angabe der Wohnungsnummer (vgl. Seite 1 oben rechts) zu überweisen."

2 In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die als Anlage 1 dem Mietvertrag beigefügt waren, findet sich folgende Regelung:

„2.3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern die Ankunft des Geldes an. ...."

3 Die Kl. mahnte den Bekl. am 15. Januar 2008 wegen vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen ab. Die Miete für den darauf folgenden Monat Februar 2008 ging am 5. Februar 2008, einem Dienstag, bei der Kl. ein. Die Kl. kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 20. Februar 2008 fristlos, hilfsweise fristgemäß. Sie ist der Ansicht, die Februarmiete sei wiederum verspätet gezahlt worden, und darin liege eine derart schwerwiegende Vertragsverletzung, dass ihr eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten sei.

4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl., mit der diese ihre Räumungsklage auch auf weitere Kündigungen vom 9. September 2008 und 13. März 2009 gestützt hat, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision - beschränkt auf seine Entscheidung über die Kündigung vom 20. Februar 2008 - zugelassen.

5 Mit ihrer - im Umfang der Zulassung - eingelegten Revision verfolgt die Kl. ihr Räumungsbegehren weiter. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die weiteren Kündigungen vom 9. September 2008 und 13. März 2009 hat die Kl. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2008 zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

6 Die Revision hat keinen Erfolg.

I. 7 Das Berufungsgericht (LG Berlin, auszugsweise veröffentlicht in MM 2008, 334) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: 8 Die Kündigung vom 20. Februar 2008 sei nicht gemäß § 543 Abs. 1 BGB begründet. Der Bekl. habe die Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung nicht verletzt, denn die am 5. Februar 2008 eingegangene Zahlung sei nicht verspätet. Zwar sei der Sonnabend grundsätzlich ein Werktag. Dies gelte aber nicht für die Zahlungsfrist. Die Parteien hätten in § 4 des Mietvertrags eine unbare Zahlung der Miete vereinbart. An einem Sonnabend würden jedoch Bankgeschäfte regelmäßig nicht vorgenommen. Werktage im Sinne der Zahlungsfrist in § 4 des Mietvertrages seien danach nur solche Tage, an denen Banken tätig würden, denn die Karenzzeit diene zum Bewirken der Zahlung. Diese Auslegung finde auch Niederschlag in Art. 72 Abs. 1 Satz 2 WG, Art. 55 Abs. 1 ScheckG und insbesondere in der Fristenregelung für die Ausführung eines Banküberweisungsauftrages in § 676 a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ließe man außer Acht, dass der Sonnabend kein Bankgeschäftstag sei, stünden in dem vorliegenden Fall dem Mieter lediglich zwei Bankgeschäftstage zur Verfügung, was im Ergebnis zu einer Verkürzung der auf drei Werktage bemessenen Frist zur Bewirkung der Mietzahlung führe.

II. 9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.

10 Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kündigung vom 20. Februar 2008 als unwirksam angesehen. Der Kl. stand weder ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 1 BGB noch zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn entgegen der Auffassung der Revision hat der Bekl. seine Pflichten aus dem Mietvertrag nicht dadurch verletzt, dass er die Miete für Februar 2008 erst am 5. Februar 2008 zahlte.

11 Die Parteien haben in § 4 des Mietvertrags vereinbart, dass der Bekl. die Miete spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats auf eines der Konten der Kl. zu überweisen hat, die Miete mithin an diesem Tag fällig ist. Entgegen der Auffassung der Revision war die am 5. Februar 2008, einem Dienstag, erfolgte Zahlung der Miete für Februar 2008 rechtzeitig. Der vorangegangene Sonnabend, der 2. Februar 2008, zählt bei der Berechnung der in § 4 des Mietvertrags vereinbarten Zahlungsfrist nicht mit, weil er, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, kein Werktag im Sinne dieser Vertragsbestimmung ist. Damit fiel der dritte Werktag des Monats Februar 2008 auf Dienstag, den 5. Februar 2008, so dass die Kl. die Miete an diesem Tag vertragsgemäß erhielt.

12 1. Der Mietvertrag enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob der Sonnabend hinsichtlich der in § 4 des Mietvertrags geregelten Zahlungsfrist als Werktag anzusehen ist. Der Regelungshalt der Vertragsbestimmung ist daher im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

13 Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Formularklausel unterliegt nach § 545 Abs. 1 ZPO der uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, unter II 2 a = GE 2010, 1045). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180, Tz. 21; vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, WM 2008, 1391, Tz. 19 m.w.N.).

14 2. Die Vertragsbestimmung in § 4 des Mietvertrags ist so auszulegen, dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne dieser Klausel ist.

15 a) Der Regelungsgehalt der Klausel in § 4 des Mietvertrags stimmt im Wesentlichen mit der am 1. September 2001 in Kraft getretenen Bestimmung des § 556 b Abs. 1 BGB überein. Nach dieser Vorschrift ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. § 556 b Abs. 1 BGB findet zwar auf den vorliegenden, bereits im Jahr 1978 geschlossenen Mietvertrag gemäß Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB keine Anwendung. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift geht aber hervor, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich die entsprechende, damals bereits ganz überwiegende Vertragspraxis übernehmen wollte (BT-Drs. 14/4553, S. 52). Deshalb sind die für die Auslegung des § 556 b Abs. 1 BGB maßgeblichen Gesichtspunkte die gleichen wie für die Auslegung von Vertragsklauseln mit entsprechendem Regelungsgehalt aus der Zeit vor Einführung des § 556 b Abs. 1 BGB.

16 b) Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juli 2010 für eine mit § 556 b Abs. 1 BGB übereinstimmende Fälligkeitsvereinbarung, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffen wurde, entschieden, dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, unter II 3 c cc = GE 2010, 1111). Dies gilt auch für entsprechende Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 556 b Abs. 1 BGB, weil die für die Auslegung maßgebliche Interessenlage die gleiche ist.

17 aa) Mit der Klausel in § 4 des Mietvertrags aus dem Jahr 1978 wird ebenso wie mit der Regelung des § 556 b Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Miete - abweichend von der bis zum 30. August 2001 geltenden Bestimmung des § 551 Abs. 1 BGB a. F. - auf den Beginn des Monats vorverlegt (BT-Drs. 14/4553, S. 52) und damit eine Vorleistungspflicht des Mieters begründet. In den meisten Mietverträgen war aber bereits damals - wie auch in § 4 des vorliegenden Mietvertrags - vorgesehen, dass es ausreicht, wenn der Mieter die Miete bis zum dritten Werktag des jeweiligen Zeitabschnitts entrichtet (BT-Drs. 14/4553, aaO). Schon in damaligen Mietverträgen war damit das Bedürfnis des vorleistungspflichtigen Mieters als schutzwürdig anerkannt, eine ausreichende Zeitspanne für die Zahlung der Miete zu erhalten. Diese Vertragspraxis hat den Gesetzgeber bewogen, die schon damals übliche Frist von drei Werktagen in die gesetzliche Regelung des § 556 b Abs. 1 BGB zu übernehmen (BT-Drs. 14/4553, aaO; Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter II 3 c cc [2]).

18 bb) Die Erwägungen, die den Senat dazu veranlasst haben, die Bestimmung des § 556 Abs. 1 BGB und ihr entsprechende vertragliche Vereinbarungen dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Frist für die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter II 3 c cc), sind auch für die Auslegung von Vertragsbestimmungen mit gleichem Regelungsgehalt aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 556 b Abs. 1 BGB maßgebend.

19 Auch für solche früheren Vertragsbestimmungen gilt, dass die Einräumung einer Karenzzeit von drei Werktagen für die Zahlung der Miete im Interesse des Mieters dessen Vorleistungspflicht abmildert. Der Mieter soll nicht verpflichtet sein, die Miete bereits am ersten Werktag des Monats zu entrichten, sondern hierfür drei Werktage Zeit haben. An einer solchen „Schonfrist" besteht schon deswegen ein besonderes Interesse des Mieters, weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach §§ 573, 543 BGB auslösen können. Um dieser Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO). Dies gilt für Vertragsbestimmungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten des § 556 b Abs. 1 BGB gleichermaßen.

20 Ebenso besteht kein Unterschied insoweit, als der Senat bei der Auslegung darauf abgestellt hat, dass die Karenzzeit von drei Werktagen dem Umstand Rechnung trägt, dass die Zahlung der Miete in der Regel - wie in § 4 des vorliegenden Mietvertrags ausdrücklich vereinbart - nicht bar gezahlt, sondern über Bankinstitute abgewickelt wird. Die Ausführung von Überweisungsaufträgen nimmt nicht nur erfahrungsgemäß mehrere Tage in Anspruch, sondern zieht sich bei einem in diese Zeit fallenden Wochenende auch dadurch in die Länge, dass Überweisungen an einem Sonnabend in der Regel nicht ausgeführt werden, weil der Sonnabend kein Bankgeschäftstag ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter II 3 c cc [3]). Auch dieser Gesichtspunkt gilt für die Auslegung älterer Mietverträge gleichermaßen. Schon lange Zeit vor Inkrafttreten des § 556 b Abs. 1 BGB überwog bereits die bargeldlose Zahlung der Miete durch Überweisung (vgl. LG Hamburg, MDR 1981, 760). Ein Bankgeschäftstag war der Sonnabend auch in früherer Zeit nicht. Bankgeschäftstage waren nach der vom 14. August 1999 bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Bestimmung des § 676 a Abs. 2 Satz 2 BGB nur die Tage von Montag bis Freitag. Diese Legaldefinition knüpfte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/745, S. 19) an Artikel 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) an, der als „Arbeitstage" alle Tage mit Ausnahme von Feiertagen, Sonntagen und Sonnabenden bestimmte.

21 Somit gilt auch für ältere Mietverträge wie den vorliegenden, in denen für die Zahlung der Miete eine der späteren gesetzlichen Regelung in § 556 b Abs. 1 BGB entsprechende Karenzzeit von drei Werktagen vereinbart worden ist, dass sich die dem Mieter eingeräumte Schonfrist bei einer über das Wochenende auszuführenden Banküberweisung um einen Tag verkürzen würde, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzählte. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit. Auch § 556 b Abs. 1 BGB entsprechende Vereinbarungen in älteren Mietverträgen sind deshalb dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Karenzzeit für die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der – seit der Mietrechtsreform von 2001 gesetzlich geregelten, vorher aber schon in den meisten Mietverträgen so vereinbarten – Frist zur vorfälligen Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats ist der Sonnabend nicht (als Werktag) mitzuzählen, entschied der Bundesgerichtshof in zwei aus Berlin stammenden Fällen. Der Mieter habe, weil an Sonnabenden die Banken nicht arbeiten und eine verspätete Mietzahlung schwerwiegende Folgen für ihn haben könnte, Anspruch auf die „volle Schonfrist." Bei Kündigungsfristen zählt dagegen der Sonnabend als Werktag.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Bundesgerichtshof lagen zwei Fälle (aus Berlin) vor, bei denen vertraglich vereinbart war, dass die Miete – ebenso wie seit dem 1. September 2001 in § 556 b Abs. 1 BGB geregelt – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. In dem einen Fall (VIII ZR 291/09) wurde der Mietvertrag mit der entsprechenden Klausel bereits im Jahre 1978 abgeschlossen. In dem anderen Fall (VIII ZR 129/09) wurde die Vereinbarung nach Inkrafttreten des § 556 b Abs. 1 BGB im Jahr 2006 getroffen. Aufgrund vorangegangener unpünktlicher Mietzahlungen wurden die Mieter jeweils abgemahnt. Im ersten Fall (VIII ZR 291/09) ging die Miete für den auf die Abmahnung folgenden Monat Februar 2008 am 5. Februar 2008, einem Dienstag, bei der Klägerin ein, im zweiten Fall (VIII ZR 129/09) erfolgte die Zahlung für den auf die Abmahnung folgenden übernächsten Monat Dezember 2006 am Dienstag, dem 5. Dezember 2006. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die auf Räumung gerichteten Klagen wurden durch die Amtsgerichte jeweils abgewiesen.

Die Berufungen der Vermieter hatten keinen Erfolg. Die dagegen gerichteten Revisionen der Vermieter wies der Bundesgerichtshof zurück.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen ist. Der BGH hat dies aus der Entstehungsgeschichte und dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung hergeleitet. Mit der Einführung des § 556 b Abs. 1 BGB durch die Mietrechtsreform 2001 sollte eine damals bereits weit verbreitete Vertragspraxis unverändert in das Gesetz übernommen werden. Deshalb habe für Vereinbarungen aus der Zeit vor und nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eine einheitliche Auslegung zu erfolgen. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieter für die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt werde, mildere im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht ab und müsse dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Diese „Schonfrist" solle insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreiche, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben werde. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden, und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556 b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran habe sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den Mieter bei der Mietzahlung über Bankinstitute um einen Tag verkürzen, wenn der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Das widerspräche dem Schutzzweck der Karenzzeit und rechtfertige es, den Sonnabend nicht als Werktag im Sinne des § 556 b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen. Dies gelte im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise.

Die Entscheidung des Senats zur Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gemäß § 573 c BGB (Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 206/04 - GE 2005, 726) stehe dem nicht entgegen. Anders als eine Überweisung könne die Übermittlung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Sonnabend erfolgen. Im Gegensatz zur Zahlungsfrist verkürze sich daher die Karenzzeit für die Kündigung nicht, wenn der Sonnabend bei der Dreitagesfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB als Werktag berücksichtigt werde.