Sonnabend ist Werktag bei Kündigungsfrist
BGB § 573 c Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. war Mieterin einer Wohnung der Bekl. in R. § 2 des Mietvertrags vom 22. Juni 2000 enthielt folgende Regelung: "Das Mietverhältnis beginnt am 1.9.2000 und endet am 31.8.2001. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes um jeweils 3 Monate."
Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Kl. das Mietverhältnis.
Das Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Bekl. ein. Die Kl. räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im Hinblick auf ein Schreiben der Bekl. vom 14. Juni 2002, in dem die Kündigung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003. Die Kl. begehrt die Rückzahlung der seit September 2002 an die Bekl. gezahlten Miete, insgesamt 3.311,59 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Klageantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die der Bekl. am 5. Juni 2002 zugegangene Kündigungserklärung der Kl. sei nach der von den Parteien getroffenen vertraglichen Regelung erst zum 31. August 2003 wirksam geworden. Das Kündigungsschreiben sei für den Kündigungstermin 31. August 2002 um einen Tag verspätet bei der Bekl. eingegangen. Der für die Rechtzeitigkeit der Kündigung maßgebliche dritte Werktag des Monats Juni 2002 sei auf Dienstag, den 4. Juni 2002, gefallen. Der Sonnabend sei als Werktag mitzuzählen. Dies folge aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 193 BGB. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung dahin gewandelt hätten, daß nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feiertag gleichstehe. Dies sei indessen nicht der Fall. Nach der Lebenserfahrung sei der Sonnabend auch in der Gegenwart von einer allgemeinen Feiertagsruhe weit entfernt. Der Umstand, daß gerade in jüngster Zeit die Ladenöffnungszeiten am Sonnabend denen eines Werktages gleichgesetzt oder zumindest weitgehend angenähert worden seien, lasse den Sonnabend als einen Wochentag mit werktäglicher Geschäftigkeit und einem weitgehend gleichen Verkehrsaufkommen erscheinen. Auch anderen Rechtsgebieten lasse sich entnehmen, daß der Sonnabend nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Werktag angesehen werde. Dies folge unter anderem aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten werde der Sonnabend ebenfalls als Werktag angesehen; so gelte ein Verkehrshinweis "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auch an einem Sonnabend. Auch die Fahrpläne der Deutschen Bahn bezögen den Sonnabend mit der Formulierung "werktags außer sonnabends" in den Kreis der Werktage ein.
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand, so daß die Revision der Kl. zurückzuweisen ist. Die Kl. hat keinen Anspruch gegen die Bekl. nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der Miete für die Monate September 2002 bis Januar 2003, da sie ihre Mietzahlungen nicht ohne rechtlichen Grund geleistet hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich das Mietverhältnis am 1. September 2002 um ein weiteres Jahr verlängert hat, weil das Kündigungsschreiben der Kl. nicht bereits am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Bekl. eingegangen ist, wie es für eine fristgerechte Kündigung zum 31. August 2002 erforderlich gewesen wäre.
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 2 Satz 2 des Mietvertrags nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Vertragsbestimmung verlängert sich das - nach Satz 1 zunächst bis zum 31. August 2001 befristete - Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist gekündigt wird.
Gemäß § 573 c Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters von Abs. 1 abweichende Vereinbarung unwirksam. Nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Zwar weicht § 2 Satz 2 des Mietvertrages hiervon zum Nachteil des Mieters ab, weil diese sogenannte Verlängerungsklausel eine ordentliche Kündigung nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es die gesetzliche Regelung vorsieht -, sondern lediglich zum 31. August eines jeden Jahres zuläßt. Für einen Mieter, der im September kündigt, gilt mithin eine Kündigungsfrist von mehr als elf Monaten bis zum 31. August des Folgejahres. Jedoch findet § 573 c Abs. 4 BGB auf den am 22. Juni 2000 geschlossenen Mietvertrag keine Anwendung. Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB, der eine Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz enthält, ist § 573 c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.
So liegt es hier. Zu Unrecht meint die Revision, § 2 Satz 2 des Mietvertrags enthalte keine vertragliche Vereinbarung über Kündigungsfristen. Zwar trifft es zu, daß § 2 Satz 2 die Fortsetzung des bestehenden Mietverhältnisses regelt. Die Klausel enthält jedoch zugleich eine Vereinbarung über Kündigungsfristen, weil sie das Kündigungsrecht in der Weise beschränkt, daß das Mietverhältnis, wie ausgeführt, lediglich zum 31. August eines jeden Jahres ordentlich gekündigt werden kann.
Daß die Verlängerungsklausel nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam ist, ergibt sich auch aus Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB. Nach dieser Übergangsregelung ist auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit § 565 a Abs. 1 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. § 565 a Abs. 1 BGB a.F. bestimmt, daß - wenn ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen und vereinbart ist, daß es sich mangels Kündigung verlängert - die Verlängerung eintritt, wenn es nicht nach den Vorschriften des § 565 BGB (a.F.) gekündigt wird. § 565 a Abs. 1 BGB setzt voraus, daß Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel zulässig sind. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit Verlängerungsklauseln, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. September 2001 vereinbart worden sind und deren Bestand nach Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB über den 1. September 2001 hinaus geschützt ist, gemäß § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam wären (vgl. auch Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter II 2 a).
2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht es nicht rechtsfehlerhaft unterlassen, § 2 Satz 2 des Mietvertrags im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Kündigungserklärung auszulegen. Das Landgericht hat die mietvertragliche Vereinbarung dahin verstanden, daß es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung auf deren Zugang beim Vermieter ankommt. Diese Auslegung trifft zu.
a) Der Senat kann die Auslegung der Klausel uneingeschränkt überprüfen, da es sich, wovon auch die Revision ausgeht, um eine Formularklausel handelt und diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung findet (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45). Die Bekl., die das Mietvertragsformular verwendet, ist eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in Berlin. Es ist davon auszugehen, daß sie die Formularklausel nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts - des Landgerichts Kiel -, sondern auch an ihrem Geschäftssitz oder an anderen Orten verwendet hat.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision ist § 2 Satz 2 des Mietvertrags aus der Sicht eines verständigen Mieters nicht zu entnehmen, daß für die Einhaltung der Kündigungsfrist bereits die Absendung des Kündigungsschreibens genügt; die Klausel ist auch nicht unklar oder mehrdeutig. Nach § 2 Satz 2 verlängert sich das Mietverhältnis, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Daraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, daß die Kündigungserklärung ihren Adressaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erreichen muß, um die Frist zu wahren. Wie die Revision nicht verkennt, kommt es auch nach § 573 c Abs. 1 BGB (§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB a.F.) für die Einhaltung der Kündigungsfrist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - auf den Zugang der Kündigungserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) an (vgl. zur Kündigung eines noch nicht vollzogenen Mietvertrags Senatsurteil BGHZ 73, 350, 353 f.; Staudinger/Rolfs, BGB [2003], § 573 c Rdn. 7 m.w.Nachw.). § 2 Satz 2 des Mietvertrags gibt in seinem zweiten Halbsatz die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. sinngemäß wieder. Daß die Parteien der vertraglichen Kündigungsbestimmung eine von der - sinngemäß übernommenen - gesetzlichen Regelung abweichende Bedeutung beilegen wollten und sie die Klausel tatsächlich so verstanden haben, daß für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung deren Absendung ausreiche, hat die Kl. nicht vorgetragen und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kündigungserklärung der Kl. die mietvertragliche Kündigungsfrist zum 31. August 2002 nicht gewahrt hat, weil das Schreiben erst am Mittwoch, den 5. Juni 2002, bei der Bekl. eingegangen ist. Nach § 2 Satz 2 des Mietvertrags muß das Mietverhältnis spätestens bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Frist gekündigt werden. Das Berufungsgericht ist zutreffend der Auffassung, daß der Sonnabend, 1. Juni 2002, bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen mitzählt, weil er ein Werktag im Sinne des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB) ist, der insoweit in § 2 Satz 2 des Mietvertrags inhaltsgleich wiedergegeben ist.
a) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob die Karenzzeit sich nach § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt (LG Aachen WuM 2004, 32; LG Wuppertal NJW-RR 1993, 1232; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 193 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 573 c Rdn. 10; a.A. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rdn. 845; vgl. auch BGHZ 59, 265; BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, ZIP 2005, 716, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II). § 193 BGB bestimmt, daß - wenn an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt - an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Sonnabend nicht auf das Ende der Karenzfrist, sondern auf deren Beginn fiel.
b) Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, die die Revision sich zu eigen macht, ist der Sonnabend nicht als Werktag im Sinne der mietrechtlichen Karenzzeit anzusehen (LG Berlin GE 1989, 509; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 573 c Rdn. 12; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 c Rdn. 8 m.w.Nachw.; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 565 Rdn. 6; Staudinger/Rolfs, aaO., § 573 c Rdn. 10; Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221). Zur Begründung wird angeführt, der Regelung in § 193 BGB könne entnommen werden, daß der Samstag - der in weiten Teilen der Privatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltung arbeitsfrei sei und mithin der Freizeitgestaltung diene - wie ein Sonntag oder Feiertag zu behandeln ist; dies entspreche auch einer sachgerechten Auslegung des § 573 c BGB, weil die Karenzzeit eine dem Schutz des Kündigenden dienende Überlegungs-, Vorbereitungs- und Erledigungsfrist sei, für die ihm drei Arbeitstage zur Verfügung stehen müßten, zumal am Sonnabend unter Umständen kein Rechtsrat eingeholt werden könne (vgl. nur Blank und Häublein, aaO.).
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Gemäß § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), dessen Karenzfrist von drei Werktagen auch nach § 2 Satz 2 des Mietvertrags maßgeblich ist, bemißt sich die Länge der Karenzzeit nach Werktagen. Nach dem gesetzlichen und dem allgemeinen Sprachgebrauch ist auch der Sonnabend ein Werktag.
aa) § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bestimmt nicht, ob der Sonnabend als Werktag im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist oder ob er bei der Berechnung der Karenzzeit außer Betracht bleibt. Auch die früheren Fassungen der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift, die bereits in der Fassung vom 1. Januar 1900 hinsichtlich der Kündigung von Grundstücken eine Karenzzeit von drei Werktagen für den Schluß eines Kalendervierteljahres vorsah, enthielten hierzu keine Regelung. Da keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - die sich insbesondere nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 565 BGB a.F. (§ 573 c BGB) ergeben -, ist davon auszugehen, daß der Begriff des Werktags in § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (§ 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen (nachfolgend bb) und im allgemeinen Sprachgebrauch (cc).
bb) Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend als Werktag anzusehen (vgl. MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., § 193 Rdn. 2; Staudinger/Repgen, BGB [2004], § 193 Rdn. 4). Dies ergibt sich für das Privatrecht (zum öffentlichen Recht vgl. Repgen, aaO. m.w.Nachw.) beispielsweise aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 des Wechselgesetzes, wonach bestimmte Handlungen "nur an einem Werktage, jedoch nicht an einem Sonnabend" stattfinden können (ebenso Art. 55 Abs. 1 des Scheckgesetzes). Nach § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB sind bestimmte grenzüberschreitende Überweisungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, "binnen fünf Werktagen, an denen alle beteiligten Kreditinstitute gewöhnlich geöffnet haben, ausgenommen Sonnabende" auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken. § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes bestimmt, daß als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem entsprechen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, das in seinem zweiten und dritten Abschnitt lediglich zwischen der Arbeitszeit an Werktagen einerseits und an Sonn- und Feiertagen andererseits unterscheidet (zu § 11 Nr. 3 VOB/B vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 263/77, NJW 1978, 2594).
Nichts anderes ergibt sich aus Wortlaut und Zweck des § 193 BGB. § 193 BGB stellt zwar den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleich, wenn dieser auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt (vgl. auch § 222 Abs. 2 und 3 ZPO, §§ 43 Abs. 2, 229 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 17 Abs. 2 FGG). Daraus folgt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber den Sonnabend nicht mehr als Werktag ansehen wollte. Die Gleichstellung des Sonnabends mit Sonn- und Feiertagen für den Sonderfall des Fristablaufs beruht auf einer durch das Gesetz über den Fristablauf vom 10. August 1965 (BGBl. I S. 753) bewirkten Gesetzesänderung. Nach der Entwurfsbegründung sollte die Gesetzesänderung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe (BT-Drucks. IV/3394 S. 3); der bisherige Zustand habe zur Folge, daß die Bevölkerung genötigt sei, Fristen und Termine gegenüber Gerichten, Behörden und Banken auch an einem Sonnabend zu wahren, obwohl diese am Sonnabend nicht mehr arbeiteten. Demgemäß sollte der Sonnabend bei dem Ablauf von Fristen und für die Wahrnehmung von Terminen grundsätzlich ebenso behandelt werden wie ein Sonntag oder Feiertag (aaO.). In der Entwurfsbegründung ist ausdrücklich festgehalten, daß durch die gesetzliche Regelung am Charakter des Sonnabends als einem Werktag nichts geändert werden sollte (aaO.).
cc) Auch der allgemeine Sprachgebrauch stellt den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Die Wörterbücher Brockhaus Enzyklopädie (Deutsches Wörterbuch, 19. Aufl., 1995) und Duden (Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., 2002) erläutern den Werktag übereinstimmend als "Tag, an dem allgemein gearbeitet wird (im Unterschied zu Sonn- und Feiertagen); Wochentag".
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seine Auffassung, die allgemeine Verkehrsauffassung und die allgemeine Übung hätten sich nicht dahin gewandelt, daß nunmehr der Sonnabend einem Sonn- oder Feiertag gleichstehe, unter Verstoß gegen § 286 ZPO oberflächlich und widersprüchlich begründet. Die Revision vermag nicht zu begründen, daß sich - entgegen dem gesetzlichen und dem allgemeinen Sprachgebrauch - mittlerweile eine Verkehrsauffassung durchgesetzt hat, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt ist. Der Gedanke, daß der Kündigende sich in seiner Freizeit nicht mit rechtlichen Angelegenheiten, etwa mit dem Fortbestand seines Mietverhältnisses, befassen soll, findet keine Stütze in gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen ist der Sonnabend weiterhin für erhebliche Teile der Bevölkerung nicht arbeitsfrei. Das Berufungsgericht hat weitere - zutreffende - Gesichtspunkte benannt, die ebenfalls gegen eine solche Verkehrsauffassung sprechen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wohnraumkündigungen sind grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Monats auszusprechen, soll der Monat noch bei der Kündigungsfrist mitzählen (Karenzzeit). Eine seit langem strittige Einzelfrage hat der Bundesgerichtshofs jetzt geklärt: Der Sonnabend ist bei der Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen mitzuzählen. Er ist ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Der Mietvertrag vom 22. Juni 2000 enthielt die Regelung, daß sich das zunächst bis zum 31. August 2001 befristete Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängert, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wird. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Das Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31. August 2002; sie zahlte jedoch im Hinblick auf ein Schreiben der Beklagten, in dem die Kündigung erst zum 31. August 2003 bestätigt wurde, die Miete bis Januar 2003. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückzahlung der seit September 2002 an die Beklagte gezahlte Miete verlangt, insgesamt 3.311,59 € nebst Zinsen. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieterin zurückgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der seit September 2002 gezahlten Miete gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB hätte der Klägerin nur zugestanden, wenn ihre Kündigung das Mietverhältnis, das sich nach der vertraglichen Regelung jeweils um ein Jahr verlängerte, wenn es nicht gekündigt wurde, bereits mit Wirkung zum 31. August 2002 beendet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Kündigungsschreiben der Klägerin war nach Ansicht des BGH nicht spätestens am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Beklagten eingegangen, wie es für eine fristgerechte Kündigung erforderlich gewesen wäre.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (nunmehr § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), die insoweit im Mietvertrag inhaltsgleich wiedergegeben war, ist die Kündigung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigungserklärung kommt es grundsätzlich auf deren Zugang beim Kündigungsempfänger an. Die Kündigung war somit verspätet, wenn der 1. Juni 2002, ein Sonnabend, bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen mitzuzählen war.
Diese bisher strittige Frage hat der Bundesgerichtshof bejaht. Er hat zunächst festgestellt, daß der Begriff des Werktags in der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift nicht anders zu verstehen ist als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (so auch schon Beuermann GE 1993 [23] 1236 f.).
Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes sei der Sonnabend im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Dies ergebe sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z. B. aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 193 BGB, der den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, wenn er auf einen für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung bestimmten Tag oder den letzten Tag einer Frist fällt (es gilt dann der nächste Werktag). Diese Bestimmung sollte lediglich dem Umstand Rechnung tragen, daß mehr als die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet, was zu Unzuträglichkeiten bei der Fristwahrung an diesem Tag führe. Am Charakter des Sonnabends als einem Werktag sollte hierdurch jedoch nichts geändert werden. Ob sich die Karenzzeit gemäß § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt, hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden, da dieser Fall hier nicht vorlag.
Auch der allgemeine Sprachgebrauch stelle den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Des weiteren habe das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß sich bisher keine hiervon abweichende Verkehrsauffassung durchgesetzt habe, wonach der Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichgestellt sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 ist die ordentliche Kündigung (des Mieters) spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. In dem dem BGH vorliegenden Mietvertrag war diese gesetzliche Regelung vertraglich für den Verlängerungsausschluß des Mietverhältnisses für ein weiteres Jahr übernommen/vereinbart worden.
§ 193 BGB, der der (amtlichen) Überschrift nach zwischen Sonn- und Feiertag und Sonnabend unterscheidet, lautet:
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, ohne eine Leistung zu bewirken, und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Bei der Berücksichtigung des Sonnabends zur Berechnung der Kündigungsfrist ist zwischen zwei Fragen zu unterscheiden:
1. Verlängert sich die Frist von drei Werktagen, wenn ein Sonnabend in die Dreitagesfrist fällt?
2. Endet die Frist am nächsten Werktag, wenn das Ende der Dreitagesfrist auf einen Sonnabend fällt?
1. § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. die entsprechend formulierte vertragliche Regelung statuiert mit der Formulierung "spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats" eine sog. Karenzzeit. Der Kündigende muß also nicht am 1. Tag des Kalendermonats kündigen, sondern er hat jedenfalls drei Werktage Zeit, die er naturgemäß nicht ausnutzen muß.
Das BGB definiert nicht, was unter den Begriff des Werktages fällt. Gesetzliche Regelungen gibt es aber in anderen Gesetzen. Der BGH verweist dazu auf § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz, wonach als Werktage alle Kalendertage gelten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Nun ist diese Regelung nicht unmittelbar auf das BGB auszudehnen. In diesem Zusammenhang verweist der BGH aber auf den allgemeinen Sprachgebrauch und meint, dieser stelle den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Der Sonnabend muß also insofern als Werktag bei Berechnung der Karenztage mitgerechnet werden, jedenfalls für den Fall, daß ein Tag der Karenzzeit auf einen Sonnabend fällt.
Beispiel: Der 1. April 2005 war ein Freitag. Der 3. Werktag im April war der 4. April. Eine Kündigung hätte also spätestens am 4. April beim Kündigungsempfänger eingegangen sein müssen. Samstag, der 2. April, konnte also die Karenzzeit nicht bis zum 5. April 2005 verlängern.
Zu dem Problem wird immer wieder auf § 193 BGB verwiesen, der unter bestimmten Voraussetzungen den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt. Diese Regelung gibt aber für die vorliegende Fragestellung keine Lösung, weil es in dieser Regelung um den letzten Tag der Frist geht, die auf einen Sonn- und Feiertag, aber auch auf einen Sonnabend fällt.
Fazit: Fällt einer der ersten beiden Karenztage auf einen Sonnabend, tritt keine Verlängerung der Karenzzeit ein; der Sonnabend ist als Karenztag mitzurechnen.
2. Der BGH hat in dem Urteil ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob sich die Karenzzeit gemäß § 193 BGB verlängert, wenn der letzte Tag der Karenzfrist auf einen Sonnabend fällt. Dazu gibt es in der Literatur unterschiedliche Ansichten. Das beginnt schon bei der unterschiedlichen Kommentierung in Palandt. Der Kommentator Heinrichs meint, für Kündigungsfristen gelte § 193 BGB nicht (§ 193 Rdn. 3). Der Kommentator Weidenkaff (§ 573 c Rdn. 10) kommt zu dem Ergebnis, daß § 193 BGB gelte, wenn der dritte Werktag ein Samstag sei. Dann könne noch am nächsten Werktag, also am darauffolgenden Montag rechtzeitig gekündigt werden. Blank (in Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Aufl., § 573 c Rdn. 8) geht noch weiter und will generell den Samstag nicht als Werktag ansehen. Lammel (Wohnraummietrecht, 2. Aufl. § 573 c Rdn. 20) kommt für die vorliegende Fallkonstellation zur Anwendung des § 193 BGB. Dagegen steht die (alte) Entscheidung des BGH vom 28. September 1972 - VII ZR 186/71 (BGHZ 59, 265 = NJW 1972, 2083). Danach muß die gesetzliche Kündigungsfrist dem Gekündigten in jedem Fall voll gewahrt bleiben. Das gilt auch, wenn der letzte Tag vor ihrem Beginn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. § 193 BGB sei in diesem Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Dem schließt sich der III. Senat des BGH in einem Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04 (GE 2005, 481) an. § 193 BGB diene zwar dem Schutz und den Interessen desjenigen, der die Willenserklärung abzugeben hat. Wer innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben müsse, solle davor bewahrt werden, daß das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt werde. Demgegenüber diene die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen stets dem Schutz des Kündigungsgegners. Dieser solle sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnissen einstellen können. Ausnahmen hiervon je nach Interessenlage und fehlender besonderer Schutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers, gemessen an der Art des Vertragsverhältnisses oder der Länge der einzelnen Kündigungsfristen sei nicht angebracht. Dies würde ein beträchtliches Maß an Unsicherheit mit sich bringen. Fristbestimmungen müssen klar überschaubar und leicht handhabbar sein. Daraus folgt: Fällt der letzte Karenztag auf einen Sonnabend, verlängert sich die Karenzzeit nicht. Die Kündigung müßte also spätestens am Sonnabend beim Kündigungsempfänger eingegangen sein.
Beispiel: Für eine Kündigung zum 30. November 2005 müßte am 1. September 2005 mit einer Karenzzeit von drei Werktagen gekündigt werden. Der 1. September 2005 ist ein Donnerstag. Der letzte Karenztag fällt auf den 3. September, einem Sonnabend. Die Karenzfrist verlängert sich nicht bis Montag, den 5. September 2005.
Fazit: Von den beiden für Mietsachen zuständigen Senaten des BGH gibt es noch keine Entscheidung dazu, ob § 193 BGB bei Kündigungen Anwendung findet, wenn der letzte Tag der Karenzzeit auf einen Sonnabend fällt. Wegen der Rechtsprechung des III. Senats unter Bezug auf die des VIII. Senats kann jedoch davon ausgegangen werden, daß § 193 BGB generell für Kündigungsfristen keine Anwendung findet.