veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Sonnabend ist kein Werktag

LG Berlin65 S 204/8803.03.1989GE 1989, 509

§ 193 BGB, § 565 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sonnabend ist kein Werktag; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Fristbeginn; Kündigungsfrist; Fristenberechnung, Werktage; Werktag, Begriff; Sonnabend, kein Werktag; Fristbeginn für Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sonnabend ist bei der Fristenberechnung generell nicht Werktag.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung vom 6. Januar 1987 ist rechtzeitig am dritten Werktag des Monats Januar der Bekl. zugegangen, denn der 1. Januar war ein gesetzlicher Feiertag (Neujahr), der 2. Januar (Freitag) der erste Werktag, der 5. Januar (Montag) der zweite Werktag und der 6. Januar somit der dritte Werktag. Die Kammer folgt der nunmehr überwiegenden Meinung, wonach der Sonnabend generell nicht als Werktag bei der Fristberechnung anzusehen ist (Emmerich-Sonnenschein, 4. Aufl., Mietrecht, § 565 BGB, Rdn. 15; Soergel-Kummer, 11. Aufl., § 565 BGB, Rdn. 14; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 946, IV 51; LG Hamburg, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 81, 182). Nach der Gegenansicht (Palandt-Heinrichs, 46. Aufl., § 565 BGB, Anm. 2 a cc; Ermann-Schopp, § 565 BGB, Rdn. 5) ist der Samstag nur dann nicht als Werktag mitzuzählen, wenn er zugleich der Tag des Fristablaufs ist.

Argumentiert wird von den Vertretern beider Auffassungen - § 193 BGB ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden (Sternel a.a.O) - mit dem Gesetz über den Fristablauf an Sonnabenden vom 10. August 1965 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 753), durch welches z. B. § 193 BGB, § 216 ZPO und § 43 Abs. 2 StPO bezüglich des Fristablaufs dahingehend geändert worden sind, daß an die Stelle des Sonnabends der nächste Werktag tritt, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonnabend fällt. Hieraus zieht die jetzt herrschende Meinung den Schluß, der Sonnabend sei somit nicht als Werktag anzusehen und dürfte bei der Fristberechnung nicht mitgezählt werden, während die Gegenseite aus dem Umstand, daß von dem Gesetzgeber nur der Fristablauf an einem Sonnabend ausgeschlossen worden ist, folgert, ansonsten sei der Sonnabend bei der Fristberechnung als Werktag anzusehen. Letzterer Ansicht wäre zu folgen, wenn der Gesetzgeber nur dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß der Samstag für die Vornahme von geschäftlichen Handlungen, insbesondere infolge der Einführung der 5-Tage-Woche nur bedingt geeignet ist, da z. B. Banken und Sparkassen nicht geöffnet haben. Auf der anderen Seite ergibt sich aus den durch das Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend eingeführten gesetzlichen Änderungen, daß bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise die Intention zu erkennen ist, den Samstag als allgemeinen Ruhetag einzuführen. Z. B. ist § 216 Abs. 3 ZPO dahingehend geändert worden, daß nur in Notfällen Termine am Sonntag, allgemeinen Feiertagen oder Sonnabenden anzuberaumen sind. Ferner sind nach dieser Vorschrift bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mit einzurechnen. Wenn es sich jedoch so verhält, daß der Sonnabend zwar kein Feiertag im üblichen Sinne, aber für die große Mehrheit der außerhalb des Hauses tätigen Bürger nicht nur ein arbeitsfreier Tag ist und - wie die gegenwärtigen Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zeigen - als solcher auch beansprucht wird und dieser Wochentag darüber hinaus den "reinen" Freizeitaktivitäten gewidmet ist, was eine Freistellung von geschäftlichen Handlungen impliziert, erscheint es nur folgerichtig, den Samstag bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen, denn eine andere Verfahrensweise liefe praktisch auf eine Fristverkürzung hinaus.