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Sonderumlage für Anwaltskosten

BayObLG2Z BR 004/0429.04.2004GE 2004, 1596

FGG § 22 Abs. 2 WEGE 16 Abs. 5, § 23

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sonderumlage für Anwaltskosten; Beschluß nur anfechtbar, nicht nichtig

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein Beschluß über die Erhebung einer Sonderumlage ist anfechtbar, aber nicht nichtig, wenn die Sonderumlage für die Bezahlung von Kostenvorschüssen für den Rechtsanwalt der Antragsgegner in einem Beschlußanfechtungsverfahren erhoben wird.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht allein deshalb zu gewähren, weil der Antragsteller davon ausgegangen ist, daß die Anfechtungsfrist erst mit dem Zugang des Protokolls zu laufen beginne.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Antragsteller sind mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" im Grundbuch als Wohnungs- und Teileigentümer eingetragen. Die übrigen Wohnungseigentümer dieser Anlage sind die Antragsgegner. Die weitere Beteiligte war Verwalterin.

Am 2.8.2002 fand eine Eigentümerversammlung statt. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) I wurden die Richtigkeit der Ladung und die Beschlußfähigkeit festgestellt; ferner wurde der Versammlungsleiter gewählt.

Zu TOP II beschlossen die Wohnungseigentümer die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 6.000 E für die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in einem Beschlußanfechtungsverfahren, das die Antragsteller angestrengt hatten.

Die Antragsteller haben am 3.9.2002 beim Amtsgericht beantragt, die in der Eigentümerversammlung zu TOP I und II gefaßten Beschlüsse für nichtig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge zu TOP I als unzulässig und die Anträge zu TOP II.1. als unbegründet abgewiesen werden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie nur noch die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP II verfolgen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Gegen den Beschluß über die Finanzierung der Rechtsanwaltskosten bestehen inhaltliche Bedenken. Nach § 16 Abs. 5 WEG gehören die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG. Dies gilt grundsätzlich auch für die vorläufige Aufbringung der Kosten eines solchen Verfahrens (BayObLGZ 1976, 223/226). Mit den Verfahrenskosten dürfen deshalb nicht alle Wohnungseigentümer belastet werden (BayObLG NJW-RR 1992, 1431/1432).

Etwas anderes gilt nur für Wohngeldverfahren, da dort ein Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne des § 432 BGB geltend gemacht wird (KG WE 1992, 92). Ein Beschlußanfechtungsverfahren ist auch nicht vergleichbar mit den Verfahren, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1998, 3239; Fehlzitat, richtiges nicht zu ermitteln [die Redaktion]) und des Senats (NJW 1993, 603 und NZM 2001, 766) waren. In diesen Entscheidungen ging es nicht um Kosten von Verfahren nach § 43 WEG, sondern um Ansprüche bzw. Zwangsvollstreckungssicherheiten aus Streitigkeiten mit einem Bauträger, der zugleich Wohnungseigentümer war. In diesen Fällen handelte es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer, da der Bauträger als Außenstehender in Anspruch genommen wurde und nur zufällig zugleich Wohnungseigentümer war.

b) Der Beschluß ist nicht nichtig (Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. § 16 WEG Rn. 13 b). Nichtig ist wegen fehlender Beschlußkompetenz nur ein Beschluß, nach dessen Inhalt die gesetzliche Regelung durch eine andere ersetzt werden soll, nicht aber ein Beschluß, der eine gesetzliche Regelung unrichtig anwendet (BGH GE 2000, 1478 = NJW 2000, 3500). Der verfahrensgegenständliche Beschluß beinhaltet eine konkrete Einzelfallregelung, auch wenn er nach dem Informationsschreiben der Hausverwaltung zur Deckung von Kosten mehrerer Beschlußanfechtungsverfahren dienen soll. Eine generelle Regelung, daß künftighin Vorschüsse für alle weiteren Beschlußanfechtungsverfahren auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden sollen, enthält der Beschluß nicht.

c) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß ein Einberufungsmangel, selbst wenn er vorliegen würde, nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Beschlusses führen könnte. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

d) Der Beschluß ist nicht nach § 23 Abs. 4 Satz 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig zu erklären, da die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht gewahrt ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG) ist den Antragstellern nicht zu gewähren. Der Rechtsirrtum des Antragstellers zu 3, der für die Antragsteller handelte, ist nicht unverschuldet. Der Antragsteller war sich bewußt, daß ein Beschlußanfechtungsantrag fristgebunden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, daß er vorträgt, er sei der Meinung gewesen, die Frist beginne erst nach Zugang des Protokolls zu laufen. Wie er zu dieser unzutreffenden Auffassung gelangt ist, trägt er nicht vor. Da ihm aber bewußt war, daß eine Frist einzuhalten ist, hätte er Veranlassung gehabt, den zutreffenden Fristbeginn durch einen Blick in das Gesetz oder durch Einholung von Rechtsrat zu ermitteln. Der Antragsteller zu 3 trägt auch nicht vor, aufgrund welcher Umstände er zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die Beschlüsse von vornherein nichtig seien. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liegt somit nicht vor.

Leitsatz

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Ein Rechtsirrtum im Zusammenhang mit der Versäumung einer Beschlußanfechtungsfrist ist kein Wiedereinsetzungsgrund.

Der Fall: Ein Wohnungseigentümer verlangte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des § 23 IV WEG, weil er annahm, die Frist laufe erst ab Zugang der Versammlungsniederschrift. Er focht einen Sonderumlagebeschluß über 6.000 E an. Mit dem Geld sollte ein Rechtsanwalt finanziert werden, der die Gemeinschaft auf der Gegenseite in einem Beschlußanfechtungsverfahren des Antragstellers vertreten sollte.

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Das Urteil