Sondernutzungsrecht an Wasserfläche und Bootssteg
WEG § 15
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Sondernutzungsrecht an Wasserfläche und Bootssteg; Anlegepfähle; Wassergrundstück; Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur besseren Benutzbarkeit einer Sondernutzungsfläche an einem dem WEG-Grundstück angrenzenden Gewässer können Anlegepfähle zur dauerhaften Befestigung von Booten errichtet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn diese Sondernutzungsberechtigten von der dauerhaften Befestigung ihrer Boote an einem bereits vorhandenen Anlegesteg ausgeschlossen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
A. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Antragsteller zum einen gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung zur Beseitigung der von ihnen im Bereich der der gemeinsamen Sondernutzung unterliegenden Wasserfläche gesetzten sechs Dalben. Zum andern verfolgen sie ihren im Wege der Anschlussbeschwerde geltend gemachten Antrag auf Feststellung weiter, dass die Antragsgegnerin zu 1. nicht das ausschließliche Recht hat, an der vom Land aus gesehen rechten Seite des Bootssteges ein Boot dauerhaft festzumachen, und sie verpflichtet ist, auch den anderen Sondernutzungsberechtigten an der Wasserfläche das Anlegen an beiden Seiten des Steges zu gestatten.
B. Gemäß § 62 Abs. 1 WEG n. F. ist auf das vor dem 1. Juli 2007 anhängig gewordene Verfahren das bisherige Verfahrensrecht gemäß §§ 43 ff. WEG a. F. einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen auf das FGG weiter anzuwenden. Materiell-rechtlich ist jedoch sowohl für den Verpflichtungsantrag als auch für den Feststellungsantrag das im Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende Recht maßgebend (vgl. OLG München NJW 2008, 1824; Bergerhoff NZM 2007, 553/554; Merle in: Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 62 Rdn. 2).
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG a. F. zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Zurückweisung ihres Gegenantrags die Antragsteller zur Beseitigung der von ihnen angebrachten Dalben verpflichtet worden sind, und ist daher in diesem Umfang aufzuheben (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. §§ 546 f. ZPO). Da weitere Ermittlungen nicht veranlasst sind, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i. V. m. 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Erstbeschwerde (dazu nachfolgend unter I.). Dagegen hat das Landgericht die Anschlussbeschwerde der Antragsteller mit Recht zurückgewiesen, weil der mit ihr gestellte Feststellungsantrag unzulässig ist und im Übrigen auch unbegründet wäre (dazu nachfolgend unter II.).
I. Das Landgericht hat einen Anspruch der Antragsgegnerin zu 1. gegen die Antragsteller gemäß §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG in Verbindung mit §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der von ihnen gesetzten Dalben bejaht. Es hat angenommen, dass es sich bei dem Setzen der Dalben um eine über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handele, die die Antragsgegnerin zu 1. über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtige (§§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG). Dabei hat es die von den Dalben ausgehenden Beeinträchtigungen in erster Linie in einer mit ihr verbundenen optisch nachteiligen Veränderung des Erscheinungsbildes der Wasserfläche gesehen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die neuen Dalben seien aufgrund ihrer Größe und Zahl sowie des verwendeten helleren Holzes gut sichtbar und fügten sich nicht in die Umgebung ein, sondern wirkten primitiv, und stünden damit zu der durchaus repräsentativen Wohnanlage in einem ästhetischen Widerspruch; auch bei einer Reduzierung auf 3 oder Kürzung auf 20 cm oberhalb der Wasserfläche blieben sie weiterhin gut sichtbar und störten. In ihrem Bereich werde die Möglichkeit des Gebrauchs der Wasserfläche auf das Anlegen von Booten reduziert. Infolge der neuen Dalben sei mit dem dauerhaften Abstellen weiterer Boote zu rechnen, wodurch der freie Blick auf die unbebaute Wasserfläche verstellt würde. Die Antragsgegnerin zu 1. handele mit ihrem Beseitigungsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie im Vergleichswege zur Duldung bereit sei und selbst ihr Sondernutzungsrecht zum dauerhaften Anlegen von Booten nutze.
Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit der von ihm festgestellten Nachteile im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vornehmen ist, bei der zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen ist, dass sie aus der notariellen Vereinbarung vom 11. Mai 1999 in Verbindung mit § 743 Abs. 2 BGB zum Mitgebrauch der dem gemeinsamen Sondernutzungsrecht unterliegenden Wasserfläche befugt sind. Der ihnen eingeräumte Mitgebrauch umfasst nach Auslegung der zum Grundbuchinhalt gewordenen Vereinbarung durch den Senat - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch das sichere Festmachen von Booten. Da ihnen hierfür der vorhandene Steg nebst Dalben nicht zur Verfügung steht, ist das Setzen der sechs Dalben zu diesem Zweck als Provisorium bis zu einer die Rechte sämtlicher an einem Mitgebrauch interessierter Sondernutzungsberechtigter wahrenden Lösung von der Antragsgegnerin zu 1. hinzunehmen. Denn die von ihr allein geltende gemachte optische Beeinträchtigung durch die Dalben und weitere dauerhaft abgestellte Boote erscheint gegenüber dem Interesse der Antragsteller weniger erheblich. Die eingeschränkte Befahrbarkeit der Wasserfläche infolge der Dalben ist - in Ansehung der ihrem alleinigen Sondernutzungsrecht unterliegenden weiteren Teilfläche - als lediglich unerheblicher Nachteil zu werten, zumal sich die Antragsgegnerin zu 1. selbst nicht darauf berufen hat. Da ihr ein Beseitigungsanspruch somit nicht zusteht, hat das Amtsgericht ihren Gegenantrag mit Recht zurückgewiesen. Ihre Erstbeschwerde ist daher unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung in diesem Umfang zurückzuweisen.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei dem Setzen der verfahrensgegenständlichen Dalben um eine über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt (§ 22 Abs. 1 Satz WEG). Als solche kommen auch Umgestaltungen unbebauter Teile des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht (vgl. Merle in Bärmann, a.a.O. § 22 Rdn. 10 m.w.N.). Dies trifft für das Setzen der Dalben auf den Grund der in diesem Bereich unbebauten Wasserfläche zu.
Um eine bloße Maßnahme der Instandsetzung handelte es sich nicht. Denn es wurden keine vorhandenen, unbrauchbar gewordenen Dalben ersetzt, sondern neue hinzugefügt.
Das Setzen der Dalben bedeutete auch keine erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands. Werden Baumaßnahmen zur Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums nachgeholt, handelt es sich nicht um bauliche Veränderungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, wenn die Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums in dieser baulichen Form in Teilungserklärung oder Aufteilungsplan vorgesehen ist (vgl. Merle in Bärmann, a.a.O. § 22 Rdn. 20 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Teilungserklärung vom 26. Juni 1991 enthält unter Teil I § 3 Nr. 1 a) bb) nur die Bestellung des Sondernutzungsrechts an der Wasserfläche für den Eigentümer der Einheit Nr. 7. Zu vorhandenen oder zu errichtenden festen Anlagen verhält sie sich nicht.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Würdigung des Landgerichts hinsichtlich der Frage, ob die Antragsgegnerin zu 1. durch das Setzen der Dalben in ihren Rechten über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird.
a) Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Unter einem Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG ist jede konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Dabei ist die Schwelle im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift gegenüber § 13 WEG eher niedrig anzusetzen. Theoretisch mögliche, künftig evtl. eintretende Nachteile reichen aber nicht aus (vgl. zu Vorstehendem BGH GE 1992, 290, 321 = WE 1992,105/106; Wenzel in Bärmann, a.a.O. § 14 Rdn. 4 m.w.N.). Die Beeinträchtigung kann sich auch aus Veränderungen ergeben, die den optischen Gesamteindruck nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise verschlechtern (vgl. BGHZ 157, 322 Rdn. 19 nach juris; OLG Köln ZMR 2008, 817; Wenzel, a.a.O., § 14 Rdn. 10). Die Prüfung, ob die Beeinträchtigung erheblich ist, erfordert bei der hier gegebenen Generalklausel eine Interessenabwägung, in die sich gegenüberstehende Grundrechte und Nutzungsinteressen der Wohnungseigentümer einzubeziehen sind (vgl. BVerfG NZM 2005, 182 Rdn. 15 nach juris; BGH GE 1992, 290, 321; a.a.O. Rdn. 20 nach juris; Wenzel, a.a.O., § 14 Rdn. 15 m.w.N.).
Bei dem Begriff des Nachteils i. S. d. § 14 Nr. 1 WEG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei obliegt die Feststellung der einzelnen Tatumstände, die für das Vorliegen eines Nachteils maßgebend sind, dem Tatsachenrichter. Sie ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin nachzuprüfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen Verfahrensrecht oder Denkgesetze verstoßen worden ist. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO ist der dem Landgericht vorliegende Sachverhalt auch allein Gegenstand der rechtlichen Nachprüfung und neues tatsächliches Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Die Beurteilung, ob die festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs „über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil" im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erfüllen, unterliegt dagegen als Rechtsfrage der vollen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Merle in Bärmann, WEG, 9. Aufl., § 45 Rdn. 93 m.w.N.).
b) Nach vorstehenden Grundsätzen sind die in den Beschlussgründen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zu Größe und Sichtbarkeit der eingesetzten Dalben und ihrem Einfügen in die Umgebung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie beruhen im Wesentlichen auf der gerichtlichen Einnahme des Augenscheins am 18. Dezember sind anhand der zu den Akten gereichten Fotos ohne Weiteres nachvollziehbar. Einschränkend ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei dem Ortstermin saisonbedingt nicht festgestellt werden konnte, ob die Dalben auch bei - gerichtsbekannt im Sommer durchaus regem - Bootsverkehr auf dem Kleinen Wannsee und dem Vorhandensein von Booten an den Liegeplätzen auf dem Grundstück der Wohnanlage und in der Nachbarschaft optisch nachteilig wirken. Nicht recht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb eine Verringerung der Zahl oder der Höhe der Dalben nicht weniger beeinträchtigend wirken würde.
Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Würdigung des Landgerichts, die von ihm festgestellten Nachteile gingen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus und müssten von der Antragsgegnerin zu 1. nicht hingenommen werden. Es hat dabei ersichtlich übersehen, dass - wie dargelegt - bei der Prüfung, ob die vorgenommene bauliche Veränderung einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG darstellt, eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ist. Dabei steht dem durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums vor optischen Beeinträchtigungen, auf die sich die Antragsgegnerin zu 1. allein beruft, das mit dem Setzen der Dalben verfolgte Interesse der Antragsteller gegenüber, den ihnen aufgrund der Vereinbarung vom 11. Mai 1999 zur gemeinsamen Sondernutzung zugewiesenen Bereich der Wasserfläche auch zum sicheren Festmachen von Booten zu nutzen. Dieses ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Sondernutzungsrecht hat das Landgericht nicht berücksichtigt, wobei es auch die Reichweite des sich aus der Vereinbarung im Wege der Auslegung ergebenden Mitgebrauchsrechts verkannt hat.
3. Die eigene Würdigung der Erheblichkeit der von den Dalben ausgehenden Beeinträchtigungen nach Maßgabe des § 14 Nr. 1 WEG durch den Senat führt zu folgendem Ergebnis:
a) Auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1. ist die vom Landgericht festgestellte optisch nachteilige Veränderung des Erscheinungsbilds der Wasserfläche durch die aufgrund ihrer Größe und Zahl sowie des verwendeten helleren Holzes gut sichtbaren Dalben und künftig an ihnen dauerhaft fest gemachten Boote zu berücksichtigen. Die infolge der Dalben eingeschränkte Befahrbarkeit der Wasserfläche ist außer Acht zu lassen, weil sie die Antragsgegnerin zu 1. im Hinblick auf die ihr zu alleinigen Nutzung zur Verfügung stehende weitere Teilfläche nur unerheblich beeinträchtigt und von ihr selbst nicht geltend gemacht wird.
b) Auf Seiten der Antragsteller fällt ins Gewicht, dass das Setzen der sechs Dalben allein dem Zweck dient, ihnen das sichere Festmachen von Booten auf der gemeinsamen Sondernutzungsfläche zu ermöglichen. Ihre Berechtigung dazu ergibt sich im Wege der Auslegung der notariellen Vereinbarung der Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin zu 1. mit der Antragstellerin zu 1., dem Rechtsvorgänger des Antragstellers zu 2. und dem Antragsgegner zu 4. betreffend die Übertragung des Sondernutzungsrechts an der darin beschriebenen Teilfläche auf die Vertragschließenden als Gesamtberechtigte vom 11. Mai 1999. Da die Vereinbarung in das Grundbuch eingetragen worden ist, ist das Sondernutzungsrecht Inhalt des jeweiligen Sondereigentums geworden und gewährt dem Berechtigten ein eigentumsähnliches Gebrauchs- und Nutzungsrecht; die Übertragung des Sondernutzungsrechts an einer Teilfläche der bereits durch die Teilungserklärung begründeten Sondernutzungsfläche bedurfte nicht der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer (vgl. BGHZ 73, 145; GE 2000, 1478 = ZMR 2000, 771/774; Wenzel in Bärmann, a.a.O. § 13 Rdn. 74, 101 m.w.N.).
aa) Der Senat kann als Rechtsbeschwerdegericht die Auslegung der Vereinbarung selbst vornehmen, da sie Grundbuchinhalt geworden ist. Die Auslegung hat nach einem ausschließlich objektiven Maßstab zu erfolgen. Maßgebend sind allein Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen einschließlich der darin in Bezug genommenen Unterlagen, wie sie sich bei unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung ergeben. Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Nach diesen Grundsätzen ist es auch zulässig, eine planwidrige Unvollständigkeit und damit eine Regelungslücke der Vereinbarung durch Heranziehung der Regeln der ergänzenden (Vertrags-) Auslegung zu schließen, sofern der hypothetische Parteiwille aus den berücksichtigungsfähigen Unterlagen ermittelt werden kann (vgl. zu Vorstehendem BGH GE 2004, 1530 = ZWE 2005, 72/76 f.; Wenzel in Bärmann, a.a.O., § 10 Rdn. 130 ff. m.w.N.).
bb) Die Auslegung der in der Vereinbarung vom 11. Mai 1999 getroffenen Regelung zur Sondernutzung ergibt keine inhaltliche Beschränkung der Art und Weise der Nutzung der Wasserfläche durch die Berechtigten des Inhalts, dass nur der Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 7 zum dauerhaften Festmachen von Booten berechtigt sei.
Eingangs der Vereinbarung wird Bezug genommen auf das mit dem Sondereigentum der Wohnungseigentumseinheit Nr. 7 verbundene Sondernutzungsrecht an der gesamten Wasserfläche, das durch die Teilungserklärung begründet wurde und keine näheren inhaltlichen Bestimmungen enthält. Gemäß Ziffer 1. wird eine Teilflache der Wasserfläche den Vertragsparteien als Wohnungseigentümern zu gleichen Rechten unter Zuweisung des übertragenen Sondernutzungsrechts auf ihre Wohnungseigentumseinheiten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB übertragen; eine inhaltliche Modifizierung in Bezug auf einzelne Berechtigte wird nicht vorgenommen.
Die Regelung unter Ziffer 2. betrifft ausschließlich den einzig vorhandenen, innerhalb der gemeinsamen Sondernutzungsfläche befindlichen Bootssteg. Dieser soll im Eigentum der damaligen Eigentümer der Einheit Nr. 7 bleiben und auch nur ihnen zum dauerhaften Festmachen von Booten zur Verfügung stehen. Sie verpflichten sich lediglich, den übrigen Mitberechtigten ein auf das An- und Ablegen und kurze Aufenthalte von Booten beschränktes Mitbenutzungsrecht zu gewähren. Diese Verpflichtung soll allerdings im Falle einer Veräußerung von den Erwerbern der Einheit Nr. 7 bzw. des Stegs übernommen werden. Da der Steg gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit gemeinschaftliches Eigentum geworden ist, ist seine Bezeichnung als Eigentum dahin auszulegen, dass er mit den vereinbarten Einschränkungen im alleinigen Sondernutzungsrecht des Eigentümers der Einheit Nr. 7 stehen soll.
Da die Regelung unter Ziffer 2. allein die Nutzung des konkret vorhandenen Stegs betrifft und sich nicht dazu verhält, ob und in welcher Weise die übrigen Mitberechtigten berechtigt sein sollen, sich selbst dauerhafte Anlegemöglichkeiten zu schaffen, kann ihr nicht als nächstliegende Bedeutung entnommen werden, dass die übrigen Mitberechtigten von einer Befugnis zum dauerhaften Festmachen überhaupt ausgeschlossen sein sollen. Einer solchen Auslegung steht auch entgegen, dass gemäß Ziffer 1. die Übertragung des Sondernutzungsrechts auf sämtliche Mitberechtigte ausdrücklich zu gleichen Rechten und ohne jegliche inhaltliche Beschränkung erfolgt ist. Wäre ein Ausschluss dauerhaften Festmachens gewollt gewesen, hätte dessen ausdrückliche Erwähnung - etwa durch Bezugnahme auf die nachfolgende Ziffer 2. - nahe gelegen.
Aus Umständen außerhalb der zum Grundbuchinhalt gewordenen Vereinbarung, die bei der Auslegung berücksichtigt werden können, soweit sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jeden ohne weiteres erkennbar sind, ergibt sich nichts Abweichendes. Der Umstand, dass bei Abschluss der Vereinbarung nur ein Steg nebst Dalben vorhanden war, schließt es nicht aus, für die weiteren Nutzungsberechtigten ebenfalls dauerhafte Anlegemöglichkeiten zu schaffen. Es liegt auf der Hand, dass eine Nutzung der Wasserfläche durch Boote nur eingeschränkt möglich ist, wenn diese nach jeder Fahrt sofort weggebracht werden müssen.
Der Umstand, dass im Vorfeld der Vereinbarung eine Verlegung des vorhandenen Stegs und die Errichtung eines weiteren Stegs erörtert wurden, kann bei der Auslegung zwar nicht berücksichtigt werden. Er bestätigt aber das hier gefundene Auslegungsergebnis, dass die Schaffung weiterer dauerhafter Anlegemöglichkeiten nicht ausgeschlossen sein sollte.
c) Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt vorliegend, dass die Antragsgegnerin zu 1. die von den sechs neuen Dalben ausgehende optische Beeinträchtigung so lange hinzunehmen hat, bis zwischen sämtlichen an einem Mitgebrauch der Wasserteilfläche interessierten Sondernutzungsberechtigten eine Gebrauchsregelung nach Maßgabe des § 745 Abs. 2 BGB zustande gekommen ist. Denn das Interesse der Antragsteller, die Dalben jedenfalls derzeit als Provisorium zu nutzen, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin zu 1., nicht durch ihren Anblick (und den daran befestigter Boote) gestört zu werden.
4. Auf die Frage rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin zu 1., das in ihrer Weigerung gesehen werden könnte, den Antragstellern den ihnen aufgrund ihrer Sondernutzungsrechte gemäß § 743 Abs. 2 BGB zustehenden Mitgebrauch der Wasserfläche auch zum dauerhaften Anlegen einzuräumen, kommt es nach alledem nicht mehr an.
II. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Zurückweisung ihres im Wege der Anschlussbeschwerde gestellten Feststellungsantrags.
1. Soweit das Landgericht den erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag analog §§ 533 Nr. 1, 263 ZPO für zulässig erachtet hat, ist seine Entscheidung möglich (vgl. Merle in Bärmann, a.a.O., 9. Aufl., § 44 Rdn. 37 und § 45 Rdn. 60) und für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (vgl. Senat WE 1998, 64165 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse der Antragsteller im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im Ergebnis mit Recht verneint. Ein hierfür ausreichendes rechtliches Interesse besteht dann, wenn der behaupteten Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Kl. ernstlich bestreitet. Es fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs regelmäßig dann, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist, es sei denn, dass schon ein Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führen wird (vgl. zu Vorstehendem Zöllen Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rdn. 7 f., m.w.N.).
Vorliegend kommen sowohl ein Unterlassungs- als auch ein Leistungsantrag der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 1. in Betracht. Denn ihre Rechte und Pflichten als Mitberechtigte an dem gemeinschaftlichen Sondernutzungsrecht an der Teilfläche des Wassers, in der der Bootssteg belegen ist, ergeben sich nicht unmittelbar aus dem WEG, sondern aus den Vorschriften über die Rechtsgemeinschaft der §§ 741 ff. BGB (vgl. BayObLG WE 1994, 17/18). Gemäß § 743 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Dies begründet einen Duldungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber der mittels Unterlassungsantrags durchgesetzt werden kann (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 5. Aufl., § 743 Rdn. 13 m.w.N.). Nach § 745 Abs. 2 BGB kann zudem jeder Teilhaber, sofern nicht die Benutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen. Die Zustimmung kann durch Leistungsantrag gerichtlich erzwungen werden (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, a.a.O. § 744, 745 Rdn. 49 m.w.N.)
3. Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Wie der Senat bereits - unter I. 3. b) bb) - ausgeführt hat, ist die Regelung unter Ziffer 2. der Vereinbarung vom 11. Mai 1999 dahin auszulegen, dass dem Eigentümer der Einheit Nr. 7 das alleinige Sondernutzungsrecht am Bootssteg verbleiben und er gegenüber den übrigen Mitsondernutzungsberechtigten nur verpflichtet ist, ihnen eine auf An- und Ablegen und vorübergehenden Aufenthalt beschränkte Mitbenutzung zu gestatten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur besseren Benutzbarkeit einer Sondernutzungsfläche an einem dem WEG-Grundstück angrenzenden Gewässer können Anlegepfähle zur dauerhaften Befestigung von Booten errichtet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Sondernutzungsberechtigten von der dauerhaften Befestigung ihrer Boote an einem bereits vorhandenen Anlegesteg ausgeschlossen sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
An einem Wassergrundstück wurde den Wohnungseigentümern, deren Sondereigentumsgebäude dem Wasser am nächsten lag, ein Sondernutzungsrecht an etwa der Hälfte der Wasserfläche, auf der sich zudem ein Bootssteg befand, eingeräumt. Andere Sondernutzungsberechtigte an der Wasserfläche durften diesen Steg lediglich kurzfristig zum Anlegen benutzen. Um ihre Boote trotzdem dauerhaft zu befestigen, errichteten sie in ihrem Bereich zusätzlich sechs Anlegepfähle. Die Stegbesitzerin verlangte deren Beseitigung. Das LG gab dem Verlangen statt. Hiergegen die sofortige weitere Beschwerde.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das KG wägt die beiderseitigen Interessen ab. Der den anderen bevorrechtigten Wohnungseigentümern eingeräumte Mitgebrauch an der Wasserfläche umfasse auch das sichere Festmachen von Booten, da der vorhandene Steg für sie nicht zur dauerhaften Benutzung zur Verfügung stehe.