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Sondernutzungsrecht

BayObLG2Z BR 53/0006.10.2000WuM 2000, 687

WEG §§ 14, 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sondernutzungsrecht; Hangfläche; Steingarten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnungseigentümer, der an einer abschüssigen Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht hat, kann berechtigt sein, die Hangfläche in einen Steingarten umzugestalten. Dann darf er auch Holzpalisaden zur Befestigung des Hangs durch Betonmauern mit Natursteinverkleidung ersetzen, wenn die Mauern durch ihre Bepflanzung den Eindruck eines Steingartens erwecken.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Ast. und Ag. sind Wohnungseigentümer in einer aus mehreren Häusern bestehenden, an einem steilen Hanggrundstück errichteten Wohnanlage. Der Wohnung des Ag. ist ein Sondemutzungsrecht an der Gartenfläche zugeordnet. Die Gartenfläche ist im oberen Bereich eben, anschließend fällt das Gelände zum Haus hin ab. Der Blick aus dem Schlafzimmer und dem Wohn-Schlaf-Zimmer der Ast. fällt auf die Sondernutzungsfläche.

Der Voreigentümer des Ag. hatte zur Befestigung des Hangs dort Holzpalisaden angebracht. Der Ag. ließ diese Holzpalisaden Anfang 1998 entfernen und statt dessen Stahlbetonmauern errichten, die im oberen Bereich durch Natursteine verkleidet wurden. Diese Mauern, von denen nur der mit Naturstein verkleidete Teil sichtbar ist, sind etwa 20 cm höher als die Palisaden; außerdem sind sie bis zur Grenze des Sondernutzungsbereichs gezogen, während die Holzpalisaden etwa in der Mitte der Fläche endeten. Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Palisaden erneuerungsbedürftig waren und ob die Stützmauern in dem Umfang, in dem sie errichtet wurden, zur Hangsicherung notwendig sind.

Mit der Begründung, sie sehe nun nicht mehr einen grünen Hügel, sondern nur eine Steinwand, hat die Ast. beantragt, den Ag. zur Beseitigu ng der in etwa 3 Metern Entfernung von ihren Fenstern errichteten Mauer zu verpflichten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. a) Ob die Ersetzung der Palisaden durch Betonmauern mit Natursteinverkleidung eine Maßnahme modernisierender Instandsetzung ist, wofür viel spricht, kann letztlich offenbleiben. Denn auch wenn eine bauliche Veränderung vorliegt, ist eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer insoweit nicht erforderlich, als ihre Rechte durch die Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 WEG). Ob das der Fall ist, liegt grundsätzlich auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung; diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt, nämlich nur auf Rechtsfehler hin nachgeprüft werden (BayObLG NZM 2000, 392).

b) Nach § 14 Nr. 1 WEG müssen bauliche Veränderungen nicht hingenommen werden, soweit durch sie einem anderen Wohnungseigentümer ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst. Danach sind Beeinträchtigungen hinzunehmen, die bei einem zweckbestimmungsgemäßen Gebrauch einer Sondernutzungsfläche unvermeidlich sind. Zum zweckbestimmungsgemäßen Gebrauch und zur Pflege einer Gartenfläche gehört auch die gärtnerische Gestaltung nach dem Geschmack und Gutdünken des Nutzungsberechtigten (BayObLG ZMR 1999, 348). Demgemäß war der Ag. grundsätzlich berechtigt, die Hangfläche seines Sondernutzungsbereichs in einen Steingarten umzuwandeln, weil dadurch - anders als bei Bepflanzung mit hoch wachsenden Gehölzen - der Lichteinfall in die auf den Hang ausgerichteten Fenster nicht vermindert wird und die anderen Wohnungseigentümer, deren Fenster auf den Hang blicken, nicht in ihren Rechten beeinträchtigt werden.

c) Das Landgericht ist aufgrund des durchgeführten Augenscheins zu dem Ergebnis gelangt, daß die Hangfläche mit den Natursteinverkleidungen und den bisher vorhandenen Pflanzen den Eindruck eines Steingartens macht. Ferner hat es festgestellt, daß der architektonische Gesamteindruck durch die vom Ag. vorgenommenen Veränderungen nicht beeinträchtigt wird. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Beurteilung durch das Landgericht gebunden, da nicht erkennbar ist, daß diesem bei der Erhebung und Würdigung der Beweise ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Daß der Anblick von Holzpalisaden zur Befestigung des Hanges weniger störend ist als der Anblick von teilweise verdeckten, unterschiedlich gestalteten Steinbrocken, kann nicht allgemein gesagt werden. Die persönlichen ästhetischen Maßstäbe der Ast. können nicht zum Maßstab der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden.