Sondernutzungsrecht
WEG § 15 Abs. 1, 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sondernutzungsrecht; Hausordnung; Blumenkasten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird das Sondernutzungsrecht an einer Dachterrasse mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist, dann kann durch Eigentümerbeschluß bestimmt werden, daß auf der Brüstung der Dachterrasse keine Blumenkästen angebracht werden dürfen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung. Er ließ auf der Brüstung seiner Dachterrasse Blumenkästen anbringen. In dem Nachtrag vom 16.4.1999 zu der Teilungserklärung wurde dem Antragsteller das Sondernutzungsrecht an der seiner Wohnung vorgelagerten Dachterrasse eingeräumt. Nach dem Nachtrag ist bei den Terrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten. Am 19.6.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung, die unter anderem bestimmt, daß Blumenkästen auf den Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen. Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß über die Hausordnung insoweit für ungültig zu erklären.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
a) Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Eigentümerbeschluß über die Hausordnung, soweit er Gegenstand des Beschlußanfechtungsverfahrens ist, nicht deshalb nichtig ist, weil er in unzulässiger Weise in das Sondernutzungsrecht des Antragstellers eingreife (vgl. BGH GE 2000, 1478 = NJW 2000, 3500). Das Sondernutzungsrecht an der Dachterrasse ist dem Antragsteller in dem Nachtrag zu der Teilungserklärung mit der ausdrücklichen Einschränkung eingeräumt worden, daß bei Ausübung des Rechts auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist.
b) Rechtlich zutreffend sieht das Landgericht in der beanstandeten Bestimmung der Hausordnung eine Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 1, 2 WEG, die nicht in Widerspruch zu einer Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG steht. Die Einräumung des Sondernutzungsrechts in dem Nachtrag zu der Teilungserklärung stellt eine Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 WEG dar. Die bei der Einräumung mit dieser verbundene Einschränkung des Sondernutzungsrechts wird durch den beanstandeten Teil der Hausordnung konkretisiert. Die einheitliche Gestaltung des Gebäudes ist nicht gewahrt, wenn auf einzelnen Dachterrassen oder Balkonen Pflanzkübel teils auf, teils innerhalb der Brüstung angebracht werden. Das vorliegende Lichtbild belegt dies eindrucksvoll auch dann, wenn nicht auf die Farbe der Pflanzkübel abgestellt wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird in einer Wohnungseigentumsanlage das Sondernutzungsrecht an einer Dachterrasse mit der Maßgabe eingeräumt, daß auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten ist, kann bestimmt werden, daß auf der Brüstung der Dachterrasse keine Blumenkästen angebracht werden dürfen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer einer Dachgeschoßwohnung ließ auf der Brüstung seiner Dachterrasse Blumenkästen anbringen. Die Wohnungseigentümer beschlossen eine Hausordnung, wonach Blumenkästen auf Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen - dagegen wandte sich der Eigentümer.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bayerische OLG entschied: Der Beschluß über die Hausordnung hat Bestand.