Sondernutzungsfläche
WEG §§ 15, 21; FGG § 15; ZPO § 406
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sondernutzungsfläche; Teilungserklärung; Anspruchsgegner; Herstellung; ordnungsgemäßer Zustand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Bauträger abweichend von dem der Teilungserklärung beigefügten Lageplan einen Zaun zwischen zwei Sondernutzungsflächen gezogen, richtet sich der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Herstellung eines den Plänen entsprechenden ordnungsmäßigen Zustands grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Besteht aber nur Streit zwischen zwei benachbarten Wohnungseigentümern über die Größe ihrer Sondernutzungsflächen und werden die übrigen Wohnungseigentümer dadurch nicht beeinträchtigt, kann der eine den anderen allein in Anspruch nehmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Diese Ausführungen [des LG] halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Ag. sind verpflichtet, die Versetzung des Zauns gemäß den vom LG bestätigten Festlegungen des AG zu dulden.
a) Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern gem. §§ 15 Abs. 3, 21 Abs. 4 u. 5 Nr. 2 WEG die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage entsprechend dem Aufteilungsplan und den Bauplänen verlangen (BayObLGZ 1989, 470 [473] = NJW-RR 1990, 332; WuM 1990, 163; BayObLG, WuM 1994, 640 = BayObLG-Report 1995, 1). Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit. Besteht aber wie hier nur Streit zwischen zwei benachbarten Wohnungseigentümern über die Größe ihrer Sondernutzungsflächen, und werden die übrigen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt, kann der eine Wohnungseigentümer den anderen allein auf Mitwirkung bei der Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands in Anspruch nehmen (vgl. BayObLG, WE 1997, 76).
b) Die Sondernutzungsrechte an den an die Häuser angrenzenden Grundstücksteilflächen sind in der GO vom 27.10.1987 begründet worden, die als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen wurde (§ 5 Abs. 2 i. V. mit § 8 Abs. 2 S. 1 WEG). Maßgebend für den Umfang der streitigen Sondernutzungsrechte ist damit die Grundbucheintragung.
Dort ist gem. § 7 Abs. 3 WEG zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Sondereigentums auf die Teilungserklärung Bezug genommen. Anhand dieser und des dort in Bezug genommenen Lageplans ist der Umfang der Sondernutzungsrechte zu bestimmen; maßgebend ist die zeichnerische Darstellung im Lageplan (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 1038 [1039] und NZM 2000, 509 = NJW-RR 2000, 966).
Das LG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Würdigung des im ersten Rechtszug eingeholten Gutachtens des Sachverständigen K. durch die Tatsacheninstanzen kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden (vgl. BayObLG WuM 1993, 707 [708] = BayObLG-Report 1993, 66 m. w. Nachw.); sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen. [...]