Sondermerkmal "modernes Bad"
BGB § 558 c
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sondermerkmal "modernes Bad"; Berliner Mietspiegel; Größe und Zuschnitt des Bades; Bodenfliesen; Einbauwanne; neuzeitlicher Standard
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für das Sondermerkmal "modernes Bad" kommt es nicht auf die Größe des Bades und seinen Zuschnitt an.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Darüber hinaus liegt das Sondermerkmal "modernes Bad" vor. Unstreitig handelt es sich um ein Bad, dessen Wände türhoch gefliest sind, das mit Bodenfliesen und einer Einbauwanne ausgestattet ist.
Entgegen der Auffassung der Bekl. kommt es dagegen nicht auf die Größe des Bades an. Lediglich "die Ausstattungsmerkmale müssen neuzeitlichem Standard entsprechen", damit ist eindeutig geregelt, dass es allein um die Ausstattung des Bades und nicht um den Zuschnitt oder die Größe geht. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Berliner Mietspiegel 2007 müssen die Ausstattungsmerkmale eines modernen Bades neuzeitlichem Standard entsprechen. Was damit gemeint ist, kann zweifelhaft sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mieterhöhungsverfahren hatte der Vermieter einen Zuschlag für das Sondermerkmal "modernes Bad" geltend gemacht, da das Bad im Jahr 2003 umfassend modernisiert worden war. Der Mieter wandte u. a. ein, dass keine hochwertigen Fliesen verwandt worden seien und das Badezimmer nicht gut geschnitten sei. Auch liege eine unzureichende Wärmedämmung vor.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 22. Januar 2008 gab das Amtsgericht Pankow/Weißensee der Zustimmungsklage statt und meinte, ein modernes Bad liege auch dann vor, wenn die Ausstattungsmerkmale aus einem mittleren oder niedrigen Preissegment stammten. Der Vortrag des Beklagten zur Wärmedämmung sei unzureichend, da dieses wohnwertmindernde Merkmal nur dann vorliege, wenn vergleichbare Gebäude der gleichen Baualtersklasse nach damaligem Standard eine höhere Wärmedämmung aufwiesen.
Ebenso hat das Amtsgericht Köpenick mit Urteil vom 17. Dezember 2007 entschieden.