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Sondermerkmal "modernes Bad"

AG Köpenick10 C 177/0717.12.2007GE 2008, 675

BGB § 558 c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sondermerkmal "modernes Bad"; Berliner Mietspiegel; Größe und Zuschnitt des Bades; Bodenfliesen; Einbauwanne; neuzeitlicher Standard

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für das Sondermerkmal "modernes Bad" kommt es nicht auf die Größe des Bades und seinen Zuschnitt an.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Darüber hinaus liegt das Sondermerkmal "modernes Bad" vor. Unstreitig handelt es sich um ein Bad, dessen Wände türhoch gefliest sind, das mit Bodenfliesen und einer Einbauwanne ausgestattet ist.

Entgegen der Auffassung der Bekl. kommt es dagegen nicht auf die Größe des Bades an. Lediglich "die Ausstattungsmerkmale müssen neuzeitlichem Standard entsprechen", damit ist eindeutig geregelt, dass es allein um die Ausstattung des Bades und nicht um den Zuschnitt oder die Größe geht. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Berliner Mietspiegel 2007 müssen die Ausstattungsmerkmale eines modernen Bades neuzeitlichem Standard entsprechen. Was damit gemeint ist, kann zweifelhaft sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Mieterhöhungsverfahren hatte der Vermieter einen Zuschlag für das Sondermerkmal "modernes Bad" geltend gemacht, da das Bad im Jahr 2003 umfassend modernisiert worden war. Der Mieter wandte u. a. ein, dass keine hochwertigen Fliesen verwandt worden seien und das Badezimmer nicht gut geschnitten sei. Auch liege eine unzureichende Wärmedämmung vor.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. Januar 2008 gab das Amtsgericht Pankow/Weißensee der Zustimmungsklage statt und meinte, ein modernes Bad liege auch dann vor, wenn die Ausstattungsmerkmale aus einem mittleren oder niedrigen Preissegment stammten. Der Vortrag des Beklagten zur Wärmedämmung sei unzureichend, da dieses wohnwertmindernde Merkmal nur dann vorliege, wenn vergleichbare Gebäude der gleichen Baualtersklasse nach damaligem Standard eine höhere Wärmedämmung aufwiesen.

Ebenso hat das Amtsgericht Köpenick mit Urteil vom 17. Dezember 2007 entschieden.

Sondermerkmal "modernes Bad" — AG Köpenick 10 C 177/07 — vera