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Sonderkündigungsrecht bei pandemiebedingtem Nichterreichen eines ver-traglich festgelegten Umsatzes

OLG Hamm30 U 82/2215.07.2022GE 2022, 1004

BGB § 313 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Räumt der Vermieter dem Mieter in einem gewerblichen Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Mietjahr ein, ohne dass insoweit Einschränkungen hinsichtlich des Grundes des Nichterreichens des Umsatzes verabredet sind, berechtigt dies den Mieter auch dann zur Kündigung, wenn er den Umsatz lediglich pandemiebedingt verfehlt, in den Vorjahren hingegen erzielt hat (siehe schon LG Münster, Urteil vom 1. April 2022 - 10 O 2/22, ZMR 2022, 551).

2. Dem Vermieter steht dann hinsichtlich des Kündigungsrechts auch kein Recht auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu, da er das Risiko einer pandemiebedingten Schließung des Mietlokals übernommen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien schlossen einen Gewerbemietvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Vereinbart ist eine Umsatzmiete von 4 % des Jahresumsatzes, monatlich jedoch wenigstens 3.198 € netto zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen. Darüber hinaus war eine Betriebspflicht des Mieters vereinbart, wonach das Geschäftslokal im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Regelungen über die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen so lange offen zu halten ist, wie die überwiegende Anzahl aller Ladenmieter ihr Geschäft offen hält. Zeitweise Schließungen sind hiernach grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig.

Vereinbart ist weiterhin, dass der Mieter das Recht hat, das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen einmalig zum Ablauf des 31.8.2021 mit einer Frist von 6 (sechs) Monaten zu kündigen, sofern der in der Geschäftseinheit erzielte Gesamtumsatz in dem Kalenderjahr 2020 gemäß der vom Mieter dem Vermieter vorgelegten testierten Umsatzmeldung weniger als 600.000 € netto beträgt. Im Jahr 2017 erzielte die Bekl. in dem Geschäftslokal einen Umsatz i.H.v. 800.849 €, im Jahr 2018 i.H.v. 774.564 € und im Jahr 2019 erreichte sie einen Umsatz i.H.v. 782.577 €.

Aufgrund der mit der Covid-19-Pandemie einhergehenden behördlichen Anordnungen musste die Bekl. ihren Betrieb in der Zeit vom 18.3. bis zum 19.4.2020 sowie ab dem 16.12.2020 schließen. In der Folge einigten sich die Mietvertragsparteien auf eine temporäre Reduzierung der Miete.

Mit Schreiben vom 22.2.2021 erklärte die Bekl. gegenüber der Kl. die Kündigung des Mietvertrages mit Wirkung zum 31.8.2021 unter Bezug auf das im Mietvertrag vereinbarte Sonderkündigungsrecht unter Vorlage eines Testats einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, aus dem sich ein Gesamtumsatz der Bekl. im streitgegenständlichen Ladenlokal für 2020 i.H.v. 539.185 € ergab.

Die Kl. widersprach der Kündigung mit Schreiben vom 25.2.2021 und berief sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB.

Die Kl. beantragt Feststellung, dass der Mietvertrag zwischen der Kl. und der Bekl. nicht durch die Kündigung der Bekl. beendet wurde, sowie Verurteilung der Bekl., einer Anpassung des Sonderkündigungsrechts dahingehend zuzustimmen, dass das Sonderkündigungsrecht ausschließlich zum 31.8.2023 ausgeübt werden kann, sofern der in der Geschäftseinheit erzielte Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2022 gemäß der vom Mieter dem Vermieter vorgelegten testierten Umsatzmeldung weniger als 600.000 € netto beträgt, hilfsweise, die Bekl. zu verurteilen, einer im Ermessen des Gerichts liegenden Anpassung des Sonderkündigungsrechts zuzustimmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. […] Denn die Bekl. war aufgrund des Sonderkündigungsrechts gemäß Ziff. 3.1 der Anlage B 6 zum Mietvertrag zur Kündigung berechtigt.

a) Die Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts gemäß Ziff. 3.1 lagen zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vor. Hiernach hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen einmalig zum Ablauf des 31.8.2021 mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen, sofern der in der Geschäftseinheit erzielte Gesamtumsatz in dem Kalenderjahr 2020 gemäß der vom Mieter dem Vermieter vorgelegten testierten Umsatzmeldung weniger als 600.000 € netto beträgt.

Die Bekl. hat unstreitig im Kalenderjahr 2020 in der Geschäftseinheit einen Gesamtumsatz i.H.v. 539.185 € netto und damit weniger als 600.000 € netto erzielt. Das diesbezügliche Testat der D. hat die Bekl. der Kl. mit der Kündigungserklärung vorgelegt.

b) Die Vereinbarung in Ziff. 3.1 ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Sonderkündigungsrecht nur dann bestehen soll, wenn im Kalenderjahr 2020 in allen 12 Monaten Umsätze mit der Mietsache hätten erzielt werden können.

aa) Der Wortlaut sieht keine entsprechende Einschränkung dahingehend vor. Maßgeblich soll nach ihm vielmehr allein der in dem Kalenderjahr tatsächlich erwirtschaftete Gesamtumsatz sein.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Mietvertrages einschließlich der Anlagen.

Eine Verknüpfung des Sonderkündigungsrechts mit der in § 11 des Mietvertrages geregelten Betriebspflicht kann unter systematischer Betrachtung nicht begründet werden. Erstinstanzlich hat die Kl. insoweit ausdrücklich vorgetragen, sie stelle auf eine Abhängigkeit von Betriebspflicht und Sonderkündigungsrecht gar nicht ab. Im Berufungsverfahren hingegen rügt sie, dass das Landgericht die strafbewehrte Betriebspflicht übersehen habe und deren Vereinbarung eindeutig zeige, dass die Parteien hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts von einem ununterbrochenen Betrieb des Geschäfts während des vollen Kalenderjahres ausgegangen seien.

Dem ist indes nicht zu folgen. Während andere vertragliche Regelungen, wie etwa § 3.2.5 (Kündigungsrecht des Vermieters), § 5.2.3 (Berechnung der Umsatzmiete) und § 26 (Vertragsstrafe), ausdrücklich auf die vereinbarte Betriebspflicht Bezug nehmen und sogar für den Fall ihrer Nichteinhaltung auch noch eine Änderung der Berechnungsmodalitäten anordnen (§ 5.2.3), enthält Ziff. 3.1 der Anlage B 3 demgegenüber keinen Verweis auf die in § 11 des Mietvertrages geregelte Betriebspflicht. Angesichts der soeben angeführten Verweise in anderen Klauseln wäre dies jedoch zu erwarten gewesen, so die Vertragsparteien für das Sonderkündigungsrecht bei nicht volljährigem Betrieb in 2020 eine abweichende Regelung hätten treffen wollen. Die Systematik des Vertrages, nämlich die unterlassene Bezugnahme in Ziff. 3.1 der Anlage B 3 auf die in § 11 des Mietvertrages vereinbarte Betriebspflicht, spricht daher eher gegen eine gewollte Verknüpfung dieser mit dem Sonderkündigungsrecht.

cc) Sinn und Zweck der Regelung gebieten ebenfalls kein anderslautendes Auslegungsergebnis.

Hintergrund der Regelung war - dies tragen auch beide Parteien so vor -, dass der Bekl. als Mieterin nach Ablauf des 5. Mietjahrs zum Ende des Jahres 2020 die Möglichkeit zustehen sollte, sich vorzeitig von dem noch bis September 2026 laufenden Mietvertrag zu lösen, wenn nicht der Umsatz erwirtschaftet werden konnte, den sie erwartete. Es ging den Parteien demnach gerade um den tatsächlich erzielten bzw. erwarteten und nicht um einen hypothetischen oder anhand in bestimmten Monaten erzielter Umsätze hochzurechnenden Umsatz. Darauf, aus welchen Gründen dieser tatsächlich erwirtschaftete Jahresumsatz der im Vertrag vereinbarten Marge nicht entsprechend sollte, sollte es hingegen nicht ankommen. Dies folgt schon daraus, dass selbst Gründe, die grundsätzlich in die Verantwortungssphäre und den Risikobereich des gewerbetreibenden Mieters fallen, von dem dann bestehenden Sonderkündigungsrecht nicht ausgenommen sind. Dies lässt aber allein den Schluss zu, dass dann erst recht nicht solche Gründe ausgenommen sein sollten, die - wie die Corona-Pandemie - nicht in seinen Risikobereich fallen, mögen sie auch nicht demjenigen der Vermieterin zuzuordnen sein. Schon aufgrund dessen vermag die Kl. demgegenüber auch nicht mit Erfolg geltend zu machen, dass die Parteien die Möglichkeit von Betriebsunterbrechungen nicht gesehen hätten. Zudem sind - von der Bekl. nicht zu verantwortende - Betriebsunterbrechungen aber gerade auch ein Grund, der für diese die Aufrechterhaltung ihres Gewerbes in den Mieträumlichkeiten unwirtschaftlich machen kann. Die Annahme, vom Sinn und Zweck des vereinbarten Kündigungsrechts sei der Fall nicht erfasst, dass die Bekl. aufgrund dessen den vereinbarten Jahresumsatz nicht zu erzielen vermag, ist daher fernliegend.

Fehl geht schließlich auch der Einwand der Kl., das Sonderkündigungsrecht habe dem Mieter nicht die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsbeendigung an die Hand geben wollen, weil es ihm gerade gelegen komme. Die Kl., die der Bekl. gerade einmal mit der Reduzierung auch nur einer Monatsmiete um 50 % entgegenzukommen bereit war, verkennt hierbei, dass die Bekl. einen realen, im Übrigen von ihr selbst auch nicht angezweifelten, Umsatzverlust aufgrund der Pandemie erlitten hat. Weiterhin verkennt sie, dass, wie sie selbst eigentlich zu Recht anführt, der Ausübung des Sonderkündigungsrechts im Falle eines treuwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens der Bekl., wie etwa der schuldhaften Verletzung der Betriebspflicht, der Einwand von Treu und Glauben i.S.v. § 242 BGB oder aber gar § 162 Abs. 2 BGB entgegengestanden hätte. Diese Voraussetzungen sind, wie auch die Kl. nicht anzweifelt, jedoch vorliegend nicht gegeben.

c) Insoweit kommt auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Denn eine solche setzt voraus, dass die vertraglichen Vereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 6.5.2020 - VIII ZR 44/19, BeckRS 2020, Rn. 29; Martens in BeckOGK, Stand: 1.4.2022, § 313, Rn. 172).

Zwar haben die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen, welche Auswirkungen behördlich angeordnete Betriebsschließungen infolge der Covid-19-Pandemie auf das Mietverhältnis der Parteien haben, da sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hiervon keine Kenntnis hatten. Dies führt jedoch noch nicht zur Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit, da die Parteien, wie schon dargelegt, das Risiko eines Unterschreitens des avisierten Jahresumsatzes aus nicht von der Bekl. zu verantwortenden Gründen eindeutig der Kl. zugewiesen haben.

Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGH, Urteil vom 4.5.2022 - XII ZR 64/21, COVuR 2022, 327, Rn. 27 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.

aa) Es fehlt schon an einer Regelungslücke. Die Parteien haben, wie oben bereits dargelegt, eine eindeutige Regelung getroffen. Hiernach sollte der Bekl. ein Sonderkündigungsrecht bei einem Jahresumsatz von weniger als 600.000 € selbst dann zustehen, wenn die hierfür maßgeblichen Umstände in den Verantwortungsbereich der Bekl. fielen, also erst recht, wenn sie nicht in deren Verantwortungsbereich fielen. Das Verwendungsrisiko, zu dem vor allem das Risiko gehört, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können, und das grundsätzlich dem Mieter obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2010 - XII ZR 108/08, NJW-RR 2010, 1016, Rn. 17; BGH, Urteil vom 21.9.2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, Rn. 30), hat demnach die Kl. - jedenfalls partiell - hinsichtlich eines Sonderkündigungsrechts übernommen.

Dem stehen auch nicht die Regelungen zur Mindest- und Umsatzmiete in §§ 5.1 und 5.2 des Mietvertrages entgegen. Denn hieraus folgt lediglich, dass das Umsatzrisiko im Hinblick auf die Miete weiterhin bei der Bekl. verbleiben sollte, da insoweit auch im Falle geringer Umsätze die vereinbarte Mindestmiete von der Bekl. zu zahlen war. Diese Regelungen betreffen jedoch nicht ein Sonderkündigungsrecht der Bekl., das in Ziff. 3.1 der Anlage B6 geregelt ist. Dort ist - partiell, nämlich hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts - eine Risikotragung seitens der Kl. vereinbart worden.

bb) Darüber hinaus haben die Parteien an dem Sonderkündigungsrecht auch festgehalten, nachdem es bereits zu der ersten coronabedingten Schließungsanordnung gekommen war. Denn sie haben mit dem Nachtrag Nr. 3 unter dem 24./27.4.2020 vereinbart, dass die Miete für den Monat April 2020 um 50 % reduziert wird und die vertraglichen Regelungen im Übrigen fortgelten. Eine Änderung hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts erfolgte also selbst in Kenntnis der pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen der Bekl. nicht.

cc) Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass ohne eine zusätzliche Regelung im Hinblick auf die behördlich angeordneten coronabedingten Schließungen eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erreichen wäre. Denn die getroffene Regelung war von den Parteien gewollt und entsprach mithin ihren Interessen.

d) Auch eine Anpassung des Vertrages im Hinblick auf das vereinbarte Sonderkündigungsrecht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.

Eine Anpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB scheidet schon wegen der vertraglichen Risikoverteilung sowie zum anderen im Hinblick auf die Anforderungen an das hypothetische Element aus.

aa) Bereits im Hinblick auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung der Risikoverteilung ist ein Anpassungsanspruch abzulehnen.

Denn für eine Berücksichtigung der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und um Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei - abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existentiell bedeutsamen Folgen für eine Partei eintritt - regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.1.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, Rn. 49; BGH, Urteil vom 23.10.2019 - XII ZR 125/18, NZM 2020, 54, Rn. 37 m.w.N.).

Wie schon aufgezeigt, ergibt eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Hinblick auf das Sonderkündigungsrecht jedoch, dass die Kl. damit das Umsatzrisiko der Bekl. insoweit (partiell) übernommen hat.

bb) Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass die Parteien den Mietvertrag im Hinblick auf das Sonderkündigungsrecht mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss die mit der Covid-19-Pandemie einhergehende Gefahr einer hoheitlich angeordneten Betriebsschließung vorausgesehen und bedacht hätten. Das vereinbarte Sonderkündigungsrecht stellt allein auf die wirtschaftliche Situation der Bekl. ab. Gerade diese wurde aber auch durch die Pandemie nachhaltig negativ beeinflusst. Überdies haben die Parteien, nachdem es bereits zu der ersten angeordneten Betriebsschließung gekommen war, im Wege des Nachtrags Nr. 3 eine Regelung hinsichtlich der Miete für den Monat April 2020 getroffen, während eine (abändernde) Vereinbarung hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts jedoch gerade unterblieben ist. Da aber klar war, dass die Betriebsschließung auch Einfluss auf den Umsatz der Bekl. haben würde, wäre es, soweit die Parteien eine andere Risikoverteilung im Hinblick auf die Folgen der Covid-Pandemie gewollt hätten, ein Leichtes und auch anzunehmen gewesen, dass sie dies vertraglich geregelt hätten.

cc) Schließlich ist - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - aber auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass und weshalb der Kl. ein Festhalten an den ursprünglichen vertraglichen Regeln nicht zumutbar sein sollte. Allein der Umstand, dass sie aufgrund der Kündigung ohne Mieter dastehen könnte, begründet eine solche Unzumutbarkeit nicht. Denn dies war bereits vorhersehbare Folge bei Vereinbarung des Sonderkündigungsrechts. Dass die Kl. im Hinblick auf das streitbefangene Mietverhältnis Investitionen getätigt hat, die sich noch nicht amortisiert hätten, ist auch nicht ersichtlich oder dargetan und zudem angesichts des vereinbarten Sonderkündigungsrechts (erst) nach fünf Jahren Mietdauer auch nicht naheliegend. Zudem ist insoweit, wie schon das Landgericht zutreffend angemerkt hat, zu berücksichtigen, dass aufgrund der Kündigung die Kl. auch von vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur Verfügungstellung des Objektes, frei geworden ist.

2. Demzufolge hat auch der Antrag der Kl. auf Verurteilung der Bekl. zur Zustimmung zur Anpassung des Sonderkündigungsrechts dahingehend, dass dieses ausschließlich zum 31.8.2023 ausgeübt werden darf, sofern der in der Geschäftseinheit erzielte Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2022 weniger als 600.000 € netto beträgt, keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine Anpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegen gerade nicht vor.

3. Aus denselben Gründen scheitert ein Anspruch auf Zustimmung der Bekl. zu einer im Ermessen des Gerichts liegenden Anpassung des Sonderkündigungsrechts.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufung ist auf den Hinweisbeschluss hin zurückgenommen worden.

Meist berufen sich Gewerbemieter aufgrund ihrer geschäftlichen Einbußen durch die Corona-Pandemie auf ihren – vom BGH ganz grundsätzlich eingeräumten – Anspruch auf eine Anpassung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage. Doch auch das Gegenteil kommt vor, wie ein vor dem OLG Hamm verhandelter Fall zeigt, in dem der Vermieter dem Gewerbemieter ohne weitere Nebenbedingungen ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Mietjahr eingeräumt hatte. Dieses Sonderkündigungsrecht berechtigt, so das OLG, den Mieter auch dann zur Kündigung, wenn er den Umsatz lediglich pandemiebedingt verfehlt, in den Vorjahren aber erzielt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien hatten 2016 einen über zehn Jahre laufenden Mietvertrag über ein Ladengeschäft in einem Einkaufszentrum abgeschlossen. Vereinbart war weiterhin, dass dem Mieter nach fünf Jahren ein Sonderkündigungsrecht zustehen solle, wenn er im Kalenderjahr 2020 nur einen Umsatz von weniger als 600.000 € netto erreicht; weitere Abreden zu diesem Sonderkündigungsrecht gab es nicht.

In den Jahren 2017 bis 2019 erzielte die Beklagte Umsätze von deutlich über den im Mietvertrag vereinbarten Grenzumsatz von 600.000 €. Aufgrund pandemiebedingter Schließungen sank der Umsatz im Stichjahr 2020 auf rund 549.000 €. Darauf kündigte die Beklagte unter Vorlage eines von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellten Umsatz-Testats und unter Verweis auf ihr Sonderkündigungsrecht den Mietvertrag; die Klägerin widersprach der Kündigung, berief sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) und verlangte u. a. die Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet sei. Das LG wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beklagte war aufgrund des Sonderkündigungsrechts im Mietvertrag zur Kündigung berechtigt, dessen Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vor.

Der Vereinbarung zum Sonderkündigungsrecht war nicht zu entnehmen, dass ein solches Recht nur dann bestehen solle, wenn im Kalenderjahr 2020 in allen zwölf Monaten Umsätze mit der Mietsache hätten erzielt werden können; maßgeblich sollte allein der in 2020 erwirtschaftete Gesamtumsatz sein. Die Parteien hätten keine Regelung getroffen, welche Auswirkungen behördlich angeordnete Betriebsschließungen infolge der Covid-19-Pandemie auf das Mietverhältnis der Parteien haben sollten, da sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hiervon keine Kenntnis hatten. Dies führte jedoch noch nicht zur Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Mietvertrages, da die Parteien das Risiko eines Unterschreitens der vertraglich festgelegten Jahresumsatzgrenze aus nicht von der Beklagten zu verantwortenden Gründen zweifelsfrei der Klägerin zugewiesen hätten.

Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag keine erforderlich Bestimmung enthält, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung zu erzielen. Es fehle schon an einer Regelungslücke. Die Parteien hätten eine eindeutige Regelung getroffen. Hiernach sollte der Beklagten ein Sonderkündigungsrecht bei einem Jahresumsatz von weniger als 600.000 € selbst dann zustehen, wenn die hierfür maßgeblichen Umstände in den Verantwortungsbereich der Beklagten fielen, also erst recht, wenn sie nicht in deren Verantwortungsbereich fielen.

Im Hinblick auf das vereinbarte Sonderkündigungsrecht komme auch keine Anpassung des Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.