Sonderkündigungsrecht
BGB §§ 125, 564 b
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Schlagwörter zur Erschließung
Sonderkündigungsrecht; Kündigungserklärung; Zweifamilienhaus
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Kündigung des Vermieters ist gem. § 125 BGB nichtig, wenn sie nicht in einer für den Mieter als juristischem Laien verständlichen Weise deutlich macht, daß der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht für ein Zweifamilienhaus Gebrauch macht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung v. 11.7.1988 ist gem. § 125 BGB nichtig, da sie nicht den Anforderungen des § 564 b Abs. 4 S. 4 BGB genügt. Nach dieser Vorschrift ist anzugeben, daß die Kündigung nicht auf berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gestützt wird. Der Vermieter muß deutlich machen, daß er von dem Sonderkündigungsrecht für ein Zweifamilienhaus Gebrauch macht. Der Zweck der Vorschrift ist darin zu sehen, den Vertragsparteien Klarheit über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses zu verschaffen und dem Mieter zu ermöglichen, sich bei seiner Verteidigung auf die maßgebliche Rechtslage einzustellen, also seine Verteidigungsposition eindeutig bestimmen zu können (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 246). Diesem Zweck genügt die Kündigungserklärung der Kl. nicht. Sie enthält lediglich den Hinweis auf die Vorschrift des § 564 b Abs. 4 BGB sowie die nach dieser Vorschrift berechnete Kündigungsfrist. Letzteres allein läßt nicht den Schluß zu, daß der Vermieter von seinem Kündigungsprivileg Gebrauch machen will (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 247; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 697; a. A. Münchener Kommentar-Voelskow, BGB, 2. Aufl., § 564 b Rz. 35; Staudinger-Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 564 b Rz. 151; SoergelKummer, BGB, 11. Aufl., § 564 b Rz. 12; Schubert, WM 1975, 1, 3). Denn es ist für den Mieter nicht ersichtlich, ob der Vermieter die Frist nach § 564 b Abs. 4 S. 2 BGB berechnen wollte oder aber aus persönlichen Gründen den genannten Kündigungstermin gewählt hat. Seine Verteidigungsposition kann der Mieter nicht eindeutig bestimmen. Ebenso wenig genügt der schlichte Hinweis auf Gesetzesvorschriften. Die Kündigung ist in diesem Fall für den juristischen Laien nicht aus sich heraus verständlich und entspricht daher nicht dem Zweck des § 564 b Abs. 4 S. 4 BGB. Es fehlt die für den Mieter erkennbare Angabe, daß von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht wird.